Betreff
Betriebssatzung des "Kommunal-Service Lüchow"
Vorlage
065/2011 SG
Aktenzeichen
666206SG:Schriftverkehr
Art
Sitzungsvorlage SG

Auf Grund der neu gefassten Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO), die rückwirkend seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, sowie des ab dem 1. November 2011 geltenden Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist die Betriebssatzung des „Kommunal-Service Lüchow“ zu überarbeiten und vom Rat der Samtgemeinde zu beschließen. Die Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen sind gemäß § 36 EigBetrVO spätestens bis zum 1. Januar 2012 vorzunehmen.

Die Änderungen zur bisher geltenden Betriebssatzung sind aus der in der Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung des Satzungsentwurfes und der alten Satzung ersichtlich; die Änderungen sind in „rot“ kenntlich gemacht.

Neben der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen und den geänderten Bezeichnungen für die Werksleitung (neu: Betriebsleitung) sowie den Werksausschuss (neu: Betriebsausschuss) wurden insbesondere folgende inhaltliche Veränderungen vorgenommen:

-       Erweiterung der Zuständigkeit des Betriebsausschusses um die Entscheidung über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans (vgl. § 4 Absatz 3 Nr. 7)

-       Schaffung der Möglichkeit zur Eilentscheidung über Angelegenheiten, für die der Betriebsausschuss zuständig, durch die/den Samtgemeindebürgermeisterin/Samtgemeindebürgermeister in dringenden Fällen (vgl. § 4 Absatz 5)

-       Festlegung, dass die Rechnungslegung weiterhin auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgt (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3)

-       Reduzierung der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses von sechs auf drei Monate entsprechend den Vorgaben der EigBetrVO (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1)

-       Pflicht zur Aufstellung einer mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (vgl. § 8 Absatz 2)

-       Festlegung, dass der Eigenbetrieb keine eigene Sonderkasse führt, sondern seine Kassengeschäfte über die Samtgemeindekasse abwickelt (vgl. § 11)

 

Mit der Verabschiedung der neuen EigBetrVO hat der Gesetzgeber den Kommunen das Wahlrecht eingeräumt, wonach das Rechnungswesen eines Eigenbetriebes entweder nach den Vorschriften des Handelsrechts oder der §§ 110 ff. NKomVG geführt werden kann. Vor dem Hintergrund der bisher guten Erfahrungen mit der handelsrechtlichen Buchführung und den mit einer Umstellung auf das kommunale doppische Buchungssystem verbundenen Kosten schlägt die Werksleitung vor, das Rechnungswesen des „Kommunal-Service Lüchow“ unverändert nach den Grundsätzen der EigBetrVO in Verbindung mit dem HGB zu führen.

Die übrigen inhaltlichen Anpassungen der Betriebssatzung sind auf Grund der entsprechenden Vorgabe der EigBetrVO erforderlich.


Der Werksausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss vorzuschlagen, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, der Betriebssatzung des „Kommunal-Service Lüchow“ in der vorliegenden Fassung zu zustimmen.