Betreff
Abgabe einer Stellungnahme zum "Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwatlung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)"
Vorlage
753/13
Aktenzeichen
103110SG
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Die Fraktionen der CDU und der FDP im Niedersächsischen Landtag haben zu dem Entwurf eines Gesetzes zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) einen Änderungsvorschlag eingebracht.

Diesen Änderungsvorschlag hat die Verwaltung in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet und dem Rat der Samtgemeinde Lüchow mit einem Beschlussvorschlag vorgelegt.

 

//          Gesetzentwurf einschließlich Änderungsvorschlag mit Begründung zum Änderungsvorschlag sowie die Sitzungsvorlage Nr. 739/13 vom 15.03.2006 sind als Anlagen I und II beigefügt.

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow hat in seiner Sitzung am 23. März 2006 den Samtgemeindeausschuss beauftragt, eine Stellungnahme auszuarbeiten und zu beschließen.

 

/           Der Samtgemeindeausschuss hat daraufhin am 24. März 2006 den als Anlage III beigefügten Beschluss gefasst.

 

/           Unter dem 27. März 2006 ist dann die als Anlage IV beigefügte Stellungnahme abgegeben worden.

 

Am 29. März 2006 hat zum Änderungsvorschlag eine Anhörung durch den Ausschuss für Inneres und Sport in Hannover stattgefunden.

 

Die Vertreter der Samtgemeinde haben die beschlossene Stellungnahme vorgetragen. In dieser Anhörung ist von allen geladenen Organisationen gerügt worden, dass eine gemeindliche Beteiligung zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht erfolgt ist, obwohl sie nach § 71 NGO Träger der Samtgemeinden sind.

 

Die vorgetragene Rüge hat das Land offensichtlich zum Anlass genommen, die Gemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg um eine Stellungnahme zum Änderungsvorschlag bis zum 26. April 2006 zu bitten.

 

/           Das Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 30. März 2006 ist als Anlage V beigefügt.

 

Neben einer Stellungnahme zum Änderungsvorschlag sollen die Gemeinden in ihrer Stellungnahme auch darauf eingehen, ob sie weitere Übergangsregelungen insbesondere zur Erhaltung oder Überleitung bestehender Einrichtungen der Samtgemeinden oder von diesen oder auf Vorschlag der Samtgemeinden besetzter Stellen in Drittorganisationen für erforderlich halten.

 

Auf Nachfrage im Innenministerium, was mit diesem Hinweis gemeint ist, wurde folgende Erklärung abgegeben:

 

In § 6 des Änderungsgesetzes ist festgelegt, dass Gesamtrechtsnachfolgerin der zusammengeschlossenen Samtgemeinden die jeweils neue Samtgemeinde ist.

Diese Regelung bedeutet, dass auch die Einrichtungen, die im ersten Entwurf unter § 7 aufgeführt waren, auf die neue Samtgemeinde übergehen.

Wenn aus Sicht der Gemeinden dazu Übergangsregelungen notwendig erscheinen, sollten entsprechende Hinweise gegeben werden.

 

Im Anhörungstermin ist von den Nord-Kreis-Samtgemeinden ausgeführt, dass man sich gegen einen zwangsweisen Zusammenschluss wendet. Das Gesetz muss auch einen freiwilligen Zusammenschluss zulassen.

 

Die Samtgemeinde Gartow hat vorgetragen, dass sie zu keinem Zusammenschluss bereit ist, sondern selbstständig bleiben will.

Von den Anwälten dieser Samtgemeinden und Gemeinden ist weiter vorgetragen, dass auch dieser Gesetzentwurf erhebliche verfassungsrechtliche Probleme beinhaltet und einer Klage vor dem Staatsgerichtshof wohl nicht standhalten wird.

 

Zusammenfassend besteht der Eindruck, dass dem Land daran gelegen ist, freiwillige Zusammenschlüsse zu erreichen, wobei die Samtgemeinde Gartow wohl außen vor gelassen wird.

 

Über einen Zusammenschluss der Samtgemeinden Clenze und Lüchow hat am 6. April 2006 ein Gespräch der beiden Samtgemeindeausschüsse stattgefunden. Vom Grundsatz her besteht die Bereitschaft zum Zusammenschluss.

