Sitzung: 28.02.2017 Rat der Stadt Lüchow (Wendland)
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz hat der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 28. Februar 2017 folgende nachstehende Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 mit folgender Änderung beschlossen:
Der Betrag in
Höhe von 2.600,00 € für Jugendbänke im Allerlüd wird gestrichen.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2017 wird
1. im Ergebnishaushalt mit
dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 12.391.100,00
€
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 11.816.500,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge 69.500,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen 0,00 €
2. im Finanzhaushalt mit
dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus lfd. 11.653.600,00 €
Verwaltungstätigkeit
2.2 der Auszahlungen aus lfd. 11.893.100,00 €
Verwaltungstätigkeit
Saldo aus lfd.
Verwaltungstätigkeit -
239.500,00 €
2.3 der Einzahlungen für
Investitionstätigkeit 513.400,00 €
2.4 der Auszahlungen für
Investitionstätigkeit 649.900,00 €
Saldo aus Investitionstätigkeit -
136.500,00 €
2.5 der Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit 136.500,00 €
2.6 der Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit 145.000,00 €
Saldo aus Finanzierungstätigkeit -
8.500,00 €
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
der Einzahlungen
des Finanzhaushaltes 12.303.500,00
€
der Auszahlungen
des Finanzhaushaltes 12.688.000,00
€
Saldo:
- 384.500,00 €
§ 2
Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe von 136.500,00
€ veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden in Höhe von 452.500,00 € veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag,
bis zu dem im Haushaltsjahr 2017 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.770.700,00 Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H.
2. Gewerbesteuer 420 v. H.