Nach §§ 12 und 99 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) muss jede Samtgemeinde
eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu ordnen, was durch Rechtsvorschrift
der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde
wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Ferner haben
Samtgemeinden die in § 99 NKomVG genannten Punkte in der Hauptsatzung zu
regeln.
Die aktuelle
Hauptsatzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurde am 14. Februar 2007
beschlossen und mit Beschluss vom 8. Juli 2008 geändert.
Durch Inkrafttreten
des NKomVG zum 1. November 2011 ist eine Überarbeitung der Hauptsatzung
notwendig geworden. In der nun vorliegenden Neufassung sind redaktionelle
Änderungen sowie inhaltliche Anpassungen an die Rechts- und Sachlage
berücksichtigt worden. Ebenso ist die Einführung des Wappens für die
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in der Neufassung der Hauptsatzung aufgenommen
(Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2011).
Als Orientierungshilfe
diente bei der Überarbeitung der Hauptsatzung die herausgegebene Mustersatzung
der Präsidien des Niedersächsischen Städtetages (NST) und des Niedersächsischen
Städte- und Gemeindebundes (NSGB).
Eine Änderung bzw. die
Neufassung der Hauptsatzung ist vom Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu
beschließen.
Folgende
inhaltliche Änderungen und Ergänzungen wurden vorgenommen:
a) § 2 Wappen, Flagge,
Dienstsiegel
Dieser § wurde um die
Bezeichnung Wappen, Flagge und Dienstsiegel sowie deren Verwendung ergänzt (§
12 NKomVG).
b) § 4
Samtgemeindebürgermeister/Samtgemeindebürgermeisterin
Dieser § wird
gestrichen.
Absatz 1: Die Regelung über die Vertretung der
Kommune in Unternehmen und Einrichtungen findet sich im § 138 NKomVG wieder.
Absatz 2: Wiedergabe der gesetzlichen Regelung im §
2 Absatz 3 des „Lüchow-Dannenberg-Gesetzes“ enthalten.
c) § 6 Vertretung der
Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters
Dieser § wird
gestrichen.
Es besteht keine
Möglichkeit, eine Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der
Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters durch seine
ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter in der Hauptsatzung zu treffen.
Soll eine Reihenfolge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bestehen, ist dies
nach § 81 Absatz 2 Satz 2 NKomVG ausdrücklich durch einen entsprechenden
Ratsbeschluss zu regeln.
Anderenfalls erfolgt
die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder
einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen und Vertreter untereinander und
mit dem Samtgemeindebürgermeister.
d) alt § 7 / neu §
6 Zuständigkeit des Rates
Nach § 58 Absatz 1
Nummer 8 NKomVG kann die Hauptsatzung Wertgrenzen, wie in diesem §
vorgeschlagen, enthalten. Neben den vorgeschlagen Regelungen der Wertgrenzen
aus der Mustersatzung wurde auch eine weitere Regelung des bisherigen § 9 mit aufgenommen.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Regelungen, die der Beschlussfassung des Rates
bedürfen:
Buchstabe
a) § 58 (1) Nr. 8: … Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte …
bisher
keine Wertgrenze / neu: 5.000,00 €
Buchstabe b) § 58 (1)
Nr. 14 … Verfügung über Vermögen der Kommune …
bisher: 10.000,00 € /
neu: 10.000,00 €
Buchstabe c) § 58 (1)
Nr. 16 … Übernahme von Bürgschaften, Anschluss von Gewährverträgen …
bisher keine
Wertgrenze / neu: 10.000,00 €
Buchstabe d) § 58 (1) Nr. 18 … Errichtung, Zusammenlegung
und Aufhebung von Stiftungen …
bisher keine
Wertgrenze / neu 5.000,00 €
Buchstabe e) § 58 (1) Nr. 20 … Verträge der Kommune
mit Mitgliedern der Vertretung ….
bisher: 10.000,00 € / neu: 10.000,00 €
Buchstabe f) § 58 (1)
Nr. 9 … über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen …
bisher: 3.000,00 € /
neu: 5.000,00 €
e) alt § 8
Samtgemeindeausschuss
Dieser § wird
gestrichen.
