Herr Uwe Dorendorf hat rechtswirksam sein
Ratsmandat niedergelegt. Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wird in
seiner Sitzung am 22. Oktober 2014 feststellen, ob die Voraussetzung des § 52
Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
vorliegen.
Gemäß § 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 des
Niedersächsischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (NKWG) geht der Sitz auf die
nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene
gewählt worden ist.
Nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
durch den Samtgemeindewahlausschuss am 14.09.2011 ist Herr Stefan Brünger,
wohnhaft in 29439 Lüchow (Wendland), OT Tarmitz Nr. 3, die nächste Ersatzperson
auf dem Vorschlag der CDU (Personenwahl).
Vorstehende Feststellung trifft der Wahlleiter
gemäß § 44 Absatz 6 NKWG allein, wenn Zweifel über die zu treffende
Feststellung nicht bestehen.
Da Zweifel nicht bestehen, hat der
Samtgemeindewahlleiter festgestellt, dass das Mandat von Herrn Uwe Dorendorf
für den Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) vorbehaltlich auf die
Ersatzperson, Herrn Stefan Brünger, übergeht. Herr Brünger muss die Annahme der
Wahl als Ersatzperson noch schriftlich bestätigen.
Gegen die Feststellung des Sitzüberganges ist der
Einspruch gemäß § 49 a Absatz 1 NKWG zulässig.
Gemäß § 51 NKomVG beginnt die Mitgliedschaft des Herrn Stefan Brünger
frühestens mit der Feststellung nach § 52 Absatz 2 NKomVG.
Für einen Kalendermonat
sind doppelte Aufwandsentschädigungen zu zahlen.
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, den Sitzverlust des Ratsherren Uwe
Dorendorf gemäß § 52 Absatz 2 NKomVG festzustellen.