Sitzung: 24.11.2005 Rat der Samtgemeinde Lüchow
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 2, Enthaltungen: -
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow
beschließt,
a) er
stellt noch einmal fest, die besonderen strukturellen Ausgangsbedingungen und
die bestehende finanzielle Ausgangslage beim Landkreis, in vier von fünf
Samtgemeinden und der Mehrzahl der Städte und Gemeinden, haben zu einer
Situation geführt, die zur Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit auch
erhebliche strukturpolitische Veränderungen unumgänglich machen und
b) die
Bildung einer "kreisweiten Samtgemeinde" mit dem Status der
Kreisfreiheit zum 1. November 2006 auch weiterhin unter der Voraussetzung zu
unterstützen, dass im vorliegenden Gesetz zur kommunalen Neugliederung im
Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) folgende Änderungen
vorgenommen werden:
Zu § 2
Der
Satz "Der Sitz kann mit Genehmigung der Landesregierung geändert
werden." ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Nach
dem Landesraumordnungsprogramm 2004 ist Lüchow/W. als Mittelzentrum
ausgewiesen.
Im
Regionalen Raumordnungsprogramm 2004 wird zum Mittelzentrum Folgendes
ausgeführt:
"Die Konzentration von Behörden und anderen
öffentlichen Einrichtungen im Mittelzentrum Lüchow/W. ist zu erhalten und zu
erhöhen."
Diese
Vorgaben und Festschreibungen dürfen und können nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass im Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg
festgeschrieben wird, dass der Sitz der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg mit
Genehmigung der Landesregierung geändert werden kann.
Zu § 4
In
Absätzen 1 und 2 ist jeweils die Formulierung zu wählen: "soweit durch
dieses Gesetz …"
Begründung:
Die
sondergesetzliche Stellung muss deutlich werden, ohne dass eine kaum
einschätzbare Situation durch eine Vielzahl gültiger Rechtsregelungen besteht
und insbesondere der Absatz 2 nicht jederzeit in der Zukunft durch jedwede
weitere gesetzliche Regelung modifiziert werden kann (z. B. hinsichtlich der
Finanzregelungen).
Der
Absatz 3 muss um folgenden weiteren Satz ergänzt werden:
"Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne
des § 70 Absatz 1 Satz 2 kann auch ehemaligen Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern der heutigen Samtgemeinden oder des Landkreises sowie fachkundigen
Einwohnerinnen oder Einwohnern übertragen werden."
Begründung:
Es
gibt keinerlei Gründe dafür, dass mit der Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im
Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 2 nur Bedienstete der Samtgemeinde
Lüchow-Dannenberg beauftragt werden dürfen.
Im
Sinne einer gelebten Bürgergesellschaft muss es auch möglich sein, ehemalige
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der heutigen Samtgemeinden oder des
Landkreises sowie fachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner mit einzubeziehen.
Wichtig
ist einzig und allein die Tatsache, dass die Aufgabe zur Zufriedenheit einer
Gemeinde erledigt wird, und das möglichst auch noch kostengünstig.
Wenn
es nur auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg
beschränkt bleibt, entstehen höhere Kosten, weil es im Interesse einer
geordneten Aufgabenerledigung zu Freistellungen unter Fortzahlung der Bezüge
kommen muss.
Zu § 7 und § 8
Im
Gesetz muss festgeschrieben werden, dass Gemeinden, die die Übertragung einer
Aufgabe verlangen oder Einrichtungen fortführen wollen, von der Samtgemeinde
Lüchow-Dannenberg keinerlei finanziellen Ausgleich erhalten.
Eventuell
bestehende Restbeträge für Kredite müssen ebenfalls übernommen werden.
Ferner
ist im § 7 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 - Abwasserbeseitigung/Frischwasserver-sorgung
- durch einen Zusatz deutlich zu machen, dass einer Verbandsmitgliedschaft nach
§ 8 Absatz 2 immer der Vorrang zu geben ist.
Begründung:
Auf
Grund des im Grundgesetzes und der Niedersächsischen Verfassung garantierten
Rechtes auf Selbstverwaltung kann eine Gemeinde, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, die Übertragung einer Aufgabe oder Fortführung einer
Einrichtung verlangen.
