Sitzung: 10.01.2007 Ausschuss für Umwelt, Bebauung und Grundstücksangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: -
Vorlage: 013/1
Nachdem Dipl.-Ing.
Zöllner den Sachverhalt anhand einer Karte erläutert hat, beschließt der
Ausschuss für Umwelt, Bebauung und Grundstücksangelegenheiten, dem
Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow/W. beschließt, zu den
Beanstandungen werden folgende Beschlüsse vorgeschlagen:
4. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“
(Schreiben vom 24. Oktober 2006)
Auf Beschluss des Rates der Stadt Lüchow/W. vom 25.
April 2005 wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“
ausgearbeitet und das Aufstellungsverfahren durchgeführt. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit erfolgte durch die öffentliche Auslegung des Entwurfes der
Bebauungsplanänderung vom 9. Mai 2005 bis einschließlich 9. Juni 2005. Dieses
wurde in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am 29. April 2005 bekannt gemacht.
Während der Auslegung ist von Herrn Tietke keine
Stellungnahme zu der 4. Änderung des Bebauungsplanes bei der Stadt Lüchow/W.
abgegeben worden.
Am 29. August 2005 hat der Rat der Stadt Lüchow/W. die
Änderung als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung am 12. September 2005 ist die Änderung rechtswirksam geworden.
Die Bebauungsplanänderung betrifft nur die Änderung
der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung. Die Unzulässigkeit engobierter
Dacheindeckungen wird aufgehoben.
Gemäß § 26 Absatz 3 Ziffer 1 Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO) besteht bei dem Beschluss über einen Bebauungsplan kein
Mitwirkungsverbot.
In der Bekanntmachung wird keine
beachtliche Verletzung eingeräumt, sondern es wird ausgesagt, dass beachtliche
Verletzungen von Vorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich
sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren gegenüber der Stadt Lüchow/W.
geltend gemacht worden sind. Der Text der Bekanntmachung ist durch das
Baugesetzbuch vorgeschrieben.
Die dargestellten Sachverhalte begründen keine
Verletzungen von Vorschriften und keine Mängel des Abwägungsvorganges.
Die geltend gemachten Ansprüche werden nicht
anerkannt, da diese Änderung des Bebauungsplanes (Unzulässigkeit engobierter
Dacheindeckungen) keine Auswirkungen für die Beitragsberechnung hat.
Bebauungsplan „Zwischen den Wegen“ (Schreiben vom 29.
Oktober 2006)
Der Bebauungsplan „Zwischen den Wegen“ ist mit der
Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am 1. September 1995 rechtskräftig
geworden. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen von Vorschriften
betrug ein Jahr und von Mängeln der Abwägung sieben Jahre. Beide Fristen sind
seit einigen Jahren abgelaufen, weshalb eine Geltendmachung derartiger
Verletzungen gegenüber der Stadt Lüchow/W. nicht mehr zulässig ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 13 des
Baugesetzbuches (BauGB) in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
„Zwischen den Wegen“ nicht angewendet werden durfte. Dieser Paragraph kann nur
bei einem vereinfachten Verfahren angewendet werden, nicht bei einem regulären
Aufstellungsverfahren.
Zu den beitragsrechtlichen Beanstandungen können
derzeit keine Wertungen vorgenommen werden, da diesbezüglich ein
Gerichtsverfahren anhängig ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage
mit Beschluss vom 6. Juli 2005 abgewiesen. Herr Tietke hat einen Berufungsantrag
gestellt, über den noch nicht entschieden ist.