Betreff
Wahleinspruch gemäß § 46 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz gegen die Gemeinderatswahl am 11. September 2016
Vorlage
084/2016 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Mit Schreiben vom 28. September 2016 (siehe Anlage), hier eingegangen am 30. September 2016, hat die Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“, vertreten durch Herrn Peter Triebe, Wahleinspruch gegen die Gemeinderatswahl der Stadt Lüchow (Wendland) am 11. September 2016 eingelegt.

 

Ein Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bei der zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Bekanntmachung erfolgte am 24. September 2016, sodass der Wahleinspruch der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ fristgerecht eingereicht worden ist. Die Wählergruppe ist nach § 46 Absatz 1 Satz 3 NKWG auch einspruchsberechtigt. Der Wahleinspruch ist damit zulässig.

 

Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 NKWG kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

 

Der Wahleinspruch der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ ist auf fünf Seiten begründet worden (siehe Anlage).

 

Vonseiten der Gemeindewahlleitung wird dazu wie folgt Stellung genommen:

 

Von der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ ist eine Überprüfung und Neuauszählung sämtlicher Wahlscheine und Stimmen inkl. der Briefwahl für die Gemeinderatswahl der Stadt Lüchow (Wendland) beantragt worden. Pauschal argumentiert die Wählergruppe damit, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Wahl zum Kreistag (sicherlich ist hier der Gemeinderat gemeint) nicht nach den Gesetzen des NKWG, der NKWO und des NKomVG durchgeführt worden ist.

 

Ein konkreter Fall, dass die Stimmen falsch ausgezählt wurden, wird im Wahleinspruch der Wählergruppe nicht angeführt. Nach der Kommentierung von Thiele/Schiefel (4. überarbeitete Auflage) zu § 34 NKWG – Randnummer 10 werden zweifelsfrei gültige Stimmzettel nur ausnahmsweise überprüft, wenn hierfür ein begründeter Anlass gegeben ist. Dieses ist im vorliegenden Fall dem Wahleinspruch nicht zu entnehmen. Auch allein die Tatsache, dass eine unterlegene Wählergruppe dieses verlangt, ist kein hinreichender Grund für eine allgemeine Nachzählung, weil ansonsten keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Fehlentscheidungen der Wahlvorstände vorliegen. Zu der Anzahl der ungültigen Stimmzettel wird unter Ziffer 1 noch entsprechendes ausgeführt.

 

Zu den einzelnen Gründen im Wahleinspruch wird wie folgt Stellung genommen:

 

zu Ziffer 1:

 

Bei der Gemeinderatswahl gab es 84 ungültige Stimmzettel, was bei 4.039 ausgegebenen Stimmzetteln eine Quote von 2,08 % ausmacht. Auf der Internetseite der Landeswahlleitung sind die Ergebnisse der Kommunalwahl 2016 veröffentlicht. Danach lag bei den diesjährigen Kommunalwahlen am 11. September 2016 in Niedersachsen die Quote bei den ungültigen Stimmzetteln zwischen 1,2 % und 3 %. Die Quote bei der Gemeinderatswahl lag somit im mittleren Bereich.

 

Für die Wahlvorstände hat es bei der Verwaltung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eine Schulung für den Wahlvorsteher, seinen Vertreter und den Schriftführer gegeben. In dieser Schulung am 7. September 2016 wurde auf die Beurteilung von Mängeln bei der Stimmabgabe eingegangen. Daneben hat jeder Wahlvorstand für den Wahltag noch eine Ausarbeitung über sechs Seiten mit entsprechenden Beispielen zu gültigen und ungültigen Stimmzetteln erhalten.

 

Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass der Anteil der ungültigen Stimmzettel nicht sehr hoch war. Durch die Schulung der Wahlvorstände kann man davon ausgehen, dass auch nur wirklich ungültige Stimmzettel für ungültig erklärt wurden.

 

 

zu Ziffer 2:

 

Die beiden Briefwahlräume der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) waren mit jeweils zwei Wahlkabinen und einer Wahlurne ausgestattet. Die beiden Wahlkabinen und auch eine abschließbare Wahlurne in Lüchow (Wendland) befanden sich im Briefwahlraum. Von den anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurde auch darauf geachtet, dass die Wahlhandlung in diesen Wahlkabinen durchgeführt und anschließend die verschlossenen roten Briefwahlunterlagen in die vorhandene Wahlurne geworfen wurden. Auf den Fluren des Amtshauses in Lüchow (Wendland) standen während der Briefwahl keine Tische, wo evtl. eine Briefwahl ohne Abschirmung hätte durchgeführt werden können. Eine Briefwahl war bis zum 9.09.2016, 13.00 Uhr, möglich. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Wahlscheine zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Briefwahlumschlag gelegt werden mussten, weil sonst der entsprechende Briefwahlumschlag ungültig gewesen wäre. Die vorgenannten Ausführungen können bei Bedarf von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch schriftlich bestätigt werden.