Bei
ihrer Entscheidung muss sie aber auch die Vorgaben der Niedersächsischen
Gemeindeordnung beachten.
§
2 Absatz 1 NGO gibt einen finanziellen Rahmen für die Aufgaben der Gemeinden
vor.
Hier
heißt es:
"Die Gemeinden stellen in den Grenzen ihrer
Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen
sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit“.
Aus
dieser Gesetzesvorgabe muss der Schluss gezogen werden, dass Gemeinden, wenn
sie eine Aufgabenübertragung verlangen oder Einrichtungen fortführen wollen, die
finanziellen Mittel auch alleine aufbringen und bereitstellen müssen.
§
3 der NGO sagt dazu Folgendes aus:
"Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetzes aus eigenen Einnahmen
aufzubringen".
Eine
Kostenbeteiligung durch die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg würde den
beabsichtigten Zielen der Strukturreform zuwiderlaufen.
Die
Samtgemeinde müsste finanzielle Leistungen für Einrichtungen erbringen, ohne
Einfluss auf Erledigung und Ausgestaltung nehmen zu können.
Zu § 9
§
9 muss folgende Fassung erhalten:
(1) Die
Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg und ihre Mitgliedsgemeinden arbeiten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen.
(2) Die
Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg unterstützt ihre Mitgliedsgemeinden bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in
Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung
der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg.
(3) Wenn
im gegenseitigen Einvernehmen Gliedgemeinden zusätzlich Geschäfte der laufenden
Verwaltung durch die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg mit erledigen lassen, dann
muss die Erstattung der Kosten in einer Vereinbarung geregelt werden.
Begründung:
Den
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg wird in § 7 des
Neugliederungsgesetzes zugestanden, dass sie alle Selbstverwaltungsaufgaben
erfüllen sollen und dürfen.
§
4 Absatz 3 lässt die Möglichkeit zu, eine Gemeindedirektorin oder einen
Gemeindedirektor mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen.
Unter
diesen Voraussetzungen ist nicht nachvollziehbar, warum im § 9 festgeschrieben
werden soll:
"Die
Mitgliedsgemeinden sollen die in Satz 2 genannten
Verwaltungsangelegenheiten (verwaltungsmäßige Vorbereitung und Vollziehung von
Verwaltungsausschuss- und Ratsbeschlüssen) nicht selbst besorgen, wenn dieses
mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre."
Die
Vergangenheit hat gezeigt, dass gerade bei den ehrenamtlich geführten Gemeinden
nicht die Kosten entstanden sind, die zu den bestehenden finanziellen Problemen
unserer Region geführt haben.
Die
vorgeschlagene und geforderte neue Formulierung des § 9 lässt alle
Möglichkeiten für die Mitgliedsgemeinden bei ihrer Aufgabenerledigung zu.
Zu § 10
Der
Absatz 4 muss folgende Fassung erhalten:
(4) Abweichend
von der Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 gilt für bestehende
Kreditrestbeträge und Kassenkredite der Samtgemeinden im Landkreis
Lüchow-Dannenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden per Stand 31. Oktober 2006
folgende Regelung:
1. Für
bestehende Kreditrestbeträge der Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg muss
für leitungsgebundene Anlagen eine Vermögensauseinandersetzung insoweit
erfolgen, wie die Finanzen der Sachaufgabe bei Übergang auf einen anderen
Träger folgen müssen; die dann verbleibenden Restbeträge gehen auf die
Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg über.
2. Verbleibende Restbeträge bei den
Kassenkrediten der jeweiligen Samtgemeinde im Landkreis Lüchow-Dannenberg gehen
nach Abzug der gewährten Starthilfe auf die jeweiligen Mitgliedsgemeinden der
Samtgemeinde über. Der zu übernehmende Betrag wird unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Steuereinnahmekraft der Jahre 2002 bis 2004 ermittelt.
3. Bestehende Kreditrestbeträge und
Kassenkredite der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde im Landkreis
Lüchow-Dannenberg verbleiben bei der jeweiligen Gemeinde.
Begründung:
Die
Gemeinden des Landkreises Lüchow-Dannenberg und der künftigen Samtgemeinde
Lüchow-Dannenberg waren bisher selbstständig und sollen auch ihre
Selbstständigkeit behalten.
