Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Stadt Lüchow (Wendland)
Vorlage
058/2013 ST
Aktenzeichen
102430ST:Fraktionszuweisung
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 – BverwG 8 C 22.11 – entschieden, dass die Finanzierung der Geschäftsführung von Ratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der Fraktionsmitglieder richtet, kleinere Fraktionen diskriminiert.

 

In § 10 der zurzeit gültigen Entschädigungssatzung der Stadt Lüchow (Wendland) ist eine solche Regelung, einen Geschäftskostenzuschuss in Höhe von 15,00 € pro Fraktionsmitglied zu zahlen, enthalten.

 

Mit der beiliegenden 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lüchow (Wendland) über die Aufwandsentschädigung wird, in Abstimmung mit den Beigeordneten in der Verwaltungsausschusssitzung am 18. März 2013, eine neue Regelung zur Zahlung für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist den Fraktionsvorsitzenden mit E-Mail vom 18. Januar 2013 übersandt worden.

 

„Jede Fraktion und/oder Gruppe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 60,00 Euro. Zusätzlich wird eine Pauschale pro Fraktions-/Gruppenmitglied in Höhe von 5,00 Euro, per Stichtag 31.03. des laufenden Jahres, gezahlt.“

 

Berechnungsmodell für das Jahr 2013:

 

CDU-Fraktion:                      60,00 € + 7 Mitglieder à 5,00 € = 95,00 € (bisher 105,00 €)

SPD-Fraktion:                       60,00 € + 7 Mitglieder à 5,00 € = 95,00 € (bisher 105,00 €)

UWG:                                     60,00 € + 6 Mitglieder à 5,00 € = 90,00 € (bisher   90,00 €)

B90/Die Grünen:                  60,00 € + 4 Mitglieder à 5,00 € = 80,00 € (bisher   60,00 €)


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Stadt Lüchow (Wendland) (Entschädigungssatzung).