Wahlleitung
ist gemäß § 2 Absatz 7 Ziffer 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter
(Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl.
Gemäß
§ 9 Absatz 1 NKWG ist im Sinne von § 2 Absatz 7 Ziffer 1 NKWG die
Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde.
Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der
Vertreter im Amt.
Wahlbewerberinnen,
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht
gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sein (§ 9
Absatz 3 NKWG).
Gemäß
§ 9 Absatz 2 Ziffer 3 NKWG kann der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 als
Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Bedienstete der
Samtgemeinde für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden berufen.
Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung (z. B. Unterschriften bei Fristwahrung)
wird gebeten, den
Stadtdirektor Hubert
Schwedland,
wohnhaft OT Granstedt
Nr. 9, 29459 Clenze,
zum Gemeindewahlleiter
und
die
Verwaltungsfachangestellte
Silke Hartwig,
wohnhaft
Louis-Rüß-Straße 10, 29459 Clenze,
zur stellvertretenden
Gemeindewahlleiterin
zu
bestellen.
Keine
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat
vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, für
die Kommunalwahl am 11. September 2011 den
Stadtdirektor
Hubert Schwedland,
wohnhaft
OT Granstedt Nr. 9, 29459 Clenze,
zum
Gemeindewahlleiter
und die
Verwaltungsfachangestellte
Silke Hartwig,
wohnhaft
Louis-Rüß-Straße 10, 29459 Clenze,
zur
stellvertretenden Gemeindewahlleiterin
zu bestellen.