Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
Vorlage
015/2012 SG
Aktenzeichen
102001 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Nach §§ 12 und 99 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) muss jede Samtgemeinde eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu ordnen, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Ferner haben Samtgemeinden die in § 99 NKomVG genannten Punkte in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Die aktuelle Hauptsatzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurde am 14. Februar 2007 beschlossen und mit Beschluss vom 8. Juli 2008 geändert.

 

Durch Inkrafttreten des NKomVG zum 1. November 2011 ist eine Überarbeitung der Hauptsatzung notwendig geworden. In der nun vorliegenden Neufassung sind redaktionelle Änderungen sowie inhaltliche Anpassungen an die Rechts- und Sachlage berücksichtigt worden. Ebenso ist die Einführung des Wappens für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in der Neufassung der Hauptsatzung aufgenommen (Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2011).

 

Als Orientierungshilfe diente bei der Überarbeitung der Hauptsatzung die herausgegebene Mustersatzung der Präsidien des Niedersächsischen Städtetages (NST) und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB).

 

Eine Änderung bzw. die Neufassung der Hauptsatzung ist vom Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen.

 

 

Folgende inhaltliche Änderungen und Ergänzungen wurden vorgenommen:

 

a) § 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

 

Dieser § wurde um die Bezeichnung Wappen, Flagge und Dienstsiegel sowie deren Verwendung ergänzt (§ 12 NKomVG).

 

 

 

b) § 4 Samtgemeindebürgermeister/Samtgemeindebürgermeisterin

 

Dieser § wird gestrichen.

 

Absatz 1:        Die Regelung über die Vertretung der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen findet sich im § 138 NKomVG wieder.

 

Absatz 2:        Wiedergabe der gesetzlichen Regelung im § 2 Absatz 3 des „Lüchow-Dannenberg-Gesetzes“ enthalten.

 

 

c) § 6 Vertretung der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters

 

Dieser § wird gestrichen.

 

Es besteht keine Möglichkeit, eine Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters durch seine ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter in der Hauptsatzung zu treffen. Soll eine Reihenfolge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bestehen, ist dies nach § 81 Absatz 2 Satz 2 NKomVG ausdrücklich durch einen entsprechenden Ratsbeschluss zu regeln.

Anderenfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen und Vertreter untereinander und mit dem Samtgemeindebürgermeister.

 

 

d) alt § 7 / neu § 6 Zuständigkeit des Rates

 

Nach § 58 Absatz 1 Nummer 8 NKomVG kann die Hauptsatzung Wertgrenzen, wie in diesem § vorgeschlagen, enthalten. Neben den vorgeschlagen Regelungen der Wertgrenzen aus der Mustersatzung wurde auch eine weitere Regelung des bisherigen § 9 mit aufgenommen.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen, die der Beschlussfassung des Rates bedürfen:

 

Buchstabe a) § 58 (1) Nr. 8: … Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte …

bisher keine Wertgrenze / neu: 5.000,00 €

 

Buchstabe b) § 58 (1) Nr. 14 … Verfügung über Vermögen der Kommune …

bisher: 10.000,00 € / neu: 10.000,00 €

 

 

Buchstabe c) § 58 (1) Nr. 16 … Übernahme von Bürgschaften, Anschluss von Gewährverträgen …

bisher keine Wertgrenze / neu: 10.000,00 €

 

 

Buchstabe d)  § 58 (1) Nr. 18 … Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen …

bisher keine Wertgrenze / neu 5.000,00 €

 

 

Buchstabe e) § 58 (1) Nr. 20 … Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung ….

bisher: 10.000,00 € / neu: 10.000,00 €

 

 

Buchstabe f) § 58 (1) Nr. 9 … über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen …

bisher: 3.000,00 € / neu: 5.000,00 €

 

 

e) alt § 8 Samtgemeindeausschuss

 

Dieser § wird gestrichen.

 

Im § 78 Absatz 2 NKomVG ist nunmehr die „Teilnahme“ gesetzlich geregelt und muss somit nicht mehr in der Satzung aufgenommen werden.

 

 

f) alt §9 Geschäfte der laufenden Verwaltung

 

Dieser § wird gestrichen.

 

Die bisherigen Wertgrenzen des Buchstaben c) wurden in den passenden Fällen des § 6 übernommen.

 

Weder im NKomVG noch in der Mustersatzung werden hierzu Empfehlungen zur Aufnahme von Regelungen in der Hauptsatzung ausgesprochen. Ob ein bestimmtes Geschäft ein solches der laufenden Verwaltung ist, entscheidet die Samtgemeindebürgermeisterin/der Samtgemeindebürgermeister. Welche Angelegenheiten in der Praxis hierunter fallen, kann nur im Einzelfall bestimmt werden

 

Die Vertretung kann aber in Form von Richtlinien (§ 58 Absatz 1 Nummer 2 NKomVG) den Begriff „Geschäfte der laufenden Verwaltung konkretisieren und Wertgrenzen festsetzen. Auch kann der Rat sich nach § 58 Absatz 3 für eine Gruppe von Angelegenheiten/Fällen die Entscheidung vorbehalten und dieses entsprechend in der Hauptsatzung regeln.

 

 

g) § 10 Unterzeichnungsbefugnis

 

Dieser § wird gestrichen. Bisherige Regelung in der Hauptsatzung nicht notwendig.

 

Absatz 1:        Die hier getroffene Regelung ergibt sich aus § 85 Absatz 3 NKomVG.

 

Absatz 2:        Eine öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist für seine Wirksamkeit nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Voraussetzung (Erläuterungen zu § 66 NKomVG). Die hier erwähnten Fälle finden dann allerdings in den jeweiligen §§ ihre Bestimmungen wie z. B. § 129 NKomVG „Beschlussverfahren zu den Abschlüssen“.

 

 

 

h) alt § 11 / neu § 7 Anregungen und Beschwerden

 

Der Inhalt wurde um eine Regelung (neu Absatz 7) der Mustersatzung ergänzt.

 

 

i) alt § 12 / neu § 8 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachung

 

Die Rechtsvorschriften für Verkündungen und Bekanntmachungen sind durch das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts stark verändert worden. Insbesondere wurde durch Artikel 4 Absatz 5 dieses Gesetzes die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften … aufgehoben. Damit ergibt sich das anwendbare Recht ausschließlich aus § 11 NKomVG.

 

Die Form der Verkündung ist in der Hauptsatzung gemäß § 11 zu bestimmen.

 

Absatz 1 regelt die Verkündung von Satzungen und Verordnungen sowie die öffentlichen Bekanntmachungen der Samtgemeinde nach diesem Gesetz (z. B. Schlussbericht RPA). Die Verkündung kann entweder in der Elbe-Jeetzel-Zeitung (EJZ) oder im Internet (nachrichtlich ist aber dennoch in der EJZ darauf hinzuweisen) vorgenommen werden - hier ist eine der Alternativen auszuwählen!

 

Absatz 2 regelt u. a. die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen (§59 Absatz 4 NKomVG) - hier: Elbe-Jeetzel-Zeitung -.

 

 

i) neu § 9 Einwohnerversammlungen

 

Nach § 85 Absatz 5 Satz 5 NKomVG ist in der Hauptsatzung näheres zur Durchführung von Einwohnerversammlungen zu regeln.


Die Neufassung der Hauptsatzung ist in der Elbe-Jeetzel-Zeitung öffentlich zu verkünden.


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland).