Mit anliegendem
Schreiben haben Anwohner aus dem Ortsteil Rehbeck die Erstellung einer
sogenannten „Baumschutzsatzung“ beantragt.
Zuständig für den
Erlass einer solchen Satzung ist die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde. Eine solche
Satzung würde nach § 22 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechtes nur
Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile schützen können.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann die Gemeinde eine Satzung
nur erlassen, sofern die Naturschutzbehörde (Landkreis Lüchow-Dannenberg) keine
Regelung durch Verordnung getroffen hat.
Eine
Unterschutzstellung aller Bäume innerhalb der Ortslagen und damit auf den
privaten Grundstücken wird seitens der Verwaltung für nicht sinnvoll erachtet,
da diese Regelung stark in die Eigentümerrechte eingreift. Außerhalb der
Ortslagen bietet das bestehende Naturschutzrecht, z. B. § 39 BNatSchG,
hinreichenden Schutz.
Seitens der Verwaltung
wird der Erlass einer solchen Satzung für nicht sinnvoll erachtet.
Keine
Ohne