Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: -

Nachdem Dipl.-Ing. Zöllner den Sachverhalt anhand einer Karte erläutert hat, beschließt der Ausschuss für Umwelt, Bebauung und Grundstücksangelegenheiten, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow/W. beschließt, zu den Beanstandungen werden folgende Beschlüsse vorgeschlagen:

 

4. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ (Schreiben vom 24. Oktober 2006)

 

Auf Beschluss des Rates der Stadt Lüchow/W. vom 25. April 2005 wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ ausgearbeitet und das Aufstellungsverfahren durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung vom 9. Mai 2005 bis einschließlich 9. Juni 2005. Dieses wurde in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am 29. April 2005 bekannt gemacht.

Während der Auslegung ist von Herrn Tietke keine Stellungnahme zu der 4. Änderung des Bebauungsplanes bei der Stadt Lüchow/W. abgegeben worden.

 

Am 29. August 2005 hat der Rat der Stadt Lüchow/W. die Änderung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am 12. September 2005 ist die Änderung rechtswirksam geworden.

Die Bebauungsplanänderung betrifft nur die Änderung der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung. Die Unzulässigkeit engobierter Dacheindeckungen wird aufgehoben.

 

Gemäß § 26 Absatz 3 Ziffer 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) besteht bei dem Beschluss über einen Bebauungsplan kein Mitwirkungsverbot.

 

In der Bekanntmachung wird keine beachtliche Verletzung eingeräumt, sondern es wird ausgesagt, dass beachtliche Verletzungen von Vorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren gegenüber der Stadt Lüchow/W. geltend gemacht worden sind. Der Text der Bekanntmachung ist durch das Baugesetzbuch vorgeschrieben.

 

Die dargestellten Sachverhalte begründen keine Verletzungen von Vorschriften und keine Mängel des Abwägungsvorganges.

 

Die geltend gemachten Ansprüche werden nicht anerkannt, da diese Änderung des Bebauungsplanes (Unzulässigkeit engobierter Dacheindeckungen) keine Auswirkungen für die Beitragsberechnung hat.

 

Bebauungsplan „Zwischen den Wegen“ (Schreiben vom 29. Oktober 2006)

 

Der Bebauungsplan „Zwischen den Wegen“ ist mit der Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am 1. September 1995 rechtskräftig geworden. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen von Vorschriften betrug ein Jahr und von Mängeln der Abwägung sieben Jahre. Beide Fristen sind seit einigen Jahren abgelaufen, weshalb eine Geltendmachung derartiger Verletzungen gegenüber der Stadt Lüchow/W. nicht mehr zulässig ist.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ nicht angewendet werden durfte. Dieser Paragraph kann nur bei einem vereinfachten Verfahren angewendet werden, nicht bei einem regulären Aufstellungsverfahren.

 

Zu den beitragsrechtlichen Beanstandungen können derzeit keine Wertungen vorgenommen werden, da diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage mit Beschluss vom 6. Juli 2005 abgewiesen. Herr Tietke hat einen Berufungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.