a) Abwägung der Stellungnahmen § 4 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 BauGB
b) Satzungsbeschluss
Die Firma Irro hat am
20. Oktober 2013 die Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer
Straße (SKF)“ beantragt.
Hintergrund ist die
Errichtung eines Autohofes, auf welchem eine Verdichterstation für Biogas
geplant ist.
Diese
Verdichterstation muss aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse an die
östliche Grundstücksgrenze verlegt werden. Dort ist im Bebauungsplan derzeit
ein Pflanzstreifen festgesetzt.
Außerdem weist der
Bebauungsplan für das Grundstück nur eine Grundflächenzahl von 0,5 aus, welche
allein durch den Autohof ausgereizt ist.
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2013 die Aufstellung der
4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer Straße (SKF)“ mit dem
Ziel beschlossen, die Grundflächenzahl auf 0,8 zu erhöhen und die Baugrenze
sowie Pflanzflächen zu verändern.
Während der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB haben die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie der Landkreis
Lüchow-Dannenberg folgende Stellungnahmen abgegeben:
Stellungnahme
„Die Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Lüneburg, hat darauf hingewiesen,
dass das Plangebiet ca. 50 m südlich der Bundesstraße „B 248“ (Abschnitt 935 / Station
1900 bis 2010) hinter einer stillgelegten Nebenbahnlinie liegt und somit die
Bundesstraße nicht direkt berührt.
Zum Inhalt der 4. Änderung bestehen keine Bedenken,
da Belange der Straßenbauverwaltung so nicht betroffen sind. Die Erschließung
des Plangebietes erfolgt über das rückwärtige Straßennetz mit Anbindung an die
„B 248“ über den Kreisverkehrsplatz.
Die Stadt hat gemäß § 9 (1) Absatz 24 Baugesetzbuch
zu prüfen, ob Festsetzungen oder Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen (u.
a. Straßenlärm der „B 248“) erforderlich werden.
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bitte ich um
entsprechende Mitteilung unter Beifügung einer beglaubigten Ausfertigung.“
Stellungnahme
„Landkreis Lüchow-Dannenberg
In den textlichen Festsetzungen ist ebenfalls
festzulegen, dass die textliche Festsetzung II.1. (Freihaltung von
Sichtbehinderungen) aufgehoben wird.
Über die
Stellungnahmen wird wie im Beschlussvorschlag aufgeführt entschieden.
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Absatz 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.“
Keine
Der Umwelt-, Bau- und
Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt,
a) über
die Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr, GB Lüneburg, wird wie folgt entschieden:
Die Hinweise der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Lüneburg, werden zur Kenntnis
genommen und beachtet und
b) über
die Stellungnahme des Landkreises Lüchow-Dannenberg wird wie folgt entschieden:
Innerhalb des Geltungsbereiches
der 4. Änderung gibt es künftig kein Sichtfeld mehr, weshalb in diesem
Teilbereich die Festsetzung II.1. ohne Relevanz ist. In der Begründung ist
bereits beschrieben, dass damit die Festsetzung II.1. für die Änderungsfläche
nicht mehr gilt. Im Gesamtplan sind jedoch an verschiedenen Stellen noch
Sichtfelder festgesetzt, sodass die Festsetzung II.1. weiterhin Bestandteil des
Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer Straße (SKF)“ ist und damit
grundsätzlich gültig bleibt.
Der Bebauungsplan wird zu der Stellungnahme nicht
geändert und
c) die 4.
Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer Straße (SKF)“ wird als
Satzung mit der Begründung beschlossen.