Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des
Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
der Rat.
Für die Stadt Lüchow (Wendland) sind für das vergangene Jahr folgende
Spenden anzunehmen:
Spenden für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur
und die Förderung für Flüchtlinge (§ 52 Absatz 2 Nummern 4, 5 und 10
Abgabenordnung)
Diverse Spenden gemäß beiliegender Aufstellung der Abteilung 4 in Höhe von insgesamt 8.301,87 €.
Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden.
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, er nimmt die Spenden gemäß beiliegender Aufstellung für das Haushaltsjahr 2015 an.