Auf Grund der
Richtlinie der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für Sponsoring und Spenden gemäß
§ 58 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ist die Erkennbarkeit
des Sponsorings für die Öffentlichkeit dadurch herzustellen, dass bei dem
Beauftragten zur Bekämpfung der Korruption ein Verzeichnis geführt wird, in dem
alle Sponsoringleistungen (nach Leistung und Dienstleistung) zu verzeichnen
sind.
Das Verzeichnis der
Sponsoringleistungen ist dem Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Annahme
vorzulegen. Sponsorinnen und Sponsoren sind auf die Veröffentlichung
hinzuweisen.
Spender und Sponsoren,
die nicht öffentlich namentlich genannt werden wollen, sind im Rahmen der
Gesamtaufstellung ausschließlich der Kommunalaufsicht bekannt zu geben.
Der Sitzungsvorlage
ist das Verzeichnis über die Sponsoringleistungen im Haushaltsjahr 2012
beigefügt. Die Spender und Sponsoren wurden auf die Veröffentlichung
hingewiesen und daher kann die komplette Liste in öffentlicher Sitzung dem Rat
vorgelegt und beschlossen werden. Anschließend erfolgt ein Hinweis unter den
amtlichen Bekanntmachungen, dass das Verzeichnis von den Bürgerinnen und
Bürgern in den Geschäftszeiten der Samtgemeindeverwaltung eingesehen werden
kann.
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die Annahme der in dem Verzeichnis
über die Sponsoringleistungen im Haushaltsjahr 2012 aufgeführten Spenden. Es
erfolgt ein Hinweis unter den amtlichen Bekanntmachungen, dass das Verzeichnis
über die Sponsoringleistungen im Haushaltsjahr 2012 in der Samtgemeindeverwaltung
ausliegt.