Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 26. August 2009
die Neufassung einer Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen. In dieser
Satzung wurde wiederum eine Einteilung in drei Reinigungsklassen vorgenommen.
Die
Reinigungsklasse 1 beinhaltet bei einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung die
Geschäftsstraßen.
Die
Reinigungsklasse 2 beinhaltet bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung die
Hauptzufahrts- und Nebenstraßen.
Die
Reinigungsklasse 3 beinhaltet bei einer zweimaligen monatlichen Reinigung die
Wohnstraßen (reine Anliegerstraßen).
Die Reinigungsgebühr beträgt
jährlich je Meter Straßenfront in
Reinigungsklasse
1 = 8,04 €,
Reinigungsklasse
2 = 3,96 € und
Reinigungsklasse
3 = 2,04 €.
Gemäß § 5 Absatz 2 Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG) wird der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum
von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt. Kostenüber- oder -unterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Nach Abschluss des
Gebührenhaushaltes für das Haushaltsjahr 2009 war eine Kostenüberdeckung von 47.786,18
€ vorhanden, die in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist. Die
Gebührenkalkulation ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Die dort
ermittelten Kosten sind ein Durchschnitt aus den tatsächlichen Kosten der
Haushaltsjahre 2008 und 2009 und den hochgerechneten Kosten des Haushaltsjahres
2010. Eine entsprechende Aufstellung ist ebenfalls beigefügt.
Gemäß § 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung beträgt
der nichtumlagefähige Teil der Kosten 25 % der gesamten Reinigungskosten.
Der auf die Samtgemeinde entfallende Anteil umfasst
1. die
Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und
Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und Einmündungen. Verkehrsinseln und
ähnliche dem Verkehr dienenden Anlagen,
2. die
Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden
Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden und
3. die
Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach § 11 Absatz 1 Nr. 5 a NKAG in Verbindung
mit § 227 Absatz 1 der Abgabenordnung.
Da
die neu kalkulierten Gebührensätze nicht nur geringfügig von denen der derzeit
gültigen Straßenreinigungsgebührensatzung abweichen, wird vorgeschlagen, die
Gebühr durch eine 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung wie
folgt zu ändern:
bisherige
Gebühr zukünftige Gebühr
Reinigungsklasse 1 8,04
€ 5,40
€
Reinigungsklasse 2 3,96
€ 3,00 €
Reinigungsklasse 3 2,04
€. 1,20 €
Weniger
Einnahmen, da die festgesetzte Gebühr gesenkt werden muss. Gleichzeitig muss
die vorhandene Überdeckung aus den vergangenen Jahren abgebaut werden, so dass
im Bereich der Straßenreinigung eine größere Unterdeckung vorhanden sein wird.
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Rat nimmt die Kalkulation für die Straßenreinigung
2011 bis 2013 zustimmend zur Kenntnis und
b) der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,
die vorliegende 1.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
der Samtgemeinde Lüchow (Wend-
land) über die Erhebung von
Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreini-
gungsgebührensatzung) zu erlassen.