Mit dieser
Angelegenheit hat sich der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss bereits in
seinen Sitzungen am 28. Januar 2014 und 20. Februar 2014 befasst.
Zwischenzeitlich wurde
in dieser Angelegenheit eine Anfrage beim Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebund gestellt. Hierzu liegt jetzt eine Antwort vor.
Hiernach wurde für den
Bau des Fußgängerdurchganges der Stadt vom Landkreis Lüchow-Dannenberg mit
Bauschein vom 30. November 1962 eine Baugenehmigung erteilt. Demzufolge war
eine Rohbau- und Gebrauchsabnahme durch das Kreishochbauamt erforderlich. Nach
den vorliegenden Unterlagen gibt es keine Belege dafür, dass bei dieser Abnahme
Mängel festgestellt wurden und der Baugenehmigung nicht entsprochen wurde.
Folglich ist davon
auszugehen, dass der Fußgängerweg damals formell und materiell rechtmäßig
errichtet wurde und er somit Bestandsschutz genießt. Ein ergänzendes Baugenehmigungsverfahren
ist deshalb nicht erforderlich.
Zu der aufgeworfenen
Frage, ob es für den Teil des Gehweges, der durch den Turm verläuft, an der
straßenrechtlichen Widmung fehlen könnte, hat der Städte- und Gemeindebund
ebenfalls Ausführungen gemacht.
Danach ist der
betroffene Teil des Gehweges, der durch den Turm verläuft, als Ergänzung der
anliegenden Kalandstraße durch den Grundsatz der „Elastizität der Widmung“
wirksam mitgewidmet worden.
Etwaige Schäden, die
sich an dem Gebäude Theodor-Körner-Straße 11 zeigen, sind aus Sicht der Stadt
nicht zwingend durch den Bau des Fußweges bedingt.
Aufgrund der
vorherrschenden Untergrundverhältnisse und des Straßenverkehrs sind auch an
anderen Gebäuden in dem Bereich Schäden aufgetreten.
Ein ursächlicher
Zusammenhang wäre durch den Antragsteller gutachterlich nachzuweisen.
Der Antrag ist daher
insoweit abzulehnen (Punkt 2. und 4.).
Gegen das Einstellen
der Salzstreuung bestehen keine Bedenken.
Eine Erklärung der
Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg im Bereich des
Fußgängerdurchganges kann erfolgen.
Keine
Der Umwelt-, Bau- und
Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Verwaltungsausschuss lehnt den Antrag von Herrn Schubring ab, sofern es sich um
die Einreichung eines Bauantrages, die Abgabe einer Erklärung zur
Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Durchgang und die Abgabe weiterer
Erklärungen zur Kostenübernahme handelt.