Die
bisher gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lüchow (Wendland) stammt aus
dem Jahre 1985 und entspricht in einigen Teilen nicht mehr den rechtlichen
Anforderungen.
Bislang
wurde die Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten ausschließlich als
Pauschsteuer nach festen Sätzen erhoben. Dieser sogenannte Stückzahlmaßstab ist
laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Februar 2009 unzulässig. Die
Verwendung des Stückzahlmaßstabes verletzt nach Ansicht des Gerichtes unter den
heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz
(GG).
Nach
der neuesten Rechtsprechung muss die Besteuerung nach Umsatz bzw.
Einspielergebnis erfolgen. Dieses wurde nun unter Berücksichtigung der neueren
technischen Möglichkeiten der Geräte im Entwurf der Neufassung umgesetzt. Der
Steuersatz beträgt 12 v. H. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und 10 v.
H. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten und entspricht dem üblichen Rahmen
von 10 bis 12 v. H. bei anderen Kommunen in Niedersachsen.
Gleichzeitig
wurde die Besteuerung von Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische
oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt
werden, von 2.000,00 DM auf 500,00 € festgesetzt, da eine höhere Steuer sonst
vermutlich erdrosselnde Wirkung haben könnte.
Die
Neufassung unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der alten Satzung.
Außer den beiden vorgenannten Änderungen wurden die übrigen Paragraphen
überarbeitet und teilweise ergänzt. Die §§ 15 bis 19 wurden neu in die Satzung
aufgenommen.
Mehreinnahmen
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt die im Entwurf vorliegende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
ab dem 1. Januar 2013.