Betreff
Verkehrslenkungsmaßnahmen im Burgmühlenweg in Lüchow (Wendland)
Vorlage
002/2012 ST
Aktenzeichen
327214SG:Burgmühlenweg
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Seit dem Jahre 2002 gibt es im Burgmühlenweg in Lüchow (Wendland) Probleme mit der Parksituation. Verschiedene Regelungen mit eingeschränkten Halteverbotszonen haben nicht den erwarteten Erfolg gebracht, sodass im Jahre 2004 eine Anwohnerbefragung durchgeführt wurde. Die überwiegende Mehrheit der Anlieger hatte sich damals für die Einführung einer Anwohnerparkzone ausgesprochen.

 

Zunächst wurde dieser Vorschlag aber vom Verwaltungsausschuss im Jahre 2004 abgelehnt. Auf Grund verschiedener Gespräche mit den Anliegern hat dann aber der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 11. Oktober 2004 die Einrichtung einer Anwohnerparkzone (jetzt Bewohnerparkzone) beschlossen.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für die Anwohner sollten auf Grund einer Beratung im Verwaltungsausschuss vom 25. Oktober 2004 folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:

 

-           Diejenigen, die eine Garage oder bereits bestehende Kfz-Stellplätze am Burgmühlenweg haben, erhalten keinen Parkausweis.

 

-           Es erhalten nur die Anwohner einen Parkausweis, die dort tatsächlich wohnen und amtlich gemeldet sind, nicht die Eigentümer der Wohnhausgrundstücke.

 

-           Jeder Anwohner erhält die Sonderparkberechtigung jeweils nur für ein Kraftfahrzeug.

 

-           Die Anwohnerparkzone wird zunächst für drei Jahre eingerichtet.

 

-           Geschäftsinhaber, die dort nicht amtlich mit Wohnsitz gemeldet sind, erhalten versuchsweise eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Anwohnerparkbereich. Die Vorläufigkeit der Regelung soll sicherstellen, dass das Anwohnerparken nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt wird und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde geändert werden kann.

 

Die ersten Bewohnerparkberechtigungen wurden vom Landkreis Lüchow-Dannenberg im Februar 2005 erteilt. Im Laufe des Jahres 2011 stellte nunmehr der Landkreis fest, dass seit dem 10. April 2008 die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für die Ausstellung der Bewohnerparkausweise zuständig ist. Der Samtgemeinde wurden daraufhin die Unterlagen übergeben.

In dem Schreiben teilte der Landkreis auch mit, dass es Beschwerden über zugestellte Flucht- und Rettungswege im Burgmühlenweg gibt, da mehr Parkausweise verteilt wurden, als tatsächlich Parkplätze vorhanden sind. Nach einer Liste des Landkreises sind zurzeit wohl ca. 20 Parkausweise ausgegeben und es gibt aber nur ca. 12 mögliche Parkplätze. Bei den Entscheidungen des Landkreises über die Ausgabe von Sonderparkberechtigungen wurde auch nicht berücksichtigt, ob Anwohner grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Stellplatz auf ihrem Grundstück zu schaffen, auch wenn er bisher nicht vorhanden ist.

 

Gleichzeitig hat der Landkreis in dem vorgenannten Schreiben angeregt, im Rahmen der Erstellung eines neuen Verkehrskonzeptes für die Stadt Lüchow (Wendland) im Sinne der städteplanerischen Entwicklung auch ein neues Parkraumbewirtschaftungskonzept zu erstellen. Auch gab es beim Landkreis Anfragen von Bewohnern anderer Straßen, in denen wenig oder kein Parkraum vorhanden ist (Tarmitzer Straße, Lange Straße, Rosenstraße ...), weshalb sie keine Sonderparkberechtigungen bekommen würden. Der Landkreis ist der Ansicht, dass im Rahmen der verkehrlichen Umgestaltung Lüchows nach der Inbetriebnahme der Ortsumgehung die Chance besteht, durch ein Konzept zur Parkraumbewirtschaftung ein verträgliches Miteinander von Wohn- und Geschäftswelt zu planen.

