Betreff
Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen
Vorlage
017/2016 ST
Aktenzeichen
323030SG
Art
Sitzungsvorlage Stadt
Untergeordnete Vorlage(n)

In der Stadt Lüchow (Wendland) bestehen derzeit für zwei Spielhallen sogenannte „Spielhallenkonzessionen“.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession im gewerberechtlichen Sinne ergeben sich unter anderem aus dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG). Die Rahmenbedingungen für das Glücksspielwesen wurden im Jahre 2012 durch Änderung des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) neu geregelt. Aufgrund des zwischen den Bundesländern geschlossenen GlückStV war in der Folge das NGlüSpG an die neuen Vorgaben anzupassen.

Die wesentlichen Ziele des Glücksspielvertrages und damit auch des Glücksspielgesetzes sind zum einen, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und zum anderen – in Anerkennung des natürlichen Spielbetriebs der Bevölkerung –, ein begrenztes Glückspielangebot vorzuhalten, um den Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken.

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz regelt in § 10 Absatz 2 Satz 1, dass der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 Meter betragen muss. In Satz 3 ist geregelt, dass die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen können. Die Festlegung eines geringeren Mindestabstandes erfordert somit, dass die vorgenannten Voraussetzungen (öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse) vorliegen. Eine Legaldefinition dieser Rechtsbegriffe ist durch den Gesetzgeber nicht erfolgt, sodass deren Sinngehalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierbei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen. Die rechtliche Prüfung erstreckt sich hierbei auch auf den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang der Abweichung. So kann hier gesagt werden, dass ein öffentliches Bedürfnis gegeben ist, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit erscheinen lassen. Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung gerechtfertigt erscheint.

 

Dem beigefügten Lageplan kann entnommen werden, dass die genehmigten Spielhallenstandorte in der Stadt Lüchow (Wendland) den gesetzlichen Mindestabstand von 100 Metern nicht einhalten und somit überlegt werden muss, ob per Verordnung ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.

 

In der Stadt Lüchow (Wendland) sind derzeit in zwei Spielhallen insgesamt 24 Geldspielgeräte vorhanden. Weitere Spielhallenkonzessionen gibt es in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) nicht. Bei 9.259 Einwohnern (Stand 31.03.2015) in der Stadt Lüchow (Wendland) würde ein Spielgerät auf 386 Personen entfallen. Im Niedersächsischen Durchschnitt (inkl. der Großstädte) entfällt ein Spielgerät auf 325 Personen.

Betrachtet man aber das Gebiet der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ergäbe sich eine Geldspielgerätedichte von 1.011 Einwohnern je Geldspielgerät.

Aus diesen Betrachtungen lässt sich ableiten, dass die Stadt Lüchow (Wendland) mit den vorhandenen genehmigten Geldspielgeräten als ländlich strukturierte Flächengemeinde durchaus über eine geringe Geldspielgerätedichte verfügt. Die besonderen örtlichen Verhältnisse lassen es daher zu, den vom Gesetzgeber eröffneten Rahmen auszuschöpfen und durch Verordnung einen Mindestabstand zwischen den Spielhallen von 50 Metern festzulegen.

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Inhaberin einer Spielhalle bereits signalisiert hat, den Eingangsbereich in die Rosenstraße zu verlegen. Man käme dann auf einen Abstand von 80 Metern zwischen den Spielhallen.  


Ohne!


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, die Stadt Lüchow (Wendland) erlässt eine Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Stadt Lüchow (Wendland) entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf.