Im
Bebauungsplan „Östlich des Mühlenberges“ im Ortsteil Kolborn ist festgesetzt,
dass Garagen gemäß § 12 und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
(Baunutzungsverordnung), mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen, in den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind. Damit wurde das Ziel
verfolgt, größere unbebaute Gartenflächen zu erhalten und zusätzlich in zwei
Bereichen so genannte Sichtschneisen in der Landschaft zu erhalten. Dieses hat
im Bereich der Straße Weidendamm dazu geführt, dass auf Grund der engen
Baugrenzen teilweise kein Nebengebäude auf dem Grundstück unterzubringen ist.
Es besteht die Absicht, zumindest eines Bauherren, ein Nebengebäude zu
errichten.
Dieser
Bereich ist durch einen breiten Grünstreifen von dem Baugebiet getrennt und
gehört zum Altdorf Kolborn, zumal auch ältere Bebauung vorhanden ist. Von daher
kann diese Situation anders beurteilt werden.
Aus
diesem Grunde wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan für diesen Teilbereich zu
ändern und durch textliche Änderung den Ausschluss der Nebenanlagen aufzuheben.
Der Aufstellungsbeschluss sollte unter der Bedingung gefasst werden, dass die
beiden Eigentümer, die den Vorteil durch die Änderung erhalten, die Kosten der
Planung übernehmen.
Die
Kosten der Änderung sind von den vorteilhabenden Eigentümern zu übernehmen.
Der
Ausschuss für Umwelt, Bebauung und Grundstücksangelegenheiten beschließt, dem
Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der
Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, der Bebauungsplan “Östlich des
Mühlenberges“ wird geändert. Der Geltungsbereich der 1. Änderung erfasst die
Flurstücke 34/2, 34/4, 34/5, 34/20, 34/22 und 34/23, Flur 3, Gemarkung
Kolborn. Für das Änderungsgebiet wird die textliche Festsetzung “Garagen gemäß
§ 12 und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, mit Ausnahme von
Grundstückseinfriedungen, sind in den nicht überbaubaren Flächen unzulässig“,
aufgehoben.
Das
Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird nur durchgeführt, wenn die
vorteilhabenden Eigentümer die Kosten der Planung durch Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages übernehmen.