 

Bei der Parksituation im Burgmühlenweg ergeben sich auch noch folgende Sondersituationen:

 

-           Auf Grund eines Vertrages aus dem Jahre 1966 mit der Burgapotheke hat die Stadt ca. 65 m² des Burgmühlenweges als Parkfläche für Kundenfahrzeuge der Apotheke verpachtet. Diese Fläche kann nicht mit in die Planungen einbezogen werden.

 

-           Im Bereich des Grundstückes Lange Straße 61 - Eigentümerin Frau Käthe Voß -befindet sich ein Teil des Burgmühlenweges nicht im städtischen Besitz, sondern gehört Frau Voß. In diesem Bereich können zwei Fahrzeuge parken. Dieser Bereich kann ebenfalls nicht mit in die Planungen der Stadt einbezogen werden.

 

Da die zunächst angedachte Probezeit von drei Jahren schon seit längerem abgelaufen ist, sollte nach Ansicht der Verwaltung in den politischen Gremien darüber beraten werden, wie mit der Bewohnerparkzone im Burgmühlenweg in Lüchow (Wendland) zukünftig umgegangen werden soll.

 

Von Seiten der Verwaltung wird auf Grund der begrenzten Parkflächen im Burgmühlenweg vorgeschlagen, zukünftig keine Sonderparkberechtigungen an Geschäftsinhaber, die im Burgmühlenweg nicht mit amtlichem Wohnsitz gemeldet sind, zu erteilen. Auch im Vergleich mit anderen Geschäftsinhabern in der Innenstadt von Lüchow (Wendland) und auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geschäften ist dieses nicht zu begründen, weil vergleichbare Geschäftsinhaber bzw. Mitarbeiter/innen die Möglichkeit haben, auf verschiedenen städtischen Parkplätze einen Jahresparkausweis zu erwerben, der zwischen 50,00 € und 150,00 € jährlich kostet. Diese Einnahme fließt der Stadt zu. Die Gebühr für eine Sonderparkberechtigung beträgt zunächst jährlich 25,00 €, die allerdings bisher der Landkreis vereinnahmt hat (zukünftig dann die Samtgemeinde).

 

Auch haben verschiedene Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen Stellplatz auf ihrem Grundstück zu schaffen, aber dieses bisher nicht getan. Ob in diesen Fällen nicht auch auf die Ausgabe von Sonderparkberechtigungen zunächst verzichtet werden sollte, müsste ebenfalls entschieden werden.


Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, evtl. allerdings Mehreinnahmen durch die Ausgabe von Jahresparkausweisen an die Geschäftsinhaber in diesem Bereich.


Der Verwaltungsausschuss beschließt, die Bewohnerparkzone im Burgmühlenweg zwischen der Lange Straße und dem Verbindungsweg zur Kirchstraße  soll unter folgenden Bedingungen weiter bestehen bleiben:

 

-           Diejenigen, die eine Garage oder bereits bestehende Kfz-Stellplätze am Burgmühlenweg haben, erhalten keinen Parkausweis. Nur ein darüber hinausgehender Bedarf für evtl. vermieteten Wohnraum wird berücksichtigt.

 

-           Es erhalten nur die Anwohner, die dort tatsächlich wohnen und auch amtlich gemeldet sind, einen Parkausweis unter der Voraussetzung, dass kein Kfz-Stellplatz auf dem Grundstück vorhanden ist (nicht die Eigentümer der Wohnhausgrundstücke).

 

-           Jeder Anwohner erhält die Sonderparkberechtigung jeweils nur für ein Kraftfahrzeug.

 

-           Geschäftsinhaber, die dort nicht amtlich mit Wohnsitz gemeldet sind, erhalten zukünftig keine Sonderparkberechtigung mehr.

 

-           Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, einen Stellplatz auf ihrem Grundstück zu schaffen und dieses bisher nicht getan haben, erhalten ebenfalls zukünftig keine Sonderparkberechtigung mehr.