Seit dem Jahre 2002
gibt es im Burgmühlenweg in Lüchow (Wendland) Probleme mit der Parksituation.
Verschiedene Regelungen mit eingeschränkten Halteverbotszonen haben nicht den
erwarteten Erfolg gebracht, sodass im Jahre 2004 eine Anwohnerbefragung
durchgeführt wurde. Die überwiegende Mehrheit der Anlieger hatte sich damals
für die Einführung einer Anwohnerparkzone ausgesprochen.
Zunächst wurde dieser
Vorschlag aber vom Verwaltungsausschuss im Jahre 2004 abgelehnt. Auf Grund
verschiedener Gespräche mit den Anliegern hat dann aber der Verwaltungsausschuss
in seiner Sitzung am 11. Oktober 2004 die Einrichtung einer Anwohnerparkzone
(jetzt Bewohnerparkzone) beschlossen.
Bei der Entscheidung
über die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für die Anwohner sollten auf Grund
einer Beratung im Verwaltungsausschuss vom 25. Oktober 2004 folgende Kriterien
zugrunde gelegt werden:
- Diejenigen,
die eine Garage oder bereits bestehende Kfz-Stellplätze am Burgmühlenweg haben,
erhalten keinen Parkausweis.
- Es
erhalten nur die Anwohner einen Parkausweis, die dort tatsächlich wohnen und amtlich
gemeldet sind, nicht die Eigentümer der Wohnhausgrundstücke.
- Jeder
Anwohner erhält die Sonderparkberechtigung jeweils nur für ein Kraftfahrzeug.
- Die Anwohnerparkzone wird zunächst für drei Jahre eingerichtet.
- Geschäftsinhaber,
die dort nicht amtlich mit Wohnsitz gemeldet sind, erhalten versuchsweise eine
Ausnahmegenehmigung zum Parken im Anwohnerparkbereich. Die Vorläufigkeit der
Regelung soll sicherstellen, dass das Anwohnerparken nicht unverhältnismäßig
stark eingeschränkt wird und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde geändert
werden kann.
Die ersten Bewohnerparkberechtigungen
wurden vom Landkreis Lüchow-Dannenberg im Februar 2005 erteilt. Im Laufe des
Jahres 2011 stellte nunmehr der Landkreis fest, dass seit dem 10. April 2008
die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für die Ausstellung der Bewohnerparkausweise
zuständig ist. Der Samtgemeinde wurden daraufhin die Unterlagen übergeben.
In dem Schreiben teilte
der Landkreis auch mit, dass es Beschwerden über zugestellte Flucht- und
Rettungswege im Burgmühlenweg gibt, da mehr Parkausweise verteilt wurden, als
tatsächlich Parkplätze vorhanden sind. Nach einer Liste des Landkreises sind
zurzeit wohl ca. 20 Parkausweise ausgegeben und es gibt aber nur ca. 12
mögliche Parkplätze. Bei den Entscheidungen des Landkreises über die Ausgabe
von Sonderparkberechtigungen wurde auch nicht berücksichtigt, ob Anwohner
grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Stellplatz auf ihrem Grundstück zu
schaffen, auch wenn er bisher nicht vorhanden ist.
Gleichzeitig hat der
Landkreis in dem vorgenannten Schreiben angeregt, im Rahmen der Erstellung
eines neuen Verkehrskonzeptes für die Stadt Lüchow (Wendland) im Sinne der
städteplanerischen Entwicklung auch ein neues Parkraumbewirtschaftungskonzept zu
erstellen. Auch gab es beim Landkreis Anfragen von Bewohnern anderer Straßen,
in denen wenig oder kein Parkraum vorhanden ist (Tarmitzer Straße, Lange
Straße, Rosenstraße ...), weshalb sie keine Sonderparkberechtigungen bekommen
würden. Der Landkreis ist der Ansicht, dass im Rahmen der verkehrlichen
Umgestaltung Lüchows nach der Inbetriebnahme der Ortsumgehung die Chance
besteht, durch ein Konzept zur Parkraumbewirtschaftung ein verträgliches
Miteinander von Wohn- und Geschäftswelt zu planen.