Sie
haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel selbst aufgebracht
und bereitgestellt, notfalls durch Kredite oder Kassenkredite.
Da
sich an der Stellung der Gemeinden nichts ändert, müssen sowohl
Kreditrestbeträge und auch Kassenkredite bei den Gemeinden verbleiben.
Es
kann überhaupt keinen Grund geben, dass die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg
Rechtsnachfolgerin für die am 31. Oktober 2006 bestehenden Verpflichtungen aus
den Kassenkrediten der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden im Landkreis
Lüchow-Dannenberg ist, auch nicht zur
Hälfte.
Für
die bestehenden Kreditrestbeträge und Kassenkredite der heutigen Samtgemeinden
müssen ebenfalls Regelungen getroffen werden.
Kredite
sind zur Finanzierung bestimmter Einrichtungen aufgenommen worden.
Wenn
diese Einrichtung auf die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg übergeht, müssen auch
die Kreditrestbeträge mit übergehen.
Verbleibt
die Einrichtung bei einer Mitgliedsgemeinde oder einem Verband (Abwasser,
Frischwasser), so verbleiben auch die Kreditrestbeträge bei der
Mitgliedsgemeinde oder beim Verband.
Die
Gemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg haben zur Stärkung der
Verwaltungskraft im Jahre 1972 Samtgemeinden gebildet.
Für
die Erledigung von Aufgaben der in der Samtgemeinde zusammengeschlossenen
örtlichen Gemeinschaft sind für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes
Kassenkredite aufgenommen worden.
Wenn
jetzt die Samtgemeinden aufgelöst werden sollen, kann nach Abzug einer
Zuweisung für die Auflösung der verbleibende Restbetrag jeder heutigen
Samtgemeinde nur auf die Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Samtgemeinde
aufgeteilt werden.
Zu § 14
Es
muss folgender Absatz 6 eingefügt werden:
(6) Mitgliedsgemeinden
können durch Beschluss ihres Rates festlegen, dass für die Haushaltsjahre 2006
ff das bisherige kommunale Haushalts- und Kassenrecht in der Übergangszeit
weiter gelten soll.
Begründung:
Der
Niedersächsische Landtag hat am 9. November 2005 das "Gesetz zur
Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung
gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" beschlossen.
Das
Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Es
sieht aber Übergangsregelungen von sechs Jahren vor, sodass das neue Recht von
allen Kommunen ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden ist.
Da
bereits im Vorfeld der angedachten Gesetzesänderung Kommunen erklärt haben, von
Übergangsregelungen Gebrauch machen zu wollen, haben sie auch noch nicht mit
den notwendigen Vorarbeiten zur Einführung des neuen Haushaltsrechtes begonnen.
Diese
Vorarbeiten lassen sich auch angesichts der nur noch zur Verfügung stehenden
Zeit nicht mehr abschließen.
Von
daher muss auch, wenn die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg bereits ab dem
Haushaltsjahr 2007 auf das neue Haushaltsrecht umstellt die Möglichkeit
geschaffen werden, dass für Mitgliedsgemeinden das bisherige kommunale
Haushalts- und Kassenrecht in der Übergangszeit weiter Gültigkeit hat.
Es
muss folgender Absatz 7 eingefügt werden:
(7) Die Haushaltspläne des Landkreises Lüchow-Dannenberg und der
fünf Samtgemeinden für das Haushaltsjahr 2006 werden von der Samtgemeinde
Lüchow-Dannenberg für die Monate November und Dezember 2006 fortgeführt.
Begründung:
Die Samtgemeinde Lüchow-Dannenberg braucht für die Monate November
und Dezember 2006 einen Haushaltsplan.
Da die Samtgemeinde aber erst zum 1. November 2006 entsteht und
sich danach ein Samtgemeinderat erst konstituieren muss, wird es nicht möglich
sein, danach noch für die zwei Monate einen Haushaltsplan aufzustellen.
Die Samtgemeinde Lüchow behält sich vor, insbesondere zur
finanziellen Rechtsnachfolge ggf. eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof
vornehmen zu lassen.