Betreff
Weiteres Vorgehen zum Antrag bezüglich des Fußweges durch den Glockenturm
Vorlage
065/2014 ST
Aktenzeichen
661202ST:Unterhaltung/Kalandstraße/Glockenturm
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Mit dieser Angelegenheit hat sich der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss bereits in seinen Sitzungen am 28. Januar 2014 und 20. Februar 2014 befasst.

 

Zwischenzeitlich wurde in dieser Angelegenheit eine Anfrage beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund gestellt. Hierzu liegt jetzt eine Antwort vor.

 

Hiernach wurde für den Bau des Fußgängerdurchganges der Stadt vom Landkreis Lüchow-Dannenberg mit Bauschein vom 30. November 1962 eine Baugenehmigung erteilt. Demzufolge war eine Rohbau- und Gebrauchsabnahme durch das Kreishochbauamt erforderlich. Nach den vorliegenden Unterlagen gibt es keine Belege dafür, dass bei dieser Abnahme Mängel festgestellt wurden und der Baugenehmigung nicht entsprochen wurde.

 

Folglich ist davon auszugehen, dass der Fußgängerweg damals formell und materiell rechtmäßig errichtet wurde und er somit Bestandsschutz genießt. Ein ergänzendes Baugenehmigungsverfahren ist deshalb nicht erforderlich.

 

Zu der aufgeworfenen Frage, ob es für den Teil des Gehweges, der durch den Turm verläuft, an der straßenrechtlichen Widmung fehlen könnte, hat der Städte- und Gemeindebund ebenfalls Ausführungen gemacht.

 

Danach ist der betroffene Teil des Gehweges, der durch den Turm verläuft, als Ergänzung der anliegenden Kalandstraße durch den Grundsatz der „Elastizität der Widmung“ wirksam mitgewidmet worden.

 

Etwaige Schäden, die sich an dem Gebäude Theodor-Körner-Straße 11 zeigen, sind aus Sicht der Stadt nicht zwingend durch den Bau des Fußweges bedingt.

Aufgrund der vorherrschenden Untergrundverhältnisse und des Straßenverkehrs sind auch an anderen Gebäuden in dem Bereich Schäden aufgetreten.

Ein ursächlicher Zusammenhang wäre durch den Antragsteller gutachterlich nachzuweisen.

 

Der Antrag ist daher insoweit abzulehnen (Punkt 2. und 4.).

 

Gegen das Einstellen der Salzstreuung bestehen keine Bedenken.

Eine Erklärung der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg im Bereich des Fußgängerdurchganges kann erfolgen.


Keine


Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Verwaltungsausschuss lehnt den Antrag von Herrn Schubring ab, sofern es sich um die Einreichung eines Bauantrages, die Abgabe einer Erklärung zur Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Durchgang und die Abgabe weiterer Erklärungen zur Kostenübernahme handelt.