Mit Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Schützenplatz“ wurde für die hintere Zufahrt des Gildehauses ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgeschrieben. Um diese Festschreibung rechtssicher zu machen, ist die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit erforderlich. Die belastete Fläche ist in der Anlage kenntlich gemacht.
Die Kosten für die Eintragung hat der Begünstigte zu tragen.
Durch die Eintragung entsteht ein geringer Verwaltungsaufwand. Dieser wird nach der Verwaltungskostensatzung abgerechnet.
Der Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Verwaltungsausschuss beschließt die Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Gildehauses.