Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 2, Enthaltungen: -

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow beschließt,

 

a)        er stellt noch einmal fest, die besonderen strukturellen Ausgangsbedingungen und die bestehende finanzielle Ausgangslage beim Landkreis, in vier von fünf Samtgemeinden und der Mehrzahl der Städte und Gemeinden, haben zu einer Situation geführt, die zur Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit auch erhebliche strukturpolitische Veränderungen unumgänglich machen und

 

b)        die Bildung einer "kreisweiten Samtgemeinde" mit dem Status der Kreisfreiheit zum 1. November 2006 auch weiterhin unter der Voraussetzung zu unterstützen, dass im vorliegenden Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

Zu § 2

 

Der Satz "Der Sitz kann mit Genehmigung der Landesregierung geändert werden." ist ersatzlos zu streichen.

 

Begründung:

 

Nach dem Landesraumordnungsprogramm 2004 ist Lüchow/W. als Mittelzentrum ausgewiesen.

Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2004 wird zum Mittelzentrum Folgendes ausgeführt:

 

"Die Konzentration von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen im Mittelzentrum Lüchow/W. ist zu erhalten und zu erhöhen."

 

Diese Vorgaben und Festschreibungen dürfen und können nicht dahingehend ausgelegt werden, dass im Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg festgeschrieben wird, dass der Sitz der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg mit Genehmigung der Landesregierung geändert werden kann.

 

Zu § 4

 

In Absätzen 1 und 2 ist jeweils die Formulierung zu wählen: "soweit durch dieses Gesetz …"

 

Begründung:

 

Die sondergesetzliche Stellung muss deutlich werden, ohne dass eine kaum einschätzbare Situation durch eine Vielzahl gültiger Rechtsregelungen besteht und insbesondere der Absatz 2 nicht jederzeit in der Zukunft durch jedwede weitere gesetzliche Regelung modifiziert werden kann (z. B. hinsichtlich der Finanzregelungen).

 

Der Absatz 3 muss um folgenden weiteren Satz ergänzt werden:

 

"Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 2 kann auch ehemaligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der heutigen Samtgemeinden oder des Landkreises sowie fachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern übertragen werden."

 

Begründung:

 

Es gibt keinerlei Gründe dafür, dass mit der Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 2 nur Bedienstete der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg beauftragt werden dürfen.

Im Sinne einer gelebten Bürgergesellschaft muss es auch möglich sein, ehemalige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der heutigen Samtgemeinden oder des Landkreises sowie fachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner mit einzubeziehen.

Wichtig ist einzig und allein die Tatsache, dass die Aufgabe zur Zufriedenheit einer Gemeinde erledigt wird, und das möglichst auch noch kostengünstig.

 

Wenn es nur auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg beschränkt bleibt, entstehen höhere Kosten, weil es im Interesse einer geordneten Aufgabenerledigung zu Freistellungen unter Fortzahlung der Bezüge kommen muss.

 

Zu § 7 und § 8

 

Im Gesetz muss festgeschrieben werden, dass Gemeinden, die die Übertragung einer Aufgabe verlangen oder Einrichtungen fortführen wollen, von der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg keinerlei finanziellen Ausgleich erhalten.

 

Eventuell bestehende Restbeträge für Kredite müssen ebenfalls übernommen werden.

 

Ferner ist im § 7 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 - Abwasserbeseitigung/Frischwasserver-sorgung - durch einen Zusatz deutlich zu machen, dass einer Verbandsmitgliedschaft nach § 8 Absatz 2 immer der Vorrang zu geben ist.

 

Begründung:

 

Auf Grund des im Grundgesetzes und der Niedersächsischen Verfassung garantierten Rechtes auf Selbstverwaltung kann eine Gemeinde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Übertragung einer Aufgabe oder Fortführung einer Einrichtung verlangen.

Bei ihrer Entscheidung muss sie aber auch die Vorgaben der Niedersächsischen Gemeindeordnung beachten.

§ 2 Absatz 1 NGO gibt einen finanziellen Rahmen für die Aufgaben der Gemeinden vor.

 

Hier heißt es:

 

"Die Gemeinden stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit“.

 

Aus dieser Gesetzesvorgabe muss der Schluss gezogen werden, dass Gemeinden, wenn sie eine Aufgabenübertragung verlangen oder Einrichtungen fortführen wollen, die finanziellen Mittel auch alleine aufbringen und bereitstellen müssen.

 

§ 3 der NGO sagt dazu Folgendes aus:

 

"Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetzes aus eigenen Einnahmen aufzubringen".

 

Eine Kostenbeteiligung durch die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg würde den beabsichtigten Zielen der Strukturreform zuwiderlaufen.

Die Samtgemeinde müsste finanzielle Leistungen für Einrichtungen erbringen, ohne Einfluss auf Erledigung und Ausgestaltung nehmen zu können.

 

Zu § 9

 

§ 9 muss folgende Fassung erhalten:

 

(1)       Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg und ihre Mitgliedsgemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen.

 

(2)       Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg unterstützt ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg.

 

(3)       Wenn im gegenseitigen Einvernehmen Gliedgemeinden zusätzlich Geschäfte der laufenden Verwaltung durch die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg mit erledigen lassen, dann muss die Erstattung der Kosten in einer Vereinbarung geregelt werden.

 

Begründung:

 

Den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg wird in § 7 des Neugliederungsgesetzes zugestanden, dass sie alle Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen sollen und dürfen.

§ 4 Absatz 3 lässt die Möglichkeit zu, eine Gemeindedirektorin oder einen Gemeindedirektor mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen.

