a) Stellungnahmen § 4 Absatz 2 BauGB und § 3 Absatz 2 BauGB
b) Erneuter Auslegungsbeschluss § 4 a Absatz 3 BauGB
Ein hier ansässiges
Fuhrunternehmen hat Interesse, im Industriegebiet „Dickstätte Nord“ das
Flurstück 10/6, Flur 4, Gemarkung Lüchow (Wendland), von der Stadt Lüchow
(Wendland) zu erwerben.
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) hat beschlossen, dem Antragsteller dieses Flurstück zu
verkaufen.
Der Bebauungsplan „Industriegebiet
Dickstätte Nord“ setzt für das Flurstück 10/6 zurzeit ein Gewerbegebiet mit
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 fest. Der Interessent hat den Antrag
gestellt, die GRZ auf 0,8 zu erhöhen.
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 3. März 2014 die Aufstellung der 4.
Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Dickstätte Nord“ beschlossen.
Weder bei der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB noch bei
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB sind Anregungen zu der
4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Dickstätte Nord“ geltend
gemacht worden.
Im Laufe der Planung
hat der Antragsteller seine Planung dahingehend geändert, dass er zusätzlich
auf dem Grundstück eine Werkstatthalle errichten möchte. Hierfür ist es
notwendig, die nördliche Baugrenze nach Norden zu verschieben.
Da diese Änderung der
Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt, muss der neue Entwurf gemäß § 4 a
Absatz 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt und erneut Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange eingeholt werden.
Keine
Der Umwelt-, Bau- und
Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsaus-schuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt,
a) festzustellen,
dass keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen während der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB und der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB eingegangen sind und
b) der
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Dickstätte Nord“
wird mit der Begründung erneut für die Dauer von zwei Wochen gemäß § 4a Absatz
3 BauGB öffentlich ausgelegt.