Herr Ralf Ristau hat
rechtswirksam sein Ratsmandat niedergelegt. Der Rat der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) wird in seiner Sitzung am 12. März 2013 feststellen, ob die
Voraussetzung des § 52 Absatz 1 Nr. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vorliegen.
Gemäß § 44 Absatz 1 in
Verbindung mit § 38 des Niedersächsischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (NKWG)
geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem
der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Nach Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses durch den Samtgemeindewahlausschuss am 14. September 2011 ist
Herr Dr. Gernot Vogelgesang, Banzauer Straße 1 a, 29468 Bergen an der Dumme die
nächste Ersatzperson auf dem Vorschlag der SPD (Personenwahl).
Vorstehende
Feststellung trifft der Wahlleiter gemäß § 44 Absatz 6 NKWG allein, wenn
Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
Da Zweifel nicht
bestehen, hat der Samtgemeindewahlleiter festgestellt, dass das Mandat von
Herrn Ralf Ristau für den Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) auf die
Ersatzperson, Herrn Dr. Gernot Vogelgesang, übergeht.
Gegen die Feststellung
des Sitzüberganges ist der Einspruch gemäß § 49 a Absatz 1 NKWG zulässig.
Gemäß § 51 NKomVG
beginnt die Mitgliedschaft von Herrn Dr. Gernot Voegelgesang frühestens mit der
Feststellung nach § 52 Absatz 2 NKomVG.
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, den Sitzverlust des Ratsherrn Ralf
Ristau gemäß § 52 Absatz 2 NKomVG festzustellen.