Mit Schreiben vom
28. September 2016 (siehe Anlage), hier eingegangen am 30. September 2016, hat
die Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“, vertreten durch Herrn Peter Triebe,
Wahleinspruch gegen die Gemeinderatswahl der Stadt Lüchow (Wendland) am 11.
September 2016 eingelegt.
Ein Wahleinspruch
ist gemäß § 46 Absatz 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bei der
zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des
Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären. Die Bekanntmachung erfolgte am 24. September 2016, sodass der
Wahleinspruch der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ fristgerecht eingereicht
worden ist. Die Wählergruppe ist nach § 46 Absatz 1 Satz 3 NKWG auch
einspruchsberechtigt. Der Wahleinspruch ist damit zulässig.
Nach § 46 Absatz 1
Satz 2 NKWG kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl
nicht den Vorschriften des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG
entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem
Ergebnis beeinflusst worden ist.
Der Wahleinspruch
der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ ist auf fünf Seiten begründet worden
(siehe Anlage).
Vonseiten der
Gemeindewahlleitung wird dazu wie folgt Stellung genommen:
Von der
Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ ist eine Überprüfung und Neuauszählung
sämtlicher Wahlscheine und Stimmen inkl. der Briefwahl für die Gemeinderatswahl
der Stadt Lüchow (Wendland) beantragt worden. Pauschal argumentiert die
Wählergruppe damit, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Wahl zum
Kreistag (sicherlich ist hier der Gemeinderat gemeint) nicht nach den Gesetzen
des NKWG, der NKWO und des NKomVG durchgeführt worden ist.
Ein konkreter Fall,
dass die Stimmen falsch ausgezählt wurden, wird im Wahleinspruch der
Wählergruppe nicht angeführt. Nach der Kommentierung von Thiele/Schiefel
(4. überarbeitete Auflage) zu § 34 NKWG – Randnummer 10 werden
zweifelsfrei gültige Stimmzettel nur ausnahmsweise überprüft, wenn hierfür ein
begründeter Anlass gegeben ist. Dieses ist im vorliegenden Fall dem
Wahleinspruch nicht zu entnehmen. Auch allein die Tatsache, dass eine unterlegene
Wählergruppe dieses verlangt, ist kein hinreichender Grund für eine allgemeine
Nachzählung, weil ansonsten keinerlei Anhaltspunkte für mögliche
Fehlentscheidungen der Wahlvorstände vorliegen. Zu der Anzahl der ungültigen
Stimmzettel wird unter Ziffer 1 noch entsprechendes ausgeführt.
Zu den einzelnen
Gründen im Wahleinspruch wird wie folgt Stellung genommen:
zu Ziffer 1:
Bei der
Gemeinderatswahl gab es 84 ungültige Stimmzettel, was bei 4.039 ausgegebenen
Stimmzetteln eine Quote von 2,08 % ausmacht. Auf der Internetseite der
Landeswahlleitung sind die Ergebnisse der Kommunalwahl 2016 veröffentlicht.
Danach lag bei den diesjährigen Kommunalwahlen am 11. September 2016 in
Niedersachsen die Quote bei den ungültigen Stimmzetteln zwischen 1,2 % und 3 %.
Die Quote bei der Gemeinderatswahl lag somit im mittleren Bereich.
Für die
Wahlvorstände hat es bei der Verwaltung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eine
Schulung für den Wahlvorsteher, seinen Vertreter und den Schriftführer gegeben.
In dieser Schulung am 7. September 2016 wurde auf die Beurteilung von Mängeln
bei der Stimmabgabe eingegangen. Daneben hat jeder Wahlvorstand für den Wahltag
noch eine Ausarbeitung über sechs Seiten mit entsprechenden Beispielen zu
gültigen und ungültigen Stimmzetteln erhalten.
Aufgrund dieser
Ausführungen ist festzustellen, dass der Anteil der ungültigen Stimmzettel
nicht sehr hoch war. Durch die Schulung der Wahlvorstände kann man davon
ausgehen, dass auch nur wirklich ungültige Stimmzettel für ungültig erklärt
wurden.
zu Ziffer 2:
Die beiden
Briefwahlräume der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) waren mit jeweils zwei
Wahlkabinen und einer Wahlurne ausgestattet. Die beiden Wahlkabinen und auch
eine abschließbare Wahlurne in Lüchow (Wendland) befanden sich im
Briefwahlraum. Von den anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurde auch
darauf geachtet, dass die Wahlhandlung in diesen Wahlkabinen durchgeführt und
anschließend die verschlossenen roten Briefwahlunterlagen in die vorhandene
Wahlurne geworfen wurden. Auf den Fluren des Amtshauses in Lüchow (Wendland)
standen während der Briefwahl keine Tische, wo evtl. eine Briefwahl ohne
Abschirmung hätte durchgeführt werden können. Eine Briefwahl war bis zum
9.09.2016, 13.00 Uhr, möglich. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Wahlscheine
zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Briefwahlumschlag
gelegt werden mussten, weil sonst der entsprechende Briefwahlumschlag ungültig
gewesen wäre. Die vorgenannten Ausführungen können bei Bedarf von den
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch schriftlich bestätigt
werden.
