Betreff
Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters; Berufung des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiterin
Vorlage
059/2013 SG
Aktenzeichen
129300SG:Direktwahl2014
Art
Sitzungsvorlage SG

Die Funktion der Wahlleiterin/des Wahlleiters fällt kraft Gesetzes (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 NKWG) der/dem Hauptverwaltungsbeamten der Samtgemeinde zu. Ebenso ist stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter grundsätzlich der/die allgemeine Vertreter/in der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten.

 

Wahlbewerber und Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen dürfen nach § 9 Absatz 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) nicht gleichzeitig Wahlleiter/in oder Stellvertreter/in sein. Die Ämter müssen in einem solchen Fall vom Samtgemeinderat neu besetzt werden. Die Auswechslung der Wahlleiterin/des Wahlleiters wird dann erforderlich, wenn diese/dieser mündlich oder schriftlich erklärt oder in sonstiger Weise schlüssig zu erkennen gegeben hat, kandidieren zu wollen, spätestens jedoch, wenn sie/er von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Aufstellungsversammlung mit ihrem/seinem Einverständnis als Wahlbewerber/in gewählt worden ist. In diesen Fällen ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter vom Samtgemeinderat neu zu bestimmen.

 

Da der bisherige Amtsinhaber, Hubert Schwedland, bereits mündlich erklärt hat, wieder für das Amt des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) kandidieren zu wollen, sind von der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für diese Wahl die Ämter der Wahlleiterin/des Wahlleiters wie auch der Stellvertreterin/des Stellvertreters neu zu besetzen.

 

Der Samtgemeinderat kann als Wahlleiter/in und Stellvertreter/in jede im Wahlgebiet wahlberechtigte Person oder einen Bediensteten der Samtgemeinde durch Beschluss berufen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, als Wahlleiter und Stellvertreterin für die Samtgemeindebürgermeisterwahl die folgenden Personen zu berufen:

 

Wahlleiter:

Allgemeiner Vertreter Thomas Raubuch, wohnhaft in 29497 Woltersdorf, Landgartenweg 1

 

Stellvertretende Wahlleiterin:

Verwaltungsangestellte Silke Hartwig, wohnhaft in 29459 Clenze, Louis-Rüß-Straße 10

 

Wahlleiter/innen kraft Gesetzes nehmen dieses Amt unbefristet wahr. Wird von der Vertretung ein anderer als der Hauptverwaltungsbeamte zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter bestimmt, so übt diese/dieser das Amt längstens bis zur Berufung einer Wahlleiterin/eines Wahlleiters für die nächste Wahl aus; das Gleiche gilt für den/die Stellvertreter/in.

 

Der vom Samtgemeinderat berufene Wahlleiter und Stellvertreterin sind von dem Vorsitzenden der Vertretung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten (§ 7 Absatz 3 Niedersächsische Kommunalwahlordnung). Die Verpflichtung bedarf keiner Eidesleistung, sondern nur der Versicherung. Diese Verpflichtung sollte von dem Ratsvorsitzenden Dr. Peter Guthke unmittelbar nach dem Beschluss über die Berufung des Wahlleiters und der Stellvertreterin erfolgen und entsprechend protokolliert werden, sofern beide berufenen Personen in der Sitzung anwesend sind.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) im Jahr 2014 werden

 

zum Wahlleiter Allgemeiner Vertreter Thomas Raubuch, wohnhaft in 29497 Woltersdorf, Landgartenweg 1,

 

und

 

zur stellvertretenden Wahlleiterin Verwaltungsangestellte Silke Hartwig, wohnhaft in 29459 Clenze, Louis-Rüß-Straße 10,

 

berufen.