Gemäß § 81 Absatz 2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählt der Samtgemeinderat
in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters, die ihn
vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung
des Samtgemeindeausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
der Leitung der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses und der Verpflichtung der
Ratsfrauen und Ratsherren sowie ihrer Pflichtenbelehrung.
In der
konstituierenden Sitzung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) am 2.
November 2011 wurden zwei ehrenamtliche Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters
gewählt. Auf die Wahl eines 3. Stellvertreters wurde seitens des Rates
verzichtet.
Auf Vorschlag aus der
Politik und auf Grund von krankheitsbedingten Ausfällen der Stellvertreter wird
vorgeschlagen, von der Möglichkeit einer Wahl einer 3. Stellvertretung Gebrauch
zu machen.
Gewählt werden können
nur Beigeordnete, nicht deren Vertreter oder andere Mitglieder des
Samtgemeindeausschusses nach § 67 NKomVG. Vorschlagsberechtigt ist jedes
Mitglied des Samtgemeinderates.
Eine
Aufwandsentschädigung ist für diese dritte Position der Stellvertretung nach §
3 der geltenden Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz,
Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung vom 14.02.2007 nicht vorgesehen.
Eine Fahrtkostenerstattung kann nach § 7 der Satzung gewährt werden.
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wählt gemäß § 81 Absatz 2 NKomVG zum 3. stellv.
Samtgemeindebürgermeister
Herrn ______________________________.