Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt auf Grund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung die nachstehende Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen (Stand: 19.05.2011):

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird

 

1.         im Ergebnishaushalt

            mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1       der ordentlichen Erträge auf                                                            10.648.600,00 EUR

1.2       der ordentlichen Aufwendungen auf                                                10.648.600,00 EUR

 

1.3       der außerordentlichen Erträge                                                                          0,00 EUR

1.4       der außerordentlichen Aufwendungen                                                              0,00 EUR

 

2.         im Finanzhaushalt

            mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1       der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                  10.173.600,00 EUR

2.2       der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                   9.071.300,00 EUR

            Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit                            1.102.300,00 EUR

 

2.3       der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                          2.410.000,00 EUR

2.4       der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                             3.832.300,00 EUR

            Saldo aus Investitionstätigkeit                                                            1.422.300,00 EUR

 

2.5       der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                                                    0,00 EUR

2.6       der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                                       149.900,00 EUR

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2011 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.695.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

 

1.         Grundsteuer

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H.

1.2       für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                          420 v. H.

 

2.         Gewerbesteuer                                                                                             420 v. H.