Bei der Parksituation
im Burgmühlenweg ergeben sich auch noch folgende Sondersituationen:
- Auf Grund eines Vertrages aus dem Jahre 1966 mit der Burgapotheke hat die Stadt ca. 65 m² des Burgmühlenweges als Parkfläche für Kundenfahrzeuge der Apotheke verpachtet. Diese Fläche kann nicht mit in die Planungen einbezogen werden.
- Im Bereich des Grundstückes Lange Straße 61 - Eigentümerin Frau Käthe Voß -befindet sich ein Teil des Burgmühlenweges nicht im städtischen Besitz, sondern gehört Frau Voß. In diesem Bereich können zwei Fahrzeuge parken. Dieser Bereich kann ebenfalls nicht mit in die Planungen der Stadt einbezogen werden.
Da die zunächst angedachte Probezeit von drei Jahren schon seit längerem abgelaufen ist, sollte nach Ansicht der Verwaltung in den politischen Gremien darüber beraten werden, wie mit der Bewohnerparkzone im Burgmühlenweg in Lüchow (Wendland) zukünftig umgegangen werden soll.
Von Seiten der Verwaltung wird auf Grund der begrenzten Parkflächen im Burgmühlenweg vorgeschlagen, zukünftig keine Sonderparkberechtigungen an Geschäftsinhaber, die im Burgmühlenweg nicht mit amtlichem Wohnsitz gemeldet sind, zu erteilen. Auch im Vergleich mit anderen Geschäftsinhabern in der Innenstadt von Lüchow (Wendland) und auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geschäften ist dieses nicht zu begründen, weil vergleichbare Geschäftsinhaber bzw. Mitarbeiter/innen die Möglichkeit haben, auf verschiedenen städtischen Parkplätze einen Jahresparkausweis zu erwerben, der zwischen 50,00 € und 150,00 € jährlich kostet. Diese Einnahme fließt der Stadt zu. Die Gebühr für eine Sonderparkberechtigung beträgt zunächst jährlich 25,00 €, die allerdings bisher der Landkreis vereinnahmt hat (zukünftig dann die Samtgemeinde).
Auch haben verschiedene
Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen Stellplatz auf ihrem Grundstück zu
schaffen, aber dieses bisher nicht getan. Ob in diesen Fällen nicht auch auf
die Ausgabe von Sonderparkberechtigungen zunächst verzichtet werden sollte,
müsste ebenfalls entschieden werden.
Es entstehen keine
zusätzlichen Kosten, evtl. allerdings Mehreinnahmen durch die Ausgabe von
Jahresparkausweisen an die Geschäftsinhaber in diesem Bereich.
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, die Bewohnerparkzone im Burgmühlenweg zwischen
der Lange Straße und dem Verbindungsweg zur Kirchstraße soll unter folgenden Bedingungen weiter
bestehen bleiben:
- Diejenigen,
die eine Garage oder bereits bestehende Kfz-Stellplätze am Burgmühlenweg haben,
erhalten keinen Parkausweis. Nur ein darüber hinausgehender Bedarf für evtl.
vermieteten Wohnraum wird berücksichtigt.
- Es
erhalten nur die Anwohner, die dort tatsächlich wohnen und auch amtlich
gemeldet sind, einen Parkausweis unter der Voraussetzung, dass kein Kfz-Stellplatz
auf dem Grundstück vorhanden ist (nicht die Eigentümer der Wohnhausgrundstücke).
- Jeder
Anwohner erhält die Sonderparkberechtigung jeweils nur für ein Kraftfahrzeug.
- Geschäftsinhaber,
die dort nicht amtlich mit Wohnsitz gemeldet sind, erhalten zukünftig keine Sonderparkberechtigung
mehr.
- Grundstückseigentümer,
die die Möglichkeit haben, einen Stellplatz auf ihrem Grundstück zu schaffen und
dieses bisher nicht getan haben, erhalten ebenfalls zukünftig keine Sonderparkberechtigung
mehr.