Was die Wähler mit
den abgeholten Briefwahlunterlagen gemacht haben, entzieht sich dem
Einflussbereich der Samtgemeindeverwaltung.
Somit treffen die
Aussagen der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ zu dieser Ziffer nicht zu und das
Wahlgeheimnis bei der Briefwahl wurde gewahrt.
zu Ziffer 3:
Da es eine
verbundene Wahl war, wurde für alle drei Wahlen (Kreistag, Samtgemeinde- und
Gemeinderat) nur ein Wahlschein herausgegeben. Auf allen Wahlscheinen wurde
durch das Fachverfahren „MESO“ auf dem Wahlschein der Name der Sachbearbeiterin
bzw. des Sachbearbeiters eingedruckt. In einigen Fällen wurde daher von der
Möglichkeit des § 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Niedersächsische
Kommunalwahlordnung (NKWO) Gebrauch gemacht und es befand sich keine
eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlschein. Die Wahlscheine der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) wurden über eine elektronische Datenverarbeitung mit dem
eingedruckten Namen des bearbeitenden Beschäftigten erstellt und entsprachen
somit der vorgenannten Vorschrift in der NKWO. Bezüglich der anzukreuzenden
Option auf dem Wahlschein hat die Samtgemeindeverwaltung von einem Mitarbeiter
des Landeswahlleiters die mündliche Aussage erhalten, dass das Kreuz nicht
zwingend sei, da gleichzeitig keine Direktwahl stattgefunden hat und es nur die
Möglichkeit der Briefwahl gab. Beide angeführten Punkte wurden von der
Wählergruppe bzw. Herrn Oliver Hansen dem Landeswahlleiter mitgeteilt.
Vonseiten des Landewahlleiters hat es keine Rückmeldungen in der Hinsicht
gegeben, dass dieses Manko evtl. einen Einfluss auf die nicht ordnungsgemäße
Durchführung der Briefwahl haben könnte. Außerdem haben die drei
Briefwahlvorstände keine Fehler bei den Wahlscheinen bezüglich der vorgenannten
Punkte bemängelt und alle eingegangenen Wahlbriefe wurden bei der Ermittlung
des Briefwahlergebnisses berücksichtigt. Auch der Wahlausschuss der Stadt
Lüchow (Wendland) hat bei der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses das
festgestellte Briefwahlergebnis bestätigt.
Es wurden für die
Gemeinderatswahl 1.302 Wahlscheine ausgegeben. Zurückgekommen sind bis zum
Wahltage am 11. September 2016, um 18.00 Uhr, 1.183 Wahlbriefe. Warum ein Teil
der ausgegebenen Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zurückgesandt wurden,
entzieht sich der Kenntnis der Gemeindewahlleitung.
zu Ziffer 4:
In § 24 Absatz 8
Satz 4 NKWO ist die Abholung durch Bevollmächtigte geregelt. Danach ist es
zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der
Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber
auftritt, ihr oder ihm die Briefwahlunterlagen mitzugeben. Dieses ist auch so
entsprechend auf der Wahlbenachrichtigungskarte noch einmal eingedruckt. Diese
Vorschrift wurde von den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Verwaltung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) auch eingehalten und jeweils an
eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten auch nur maximal einmal vier Briefwahlunterlagen
herausgegeben. Dieses wurde auch im Falle von Herrn Manfred Liebhaber
eingehalten. Die vorgenannten Ausführungen können bei Bedarf von den
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch schriftlich bestätigt
werden.
Auf die
schriftliche Beantragung von Briefwahlunterlagen hat die Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) keinen Einfluss gehabt. Von den für die Gemeinderatswahl der Stadt
Lüchow (Wendland) ausgegebenen 1.302 Wahlscheinen wurden 140 Wahlscheine direkt
abgeholt und 1.162 Wahlscheine durch Rücksendung der Wahlbenachrichtigungskarte
bzw. in elektronischer Form beantragt. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen
erfolgte öffentlich im „Amtshaus“ und nicht im „Rathaus“.
