Die Funktion der
Wahlleiterin/des Wahlleiters fällt kraft Gesetzes (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 NKWG) der/dem
Hauptverwaltungsbeamten der Samtgemeinde zu. Ebenso ist stellvertretende
Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter grundsätzlich der/die allgemeine
Vertreter/in der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten.
Wahlbewerber und
Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen dürfen nach § 9 Absatz 3
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) nicht gleichzeitig Wahlleiter/in
oder Stellvertreter/in sein. Die Ämter müssen in einem solchen Fall vom
Samtgemeinderat neu besetzt werden. Die Auswechslung der Wahlleiterin/des
Wahlleiters wird dann erforderlich, wenn diese/dieser mündlich oder schriftlich
erklärt oder in sonstiger Weise schlüssig zu erkennen gegeben hat, kandidieren
zu wollen, spätestens jedoch, wenn sie/er von einer Partei oder einer
Wählergruppe in einer Aufstellungsversammlung mit ihrem/seinem Einverständnis
als Wahlbewerber/in gewählt worden ist. In diesen Fällen ist auch die
Stellvertreterin/der Stellvertreter vom Samtgemeinderat neu zu bestimmen.
Da der bisherige
Amtsinhaber, Hubert Schwedland, bereits mündlich erklärt hat, wieder für das
Amt des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
kandidieren zu wollen, sind von der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für diese
Wahl die Ämter der Wahlleiterin/des Wahlleiters wie auch der Stellvertreterin/des
Stellvertreters neu zu besetzen.
Der Samtgemeinderat
kann als Wahlleiter/in und Stellvertreter/in jede im Wahlgebiet wahlberechtigte
Person oder einen Bediensteten der Samtgemeinde durch Beschluss berufen.
Seitens der Verwaltung
wird vorgeschlagen, als Wahlleiter und Stellvertreterin für die
Samtgemeindebürgermeisterwahl die folgenden Personen zu berufen:
Wahlleiter:
Allgemeiner Vertreter
Thomas Raubuch, wohnhaft in 29497 Woltersdorf, Landgartenweg 1
Stellvertretende
Wahlleiterin:
Verwaltungsangestellte
Silke Hartwig, wohnhaft in 29459 Clenze, Louis-Rüß-Straße 10
Wahlleiter/innen kraft
Gesetzes nehmen dieses Amt unbefristet wahr. Wird von der Vertretung ein
anderer als der Hauptverwaltungsbeamte zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter
bestimmt, so übt diese/dieser das Amt längstens bis zur Berufung einer
Wahlleiterin/eines Wahlleiters für die nächste Wahl aus; das Gleiche gilt für
den/die Stellvertreter/in.
Der vom
Samtgemeinderat berufene Wahlleiter und Stellvertreterin sind von dem
Vorsitzenden der Vertretung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes
und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten (§ 7 Absatz 3 Niedersächsische
Kommunalwahlordnung). Die Verpflichtung bedarf keiner Eidesleistung, sondern
nur der Versicherung. Diese Verpflichtung sollte von dem Ratsvorsitzenden Dr.
Peter Guthke unmittelbar nach dem Beschluss über die Berufung des Wahlleiters
und der Stellvertreterin erfolgen und entsprechend protokolliert werden, sofern
beide berufenen Personen in der Sitzung anwesend sind.
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, für die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des
hauptamtlichen Bürgermeisters der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) im Jahr 2014
werden
zum Wahlleiter Allgemeiner
Vertreter Thomas Raubuch, wohnhaft in 29497 Woltersdorf, Landgartenweg 1,
und
zur stellvertretenden
Wahlleiterin Verwaltungsangestellte Silke Hartwig, wohnhaft in 29459 Clenze,
Louis-Rüß-Straße 10,
berufen.