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nachvollziehbar, warum im § 9 festgeschrieben werden soll:

 

"Die Mitgliedsgemeinden sollen die in Satz 2 genannten Verwaltungsangelegenheiten (verwaltungsmäßige Vorbereitung und Vollziehung von Verwaltungsausschuss- und Ratsbeschlüssen) nicht selbst besorgen, wenn dieses mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre."

 

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass gerade bei den ehrenamtlich geführten Gemeinden nicht die Kosten entstanden sind, die zu den bestehenden finanziellen Problemen unserer Region geführt haben.

Die vorgeschlagene und geforderte neue Formulierung des § 9 lässt alle Möglichkeiten für die Mitgliedsgemeinden bei ihrer Aufgabenerledigung zu.

 

Zu § 10

 

Der Absatz 4 muss folgende Fassung erhalten:

 

(4)       Abweichend von der Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 gilt für bestehende Kreditrestbeträge und Kassenkredite der Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden per Stand 31. Oktober 2006 folgende Regelung:

 

1.         Für bestehende Kreditrestbeträge der Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg muss für leitungsgebundene Anlagen eine Vermögensauseinandersetzung insoweit erfolgen, wie die Finanzen der Sachaufgabe bei Übergang auf einen anderen Träger folgen müssen; die dann verbleibenden Restbeträge gehen auf die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg über.

 

2.         Verbleibende Restbeträge bei den Kassenkrediten der jeweiligen Samtgemeinde im Landkreis Lüchow-Dannenberg gehen nach Abzug der gewährten Starthilfe auf die jeweiligen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde über. Der zu übernehmende Betrag wird unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft der Jahre 2002 bis 2004 ermittelt.

 

3.         Bestehende Kreditrestbeträge und Kassenkredite der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde im Landkreis Lüchow-Dannenberg verbleiben bei der jeweiligen Gemeinde.

 

Begründung:

 

Die Gemeinden des Landkreises Lüchow-Dannenberg und der künftigen Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg waren bisher selbstständig und sollen auch ihre Selbstständigkeit behalten.

Sie haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel selbst aufgebracht und bereitgestellt, notfalls durch Kredite oder Kassenkredite.

Da sich an der Stellung der Gemeinden nichts ändert, müssen sowohl Kreditrestbeträge und auch Kassenkredite bei den Gemeinden verbleiben.

Es kann überhaupt keinen Grund geben, dass die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg Rechtsnachfolgerin für die am 31. Oktober 2006 bestehenden Verpflichtungen aus den Kassenkrediten der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg ist, auch nicht zur Hälfte.

Für die bestehenden Kreditrestbeträge und Kassenkredite der heutigen Samtgemeinden müssen ebenfalls Regelungen getroffen werden.

Kredite sind zur Finanzierung bestimmter Einrichtungen aufgenommen worden.

 

Wenn diese Einrichtung auf die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg übergeht, müssen auch die Kreditrestbeträge mit übergehen.

Verbleibt die Einrichtung bei einer Mitgliedsgemeinde oder einem Verband (Abwasser, Frischwasser), so verbleiben auch die Kreditrestbeträge bei der Mitgliedsgemeinde oder beim Verband.

 

Die Gemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg haben zur Stärkung der Verwaltungskraft im Jahre 1972 Samtgemeinden gebildet.

Für die Erledigung von Aufgaben der in der Samtgemeinde zusammengeschlossenen örtlichen Gemeinschaft sind für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes Kassenkredite aufgenommen worden.

Wenn jetzt die Samtgemeinden aufgelöst werden sollen, kann nach Abzug einer Zuweisung für die Auflösung der verbleibende Restbetrag jeder heutigen Samtgemeinde nur auf die Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Samtgemeinde aufgeteilt werden.

 

Zu § 14

 

Es muss folgender Absatz 6 eingefügt werden:

 

(6)       Mitgliedsgemeinden können durch Beschluss ihres Rates festlegen, dass für die Haushaltsjahre 2006 ff das bisherige kommunale Haushalts- und Kassenrecht in der Übergangszeit weiter gelten soll.

 

Begründung:

 

Der Niedersächsische Landtag hat am 9. November 2005 das "Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" beschlossen.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Es sieht aber Übergangsregelungen von sechs Jahren vor, sodass das neue Recht von allen Kommunen ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden ist.

Da bereits im Vorfeld der angedachten Gesetzesänderung Kommunen erklärt haben, von Übergangsregelungen Gebrauch machen zu wollen, haben sie auch noch nicht mit den notwendigen Vorarbeiten zur Einführung des neuen Haushaltsrechtes begonnen.

Diese Vorarbeiten lassen sich auch angesichts der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr abschließen.

Von daher muss auch, wenn die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg bereits ab dem Haushaltsjahr 2007 auf das neue Haushaltsrecht umstellt die Möglichkeit geschaffen werden, dass für Mitgliedsgemeinden das bisherige kommunale Haushalts- und Kassenrecht in der Übergangszeit weiter Gültigkeit hat.

 

Es muss folgender Absatz 7 eingefügt werden:

 

(7)       Die Haushaltspläne des Landkreises Lüchow-Dannenberg und der fünf Samtgemeinden für das Haushaltsjahr 2006 werden von der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg für die Monate November und Dezember 2006 fortgeführt.

 

Begründung:

 

Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg braucht für die Monate November und Dezember 2006 einen Haushaltsplan.

Da die Samtgemeinde aber erst zum 1. November 2006 entsteht und sich danach ein Samtgemeinderat erst konstituieren muss, wird es nicht möglich sein, danach noch für die zwei Monate einen Haushaltsplan aufzustellen.

 

Die Samtgemeinde Lüchow behält sich vor, insbesondere zur finanziellen Rechtsnachfolge ggf. eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof vornehmen zu lassen.