Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 11, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, von der Regelungsmöglichkeit nach § 2 Absatz 6 Nds. Brandschutzgesetz Gebrauch zu machen und zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 des Nds. Brandschutzgesetzes nicht gefährdet wird.

Sofern eine Verkehrsregelung im Einzelfall nicht wahrgenommen werden kann, ist die Entscheidung durch die Verwaltung zu kommunizieren.

Zusätzlich erforderliche Ausbildungen sind durch die Samtgemeinde zu finanzieren.