Betreff
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Vorlage
048/2010 SG
Aktenzeichen
222200SG:0002
Art
Sitzungsvorlage SG

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 26. August 2009 die Neufassung einer Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen. In dieser Satzung wurde wiederum eine Einteilung in drei Reinigungsklassen vorgenommen.

Die Reinigungsklasse 1 beinhaltet bei einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung die Geschäftsstraßen.

Die Reinigungsklasse 2 beinhaltet bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung die Hauptzufahrts- und Nebenstraßen.

Die Reinigungsklasse 3 beinhaltet bei einer zweimaligen monatlichen Reinigung die Wohnstraßen (reine Anliegerstraßen).

 

Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront in

 

Reinigungsklasse 1           =             8,04 €,

Reinigungsklasse 2           =             3,96 € und

Reinigungsklasse 3           =             2,04 €.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) wird der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt. Kostenüber- oder -unterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Nach Abschluss des Gebührenhaushaltes für das Haushaltsjahr 2009 war eine Kostenüberdeckung von 47.786,18 € vorhanden, die in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist. Die Gebührenkalkulation ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Die dort ermittelten Kosten sind ein Durchschnitt aus den tatsächlichen Kosten der Haushaltsjahre 2008 und 2009 und den hochgerechneten Kosten des Haushaltsjahres 2010. Eine entsprechende Aufstellung ist ebenfalls beigefügt.

 

Gemäß § 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung beträgt der nichtumlagefähige Teil der Kosten 25 % der gesamten Reinigungskosten.

 

Der auf die Samtgemeinde entfallende Anteil umfasst

 

1.         die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und Einmündungen. Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienenden Anlagen,

 

2.         die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden und

 

3.         die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach § 11 Absatz 1 Nr. 5 a NKAG in Verbindung mit § 227 Absatz 1 der Abgabenordnung.

 

Da die neu kalkulierten Gebührensätze nicht nur geringfügig von denen der derzeit gültigen Straßenreinigungsgebührensatzung abweichen, wird vorgeschlagen, die Gebühr durch eine 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung wie folgt zu ändern:

 

                                                            bisherige Gebühr                  zukünftige Gebühr

 

Reinigungsklasse 1                          8,04 €                                     5,40 €

Reinigungsklasse 2                         3,96 €                                     3,00 €

Reinigungsklasse 3                          2,04 €.                                    1,20 €


Weniger Einnahmen, da die festgesetzte Gebühr gesenkt werden muss. Gleichzeitig muss die vorhandene Überdeckung aus den vergangenen Jahren abgebaut werden, so dass im Bereich der Straßenreinigung eine größere Unterdeckung vorhanden sein wird.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

a)     Der Rat nimmt die Kalkulation für die Straßenreinigung 2011 bis 2013 zustimmend zur Kenntnis und

b) der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die vorliegende 1.  
      Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Samtgemeinde Lüchow (Wend-
      land) über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreini-
      gungsgebührensatzung) zu erlassen.