Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 – BverwG 8 C
22.11 – entschieden, dass die Finanzierung der Geschäftsführung von
Ratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der
Fraktionsmitglieder richtet, kleinere Fraktionen diskriminiert.
In § 8 Absatz 2 der
zurzeit gültigen „Entschädigungssatzung“ der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ist
eine solche Regelung, einen Sach- und Personalkostenzuschuss in Höhe von 10,00
€ pro Fraktions-/Gruppenmitglied zu zahlen, enthalten.
Mit der beiliegenden
3. Satzung zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz,
Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung wird, in Abstimmung mit den Fraktions-/Gruppenvorsitzenden
am 8. April 2013, eine neue Regelung zur Zahlung für die sächlichen und
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung vorgeschlagen.
„Jede Fraktion und/oder Gruppe erhält einen Sockelbetrag in
Höhe von 20,00 Euro. Zusätzlich wird eine Pauschale pro
Fraktions-/Gruppenmitglied in Höhe von 10,00 Euro, per Stichtag 31.03. des
laufenden Jahres, gezahlt.“
Berechnungsmodell für
das Jahr 2013:
CDU-Fraktions-Gruppe: 20,00 € + 12 Mitglieder à 10,00 € = 140,00
€ (bisher 120,00 €)
SPD-Fraktion: 20,00 € + 7 Mitglieder à 10,00 € = 90,00 € (bisher 70,00 €)
Gruppe UWG und Grüne: 20,00 € + 11 Mitglieder à 10,00 € = 130,00 € (bisher 110,00 €)
SOLI-Fraktion: 20,00 € + 2 Mitglieder à 10,00
€ = 40,00 € (bisher 20,00 €)
Gruppe
Bürgerliste/BsB: 20,00 € + 2
Mitglieder à 10,00 € = 40,00 € bisher
20,00 €)
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende 3. Satzung zur
Änderung der Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz,
Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung.