Betreff
Stellungnahme der Stadt Lüchow (Wendland) zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogrammes Niedersachsen (LROP)
Vorlage
110/2014 ST
Aktenzeichen
611200SG:Änderung 2014
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind aufgefordert, zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogrammes Niedersachen (LROP) Stellung zu nehmen.

 

Die Landesregierung beabsichtigt, die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu aktualisieren.

 

Wesentliche Veränderungen der Regelungen sind für folgende Themenbereiche vorgesehen:

 

-           Breitbandversorgung

 

-           Reduzierung der Flächeninanspruchnahme

 

-           Entwicklung der Daseinsvorsorge

 

-           Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels

 

-           Torferhaltung und Moorentwicklung

 

-           Biodiversität und Biotopvernetzung

 

-           Rohstoffgewinnung

 

-           Verkehr und Logistik

 

-           Energie

 

-           Entsorgung von Abfällen

 

Nicht alle Änderungen in den vorgenannten Themenbereichen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Stadt Lüchow (Wendland).

 

Eine direkte räumliche Betroffenheit der Stadt Lüchow (Wendland) besteht bei folgenden Festlegungen:

 

-           Entwicklung der Siedlungsstruktur (Abschnitt 2.1)

 

-           Entwicklung der zentralen Orte (Abschnitt 2.2)

 

-           Entwicklung der Versorgungsstrukturen (Abschnitt 2.3)

 

-           Natur und Landschaft (Abschnitt 3.1.2)

 

-           Schienenverkehr (Abschnitt 4.1.2)

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

In Abschnitt 2.1 (Entwicklung der Siedlungsstruktur) wird als neues Planungsinstru­ment das Siedlungsentwicklungskonzept eingeführt. Danach sollen die Träger der Regionalplanung gemeinsam mit den Gemeinden Potenziale und Maßnahmen für eine flächensparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung ermitteln und diese zur Grundlage für einvernehmlich mit den Gemeinden abgestimmte Siedlungsentwick­lungskonzepte machen.

 

Ferner soll die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten auf die zentralen Orte und des Weiteren auf über den ÖPNV angebundene Siedlungsgebiete konzentriert werden. In den übrigen Siedlungsgebieten soll die Siedlungsentwicklung nur nach­rangig erfolgen.

 

In Abschnitt 2.2 (Entwicklung der zentralen Orte) wird erstmals festgelegt, dass der Verflechtungsbereich eines Grundzentrums das jeweilige Gemeinde- oder Samtge­meindegebiet ist.

 

Ferner wurden in einer Karte (Anhang 7) funktionsbezogene mittel- oder oberzentrale Verflechtungsbereiche abgegrenzt.

Hiernach zählen Teile der Gemeinde Bergen an der Dumme mit Schnega zum Verflechtungsbereich von Salzwedel.

 

Unter Abschnitt 2.3 (Entwicklung der Versorgungsstrukturen) gelten bei der Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen als mittelzentrale Verflechtungsbereiche für die Versorgungsfunktion Einzelhandel die in Anhang 7 festgelegten Erreich­barkeitsräume der Mittelzentren.

Teile der Gemeinden Bergen an der Dumme und Schnega bleiben somit u. U. unberücksichtigt, wenn es um Projekte in Lüchow (Wendland) geht.

 

In Abschnitt 2.3 ist ferner das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung festgelegt.

Danach müssen Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass ein Einzugsgebiet den maßgeblichen Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes nicht wesentlich überschreitet.

Für Projekte in Lüchow (Wendland) bedeutet das, dass der Einzugsbereich nördliche Altmark entfällt.

 

Letztlich wird als Ziel der Raumordnung eingeführt, dass die Städte und Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler Siedlungsbereiche entgegenzu­wirken haben. Dieses ist positiv zu bewerten.

 

Der Abschnitt 3.1.2 (Natur und Landschaft) legt als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete Biotopverbund fest. Grundlage dieser Vorranggebiete bilden bereits ausgewiesene Schutzgebiete wie Natura 2000-Gebiet, FFH-Gebiet und Naturschutz­gebiete.

 

Diese Festlegungen haben zunächst keine neuen Einschränkungen der Nutzungen zur Folge.

Auf der regionalen Ebene sollen diese Flächen um Vorranggebiete Biotopverbund mit regionaler Bedeutung ergänzt werden.

Die Kerngebiete sind durch geeignete Habitatkorridore zu vernetzen. Eine Festlegung solcher Korridore ist jedoch auf der Ebene des LROP nicht möglich.

 

Als Grundsatz der Raumordnung wird ferner eingefügt, dass Flächen für Kompensationsmaßnahmen vorrangig Flächenpools und in den Vorranggebieten für Biotopverbund umgesetzt werden sollen.

 

Dieses ist als zu großer Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit abzulehnen.

 

In Abschnitt 4.1.2 (Schienenverkehr) ist u. a. festgelegt, dass die Bahnstrecken Dannenberg - Lüchow und Lüchow - Wustrow zu sichern sind. Sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt. Für die Weiterführung von Wustrow in Richtung Salzwedel ist eine geeignete Trasse zu entwickeln.

Diese Festlegungen sind ausdrücklich zu begrüßen.



Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungs­ausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, eine Stellungnahme abzugeben, in der

 

a)    das in Abschnitt 2.1 eingeführte Siedlungsentwicklungskonzept als unnötiges zusätzliches Instrument der Planung abgelehnt wird,

 

b)    die in Abschnitt 2.1 festgelegte Beschränkung der Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten auf zentrale Orte abgelehnt wird,

 

c)    gefordert wird, dass bei der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben im Mittelzentrum Lüchow (Wendland) auch die Teile des Kreisgebietes berücksichtigt werden, die gemäß Anlage 7 den Nachbarkreisen zugeordnet werden,

 

d)    gefordert wird, dass bei der Prüfung der Einhaltung des Kongruenzgebotes auch ein Verflechtungsbereich in die nördliche Altmark hinein berücksichtigt wird,

 

e)    das Ziel der Raumordnung Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler Siedlungsbereiche entgegenzuwirken ausdrücklich begrüßt wird,

 

f)     der Grundsatz der Raumordnung Kompensationsflächen auf die Flächenpools oder auf Vorranggebiet für Biotopverbund zu konzentrieren als Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit abgelehnt wird und

 

g)    die Festlegungen zu der Eisenbahnstrecke Dannenberg - Lüchow - Wustrow - Salzwedel ausdrücklich begrüßt wird.