Im § 78 Absatz 2
NKomVG ist nunmehr die „Teilnahme“ gesetzlich geregelt und muss somit nicht
mehr in der Satzung aufgenommen werden.
f) alt §9 Geschäfte
der laufenden Verwaltung
Dieser § wird
gestrichen.
Die bisherigen
Wertgrenzen des Buchstaben c) wurden in den passenden Fällen des § 6
übernommen.
Weder im NKomVG noch
in der Mustersatzung werden hierzu Empfehlungen zur Aufnahme von Regelungen in
der Hauptsatzung ausgesprochen. Ob ein bestimmtes Geschäft ein solches der
laufenden Verwaltung ist, entscheidet die Samtgemeindebürgermeisterin/der
Samtgemeindebürgermeister. Welche Angelegenheiten in der Praxis hierunter
fallen, kann nur im Einzelfall bestimmt werden
Die Vertretung kann
aber in Form von Richtlinien (§ 58 Absatz 1 Nummer 2 NKomVG) den Begriff
„Geschäfte der laufenden Verwaltung konkretisieren und Wertgrenzen festsetzen.
Auch kann der Rat sich nach § 58 Absatz 3 für eine Gruppe von
Angelegenheiten/Fällen die Entscheidung vorbehalten und dieses entsprechend in
der Hauptsatzung regeln.
g) § 10
Unterzeichnungsbefugnis
Dieser § wird
gestrichen. Bisherige Regelung in der Hauptsatzung nicht notwendig.
Absatz 1: Die hier
getroffene Regelung ergibt sich aus § 85 Absatz 3 NKomVG.
Absatz 2: Eine öffentliche Bekanntmachung eines
Beschlusses ist für seine Wirksamkeit nur in den gesetzlich vorgeschriebenen
Fällen Voraussetzung (Erläuterungen zu § 66 NKomVG). Die hier erwähnten Fälle
finden dann allerdings in den jeweiligen §§ ihre Bestimmungen wie z. B. § 129 NKomVG
„Beschlussverfahren zu den Abschlüssen“.
h) alt § 11 / neu § 7
Anregungen und Beschwerden
Der Inhalt wurde um
eine Regelung (neu Absatz 7) der Mustersatzung ergänzt.
i) alt § 12 / neu §
8 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachung
Die Rechtsvorschriften
für Verkündungen und Bekanntmachungen sind durch das Gesetz zur Zusammenfassung
und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts stark
verändert worden. Insbesondere wurde durch Artikel 4 Absatz 5 dieses Gesetzes
die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften …
aufgehoben. Damit ergibt sich das anwendbare Recht ausschließlich aus § 11
NKomVG.
Die Form der
Verkündung ist in der Hauptsatzung gemäß § 11 zu bestimmen.
Absatz 1 regelt die Verkündung von Satzungen und Verordnungen
sowie die öffentlichen Bekanntmachungen der Samtgemeinde nach diesem Gesetz (z.
B. Schlussbericht RPA). Die Verkündung kann entweder in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung (EJZ) oder im Internet (nachrichtlich ist aber dennoch in
der EJZ darauf hinzuweisen) vorgenommen werden - hier ist eine der
Alternativen auszuwählen!
Absatz 2 regelt u. a. die Bekanntmachung von Zeit, Ort und
Tagesordnung von Sitzungen (§59 Absatz 4 NKomVG) - hier: Elbe-Jeetzel-Zeitung -.
i) neu § 9 Einwohnerversammlungen
Nach § 85 Absatz 5
Satz 5 NKomVG ist in der Hauptsatzung näheres zur Durchführung von
Einwohnerversammlungen zu regeln.
Die Neufassung der
Hauptsatzung ist in der Elbe-Jeetzel-Zeitung öffentlich zu verkünden.
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland).