Die Landesregierung beabsichtigt, die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung zu aktualisieren.
Wesentliche Veränderungen der Regelungen sind für
folgende Themenbereiche vorgesehen:
- Breitbandversorgung
- Reduzierung
der Flächeninanspruchnahme
- Entwicklung
der Daseinsvorsorge
- Entwicklung
der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
- Torferhaltung
und Moorentwicklung
- Biodiversität
und Biotopvernetzung
- Rohstoffgewinnung
- Verkehr
und Logistik
- Energie
- Entsorgung
von Abfällen
Nicht alle Änderungen in den vorgenannten
Themenbereichen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Stadt Lüchow
(Wendland).
Eine direkte räumliche Betroffenheit der Stadt Lüchow
(Wendland) besteht bei folgenden Festlegungen:
- Entwicklung der Siedlungsstruktur
(Abschnitt 2.1)
- Entwicklung der zentralen Orte
(Abschnitt 2.2)
- Entwicklung der Versorgungsstrukturen
(Abschnitt 2.3)
- Natur und Landschaft (Abschnitt
3.1.2)
- Schienenverkehr (Abschnitt 4.1.2)
Zu den Änderungen im Einzelnen:
In Abschnitt
2.1 (Entwicklung der Siedlungsstruktur) wird als neues Planungsinstrument
das Siedlungsentwicklungskonzept eingeführt. Danach sollen die Träger
der Regionalplanung gemeinsam mit den Gemeinden Potenziale und Maßnahmen für
eine flächensparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung ermitteln und diese
zur Grundlage für einvernehmlich mit den Gemeinden abgestimmte Siedlungsentwicklungskonzepte
machen.
Ferner soll die Entwicklung von Wohn- und
Arbeitsstätten auf die zentralen Orte und des Weiteren auf über den ÖPNV
angebundene Siedlungsgebiete konzentriert werden. In den übrigen
Siedlungsgebieten soll die Siedlungsentwicklung nur nachrangig erfolgen.
In Abschnitt
2.2 (Entwicklung der zentralen Orte) wird erstmals festgelegt, dass der
Verflechtungsbereich eines Grundzentrums das jeweilige Gemeinde- oder Samtgemeindegebiet
ist.
Ferner wurden in einer Karte (Anhang 7)
funktionsbezogene mittel- oder oberzentrale Verflechtungsbereiche abgegrenzt.
Hiernach zählen Teile der Gemeinde Bergen an der Dumme
mit Schnega zum Verflechtungsbereich von Salzwedel.
Unter Abschnitt
2.3 (Entwicklung der Versorgungsstrukturen) gelten bei der Entwicklung von
Einzelhandelsstrukturen als mittelzentrale Verflechtungsbereiche für die
Versorgungsfunktion Einzelhandel die in Anhang 7 festgelegten Erreichbarkeitsräume
der Mittelzentren.
Teile der Gemeinden Bergen an der Dumme und Schnega
bleiben somit u. U. unberücksichtigt, wenn es um Projekte in Lüchow (Wendland)
geht.
In Abschnitt
2.3 ist ferner das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung festgelegt.
Danach müssen Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen
sein, dass ein Einzugsgebiet den maßgeblichen Verflechtungsbereich des
jeweiligen zentralen Ortes nicht wesentlich überschreitet.
Für Projekte in Lüchow (Wendland) bedeutet das, dass
der Einzugsbereich nördliche Altmark entfällt.
Letztlich wird als Ziel der Raumordnung eingeführt,
dass die Städte und Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und
Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler
Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben. Dieses ist positiv zu bewerten.
Der Abschnitt
3.1.2 (Natur und Landschaft) legt als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete
Biotopverbund fest. Grundlage dieser Vorranggebiete bilden bereits ausgewiesene
Schutzgebiete wie Natura 2000-Gebiet, FFH-Gebiet und Naturschutzgebiete.
Diese Festlegungen haben zunächst keine neuen
Einschränkungen der Nutzungen zur Folge.
Auf der regionalen Ebene sollen diese Flächen um
Vorranggebiete Biotopverbund mit regionaler Bedeutung ergänzt werden.
Die Kerngebiete sind durch geeignete Habitatkorridore
zu vernetzen. Eine Festlegung solcher Korridore ist jedoch auf der Ebene des
LROP nicht möglich.
Als Grundsatz der Raumordnung wird ferner eingefügt,
dass Flächen für Kompensationsmaßnahmen vorrangig Flächenpools und in den
Vorranggebieten für Biotopverbund umgesetzt werden sollen.
Dieses ist als zu großer Eingriff in die gemeindliche
Planungshoheit abzulehnen.
In Abschnitt
4.1.2 (Schienenverkehr) ist u. a. festgelegt, dass die Bahnstrecken
Dannenberg - Lüchow und Lüchow - Wustrow zu sichern sind. Sie sind in der
Anlage 2 als Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt. Für die
Weiterführung von Wustrow in Richtung Salzwedel ist eine geeignete Trasse zu
entwickeln.
Diese Festlegungen sind ausdrücklich zu begrüßen.
a) das in
Abschnitt 2.1 eingeführte Siedlungsentwicklungskonzept als unnötiges
zusätzliches Instrument der Planung abgelehnt wird,
b) die in
Abschnitt 2.1 festgelegte Beschränkung der Entwicklung von Wohn- und
Arbeitsstätten auf zentrale Orte abgelehnt wird,
c) gefordert
wird, dass bei der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben im Mittelzentrum
Lüchow (Wendland) auch die Teile des Kreisgebietes berücksichtigt werden, die
gemäß Anlage 7 den Nachbarkreisen zugeordnet werden,
d) gefordert
wird, dass bei der Prüfung der Einhaltung des Kongruenzgebotes auch ein
Verflechtungsbereich in die nördliche Altmark hinein berücksichtigt wird,
e) das Ziel
der Raumordnung Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler
Siedlungsbereiche entgegenzuwirken ausdrücklich begrüßt wird,
f) der
Grundsatz der Raumordnung Kompensationsflächen auf die Flächenpools oder auf
Vorranggebiet für Biotopverbund zu konzentrieren als Einschränkung der
gemeindlichen Planungshoheit abgelehnt wird und
g) die
Festlegungen zu der Eisenbahnstrecke Dannenberg - Lüchow - Wustrow - Salzwedel
ausdrücklich begrüßt wird.