Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 – BverwG 8 C
22.11 – entschieden, dass die Finanzierung der Geschäftsführung von
Ratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der
Fraktionsmitglieder richtet, kleinere Fraktionen diskriminiert.
In § 10 der zurzeit
gültigen Entschädigungssatzung der Stadt Lüchow (Wendland) ist eine solche
Regelung, einen Geschäftskostenzuschuss in Höhe von 15,00 € pro
Fraktionsmitglied zu zahlen, enthalten.
Mit der beiliegenden
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lüchow (Wendland) über die
Aufwandsentschädigung wird, in Abstimmung mit den Beigeordneten in der Verwaltungsausschusssitzung
am 18. März 2013, eine neue Regelung zur Zahlung für die sächlichen und
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung vorgeschlagen. Dieser
Vorschlag ist den Fraktionsvorsitzenden mit E-Mail vom 18. Januar 2013
übersandt worden.
„Jede Fraktion und/oder Gruppe erhält einen Sockelbetrag in
Höhe von 60,00 Euro. Zusätzlich wird eine Pauschale pro
Fraktions-/Gruppenmitglied in Höhe von 5,00 Euro, per Stichtag 31.03. des
laufenden Jahres, gezahlt.“
Berechnungsmodell für
das Jahr 2013:
CDU-Fraktion: 60,00 € + 7 Mitglieder à 5,00
€ = 95,00 € (bisher 105,00 €)
SPD-Fraktion: 60,00 € + 7 Mitglieder à 5,00
€ = 95,00 € (bisher 105,00 €)
UWG: 60,00
€ + 6 Mitglieder à 5,00 € = 90,00 € (bisher 90,00 €)
B90/Die Grünen: 60,00 € + 4 Mitglieder à 5,00 €
= 80,00 € (bisher 60,00 €)
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende 2. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Aufwandsentschädigung der Stadt Lüchow (Wendland)
(Entschädigungssatzung).