 

Was die Wähler mit den abgeholten Briefwahlunterlagen gemacht haben, entzieht sich dem Einflussbereich der Samtgemeindeverwaltung.

 

Somit treffen die Aussagen der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ zu dieser Ziffer nicht zu und das Wahlgeheimnis bei der Briefwahl wurde gewahrt.

 

 

zu Ziffer 3:

 

Da es eine verbundene Wahl war, wurde für alle drei Wahlen (Kreistag, Samtgemeinde- und Gemeinderat) nur ein Wahlschein herausgegeben. Auf allen Wahlscheinen wurde durch das Fachverfahren „MESO“ auf dem Wahlschein der Name der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters eingedruckt. In einigen Fällen wurde daher von der Möglichkeit des § 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) Gebrauch gemacht und es befand sich keine eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlschein. Die Wahlscheine der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurden über eine elektronische Datenverarbeitung mit dem eingedruckten Namen des bearbeitenden Beschäftigten erstellt und entsprachen somit der vorgenannten Vorschrift in der NKWO. Bezüglich der anzukreuzenden Option auf dem Wahlschein hat die Samtgemeindeverwaltung von einem Mitarbeiter des Landeswahlleiters die mündliche Aussage erhalten, dass das Kreuz nicht zwingend sei, da gleichzeitig keine Direktwahl stattgefunden hat und es nur die Möglichkeit der Briefwahl gab. Beide angeführten Punkte wurden von der Wählergruppe bzw. Herrn Oliver Hansen dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Vonseiten des Landewahlleiters hat es keine Rückmeldungen in der Hinsicht gegeben, dass dieses Manko evtl. einen Einfluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Briefwahl haben könnte. Außerdem haben die drei Briefwahlvorstände keine Fehler bei den Wahlscheinen bezüglich der vorgenannten Punkte bemängelt und alle eingegangenen Wahlbriefe wurden bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses berücksichtigt. Auch der Wahlausschuss der Stadt Lüchow (Wendland) hat bei der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses das festgestellte Briefwahlergebnis bestätigt.

 

Es wurden für die Gemeinderatswahl 1.302 Wahlscheine ausgegeben. Zurückgekommen sind bis zum Wahltage am 11. September 2016, um 18.00 Uhr, 1.183 Wahlbriefe. Warum ein Teil der ausgegebenen Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zurückgesandt wurden, entzieht sich der Kenntnis der Gemeindewahlleitung.

 

 

zu Ziffer 4:

 

In § 24 Absatz 8 Satz 4 NKWO ist die Abholung durch Bevollmächtigte geregelt. Danach ist es zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt, ihr oder ihm die Briefwahlunterlagen mitzugeben. Dieses ist auch so entsprechend auf der Wahlbenachrichtigungskarte noch einmal eingedruckt. Diese Vorschrift wurde von den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) auch eingehalten und jeweils an eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten auch nur maximal einmal vier Briefwahlunterlagen herausgegeben. Dieses wurde auch im Falle von Herrn Manfred Liebhaber eingehalten. Die vorgenannten Ausführungen können bei Bedarf von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch schriftlich bestätigt werden.

 

Auf die schriftliche Beantragung von Briefwahlunterlagen hat die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) keinen Einfluss gehabt. Von den für die Gemeinderatswahl der Stadt Lüchow (Wendland) ausgegebenen 1.302 Wahlscheinen wurden 140 Wahlscheine direkt abgeholt und 1.162 Wahlscheine durch Rücksendung der Wahlbenachrichtigungskarte bzw. in elektronischer Form beantragt. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen erfolgte öffentlich im „Amtshaus“ und nicht im „Rathaus“.