Zu den von der
Wählergruppe gemachten Vermutungen über die Höhe der für Herrn Liebhaber
abgegebenen Stimmen wird vonseiten der Gemeindewahlleitung keine Aussage
getroffen und diese Äußerungen werden als unsubstanziiert zurückgewiesen (siehe
dazu die vorgenannte Kommentierung von Thiele/Schiefel zu § 46 Absatz 3 NKWG –
Randnummer 19 und Urteil des Verwaltungsgerichtes Stade vom 20.03.2013 – Az: 1
A 1517/11). Fakt ist, dass Herr Liebhaber bei der Briefwahl ca. 33 % seiner
Wählerstimmen bekommen hat und nicht wie von der Wählergruppe „Wir Fürs
Wendland“ behauptet, fast 70 %.
zu Ziffer 5:
Mit der Auszählung
der Briefwahl darf nach den Vorschriften des NKWG und der NKWO auch erst um
18.00 Uhr begonnen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen aus den blauen
Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen werden, um sie dann
anschließend noch entsprechend nach den drei verschiedenen Wahlen zu sortieren.
Diese „Vorarbeiten“ nehmen eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch. Erst dann
kann mit der Auszählung der Stimmzettel begonnen werden. Diese Vorarbeiten sind
in den Wahllokalen nicht erforderlich, sodass dort auch schneller mit der
Auszählung begonnen werden kann.
Von der
Samtgemeindeverwaltung waren drei Briefwahlvorstände eingerichtet worden,
welche insgesamt 3.493 Stimmzettel auszählen mussten. Die Anzahl der
Briefwähler hat sich gegenüber der letzten Kommunalwahl 2011 um rund 26 %
erhöht, sodass die Auszählung aller drei Wahlen entsprechend gedauert hat. Von
einer verspäteten Auszählung kann somit nicht die Rede sein!
zu Ziffer 6:
Auf der
Internetseite der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurde in der Wahlnacht nur das
„vorläufige Wahlergebnis“ veröffentlicht. Dieses „vorläufige Wahlergebnis“
stand so bis zur amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses auch noch im
Internet.
Erst nach der
Prüfung aller Wahlniederschriften, der Schnellmeldungen und der Zähllisten für
die Sitzung des Wahlausschusses standen die tatsächliche Anzahl der Stimmen und
ihre Verteilung fest. Aus der Lebenserfahrung weiß man, dass es beim
Übermitteln der telefonischen Wahlergebnisse und der Eingabe Fehler geben kann.
Diese festgestellten Abweichungen wurden entsprechend berichtigt. Es lagen hier
aber keine Zählfehler vor, sondern lediglich Übermittlungs- bzw.
Übertragungsfehler. Die vorgenannten Ausführungen können bei Bedarf von den
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch schriftlich bestätigt
werden.
Erst mit der
Beschlussfassung im Wahlausschuss stand dann das amtliche Endergebnis fest.
Dieses Endergebnis wurde anschließend als amtliche Bekanntmachung in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung und auf der Internetseite der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
veröffentlicht. Erst nach dem Beschluss des Wahlausschusses und der amtlichen
Bekanntmachung wurden diese amtlich festgestellten Ergebnisse auch als
„Endergebnis“ auf der Wahlinternetseite der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
veröffentlicht.
zu Ziffern 7 und 8:
In Deutschland gewährleistet Artikel 5 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit. Aus den Vorschriften des NKWG und der NKWO kann kein Anspruch auf eine entsprechende Berichterstattung der Presse über die Wahlbewerber abgeleitet werden. Daher werden vonseiten der Gemeindewahlleitung keine Aussagen zu den in den Ziffern 7 und 8 enthaltenen Ausführungen gemacht und sie können auch nicht Gegenstand eines Wahleinspruches nach § 46 Absatz 1 NKWG sein.
Der Wahleinspruch
der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ ist nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zwar zulässig, ist aber als unbegründet zurückzuweisen, weil keine
Erkenntnisse vorliegen, dass bei der Stimmenzählung in nicht unerheblichem Maße
Fehler vorgekommen sind und somit eine Nachzählung durchzuführen wäre. Auch die
in der Begründung des Wahleinspruches angeführten „Mängel“ bzw. nicht belegte
Vermutungen unter den Ziffern 1 bis 8 sind unbeachtlich, da sie keinen Einfluss
auf das Ergebnis der Gemeinderatswahl der Stadt Lüchow (Wendland) haben.
Herr Triebe als Vorsitzender der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ wird zur Sitzung des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) eingeladen. Ihm ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Keine!
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, dass der Wahleinspruch der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ nach § 46 Absätze 1 und 3 NKWG zulässig ist, aber als unbegründet nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zurückgewiesen wird.