 

Als Zielvorstellung wurde Folgendes formuliert:

 

a)         Die Samtgemeinde muss von Anbeginn mit einer einheitlichen Samtgemeindeumlage geführt werden.

Dieses bedeutet, dass die in der Relation höhere Kassenkreditlage im Raum Clenze als Starthilfe durch das Land aufgefangen werden muss.

 

b)        Die Samtgemeindefusion dient generell vorrangig nicht der Diskussion über öffentliche Infrastrukturen, sondern der Steigerung von Verwaltungseffizienz.

 

c)         Wegen Punkt b) muss in der neuen Samtgemeinde mittelfristig eine Personalkostenreduzierung angestrebt werden, die den heutigen Kosten für Verwaltungspersonal in der Samtgemeinde Clenze entspricht – ca. 1,5 Mio. €/Jahr.

 

Da das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg“ im Mai dieses Jahres im Landtag beraten und beschlossen werden soll, sollten die Gemeinden, da nur sie nach § 71 NGO zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden können, auch eine Aussage zum ausgedachten freiwilligen Zusammenschluss mit der Samtgemeinde Clenze machen.

 

Die Verwaltung empfiehlt aus folgenden Gründen eine positive Haltung zu dem Vorschlag der Samtgemeindefusion:

 

a)         Die angestrebte Effizienzsteigerung der Verwaltung durch größeres Gebiet und höhere Zahl der zu betreuenden Bevölkerung führt zu einer Entspannung der künftigen Samtgemeindeumlage und damit zu verbesserter eigener Handlungsfähigkeit der Gemeinden.

 

b)         Nach jüngsten Zahlen des Landesamtes für Statistik wird die Samtgemeindefusion wegen der so genannten „Einwohnerveredelung“ (höherer Verteilungsmaßstab für höhere Einwohnerzahl) zu einer Mehreinnahme beim kommunalen Finanzausgleich von 1,143 Mio. €/Jahr bei zwei Samtgemeinden im Kreis und von 0,693 Mio. €/Jahr bei drei Samtgemeinden im Kreis führen.


Kann zurzeit nicht eingeschätzt werden.


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow/W.

 

a)         nimmt vom Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)“ Kenntnis und

 

b)         beschließt, folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Dem Zusammenschluss nach dem Änderungsvorschlag und einem freiwilligen Zusammenschluss  der Samtgemeinden Clenze und Lüchow zur Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wird unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:

 

1.         Es ist Sache der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), sich eine Hauptsatzung zu geben.

 

2.         Die vorgesehene Verlagerung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von den Samtgemeinden auf den Landkreis wird abgelehnt und soll der nach § 5 vorgesehenen Regelung – Verwaltungsgemeinschaft – überlassen bleiben.

 

3.         Es wird eine Unterstützung des Landes in einer Mindesthöhe von 9.926.000,00 € erwartet, die sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt:

 

            a)         Vergleichmäßigung der Kassenkredite = 3.669.000,00 €

 

Die Verschuldung aus Kassenkrediten beläuft sich in der Samtgemeinde Clenze auf 1.189,32 €/Einwohner, in der Samtgemeinde Lüchow auf 670,39 €/Einwohner. Um den Unterschied von 518,93 €/Einwohner auszugleichen, wird für 7.070 Einwohner ein Betrag in Höhe von 3.668.835,10 € benötigt.

 

b)         Erlangung von Handlungsfähigkeit durch Absenkung der Kassenkreditverschuldung auf Landesdurchschnitt = 4.378.000,00 €

 

            Die Verschuldung auf Landesebene liegt bei 500,14 €/Einwohner, in der Samtgemeinde Lüchow bei 670,39 €.

            Für die Absenkung auf Landesdurchschnitt werden für 25.716 Einwohner = 4.378.149,00 € benötigt.

 

c)         Ausgleich der Kosten für Verwaltungsfusion und Personalabbau = 1.879.000,00 €

 

            Es handelt sich um Kosten für Zusammenführung der EDV, Ausgleichszahlungen an Versorgungskasse und für Altersteilzeit.

 

Eine Kopplung der Gewährung dieser Mittel allein an die Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgemeinschaften bzw. deren Vollzug von der samtgemeindlichen Ebene auf den Landkreis wird abgelehnt.