Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lüchow (Wendland)
Vorlage
094/2012 ST
Aktenzeichen
224000SG:0004
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Die bisher gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lüchow (Wendland) stammt aus dem Jahre 1985 und entspricht in einigen Teilen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen.

Bislang wurde die Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten ausschließlich als Pauschsteuer nach festen Sätzen erhoben. Dieser sogenannte Stückzahlmaßstab ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Februar 2009 unzulässig. Die Verwendung des Stückzahlmaßstabes verletzt nach Ansicht des Gerichtes unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG).

Nach der neuesten Rechtsprechung muss die Besteuerung nach Umsatz bzw. Einspielergebnis erfolgen. Dieses wurde nun unter Berücksichtigung der neueren technischen Möglichkeiten der Geräte im Entwurf der Neufassung umgesetzt. Der Steuersatz beträgt 12 v. H. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und 10 v. H. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten und entspricht dem üblichen Rahmen von 10 bis 12 v. H. bei anderen Kommunen in Niedersachsen.

Gleichzeitig wurde die Besteuerung von Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, von 2.000,00 DM auf 500,00 € festgesetzt, da eine höhere Steuer sonst vermutlich erdrosselnde Wirkung haben könnte.

Die Neufassung unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der alten Satzung. Außer den beiden vorgenannten Änderungen wurden die übrigen Paragraphen überarbeitet und teilweise ergänzt. Die §§ 15 bis 19 wurden neu in die Satzung aufgenommen.


Mehreinnahmen


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die im Entwurf vorliegende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung ab dem 1. Januar 2013.