 

Zu den von der Wählergruppe gemachten Vermutungen über die Höhe der für Herrn Liebhaber abgegebenen Stimmen wird vonseiten der Gemeindewahlleitung keine Aussage getroffen und diese Äußerungen werden als unsubstanziiert zurückgewiesen (siehe dazu die vorgenannte Kommentierung von Thiele/Schiefel zu § 46 Absatz 3 NKWG – Randnummer 19 und Urteil des Verwaltungsgerichtes Stade vom 20.03.2013 – Az: 1 A 1517/11). Fakt ist, dass Herr Liebhaber bei der Briefwahl ca. 33 % seiner Wählerstimmen bekommen hat und nicht wie von der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ behauptet, fast 70 %.

 

 

zu Ziffer 5:

 

Mit der Auszählung der Briefwahl darf nach den Vorschriften des NKWG und der NKWO auch erst um 18.00 Uhr begonnen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen aus den blauen Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen werden, um sie dann anschließend noch entsprechend nach den drei verschiedenen Wahlen zu sortieren. Diese „Vorarbeiten“ nehmen eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch. Erst dann kann mit der Auszählung der Stimmzettel begonnen werden. Diese Vorarbeiten sind in den Wahllokalen nicht erforderlich, sodass dort auch schneller mit der Auszählung begonnen werden kann.

 

Von der Samtgemeindeverwaltung waren drei Briefwahlvorstände eingerichtet worden, welche insgesamt 3.493 Stimmzettel auszählen mussten. Die Anzahl der Briefwähler hat sich gegenüber der letzten Kommunalwahl 2011 um rund 26 % erhöht, sodass die Auszählung aller drei Wahlen entsprechend gedauert hat. Von einer verspäteten Auszählung kann somit nicht die Rede sein!

 

 

zu Ziffer 6:

 

Auf der Internetseite der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurde in der Wahlnacht nur das „vorläufige Wahlergebnis“ veröffentlicht. Dieses „vorläufige Wahlergebnis“ stand so bis zur amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses auch noch im Internet.

 

Erst nach der Prüfung aller Wahlniederschriften, der Schnellmeldungen und der Zähllisten für die Sitzung des Wahlausschusses standen die tatsächliche Anzahl der Stimmen und ihre Verteilung fest. Aus der Lebenserfahrung weiß man, dass es beim Übermitteln der telefonischen Wahlergebnisse und der Eingabe Fehler geben kann. Diese festgestellten Abweichungen wurden entsprechend berichtigt. Es lagen hier aber keine Zählfehler vor, sondern lediglich Übermittlungs- bzw. Übertragungsfehler. Die vorgenannten Ausführungen können bei Bedarf von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch schriftlich bestätigt werden.  

 

Erst mit der Beschlussfassung im Wahlausschuss stand dann das amtliche Endergebnis fest. Dieses Endergebnis wurde anschließend als amtliche Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung und auf der Internetseite der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) veröffentlicht. Erst nach dem Beschluss des Wahlausschusses und der amtlichen Bekanntmachung wurden diese amtlich festgestellten Ergebnisse auch als „Endergebnis“ auf der Wahlinternetseite der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) veröffentlicht. 

 

 

zu Ziffern 7 und 8:

 

In Deutschland gewährleistet Artikel 5 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit. Aus den Vorschriften des NKWG und der NKWO kann kein Anspruch auf eine entsprechende Berichterstattung der Presse über die Wahlbewerber abgeleitet werden. Daher werden vonseiten der Gemeindewahlleitung keine Aussagen zu den in den Ziffern 7 und 8 enthaltenen Ausführungen gemacht und sie können auch nicht Gegenstand eines Wahleinspruches nach § 46 Absatz 1 NKWG sein.

 

 

 

Der Wahleinspruch der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ ist nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zwar zulässig, ist aber als unbegründet zurückzuweisen, weil keine Erkenntnisse vorliegen, dass bei der Stimmenzählung in nicht unerheblichem Maße Fehler vorgekommen sind und somit eine Nachzählung durchzuführen wäre. Auch die in der Begründung des Wahleinspruches angeführten „Mängel“ bzw. nicht belegte Vermutungen unter den Ziffern 1 bis 8 sind unbeachtlich, da sie keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gemeinderatswahl der Stadt Lüchow (Wendland) haben.

 

Herr Triebe als Vorsitzender der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ wird zur Sitzung des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) eingeladen. Ihm ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  


Keine!    


Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, dass der Wahleinspruch der Wählergruppe „Wir Fürs Wendland“ nach § 46 Absätze 1 und 3 NKWG zulässig ist, aber als unbegründet nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zurückgewiesen wird.