Betreff
Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2015
Vorlage
059/2016 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.

 

Für die Stadt Lüchow (Wendland) sind für das vergangene Jahr folgende Spenden anzunehmen:

 

Spenden für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur und die Förderung für Flüchtlinge (§ 52 Absatz 2 Nummern 4, 5 und 10 Abgabenordnung)

Diverse Spenden gemäß beiliegender Aufstellung der Abteilung 4 in Höhe von insgesamt 8.301,87 €. 


Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden.


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, er nimmt die Spenden gemäß beiliegender Aufstellung für das Haushaltsjahr 2015 an.