Betreff
Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2016 (Abteilung 6)
Vorlage
015/2017 SG
Aktenzeichen
371220SG:Spende für die Feuerwehr/2016
Art
Sitzungsvorlage SG

Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.

 

Für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) sind für das vergangene Jahr folgende Spenden anzunehmen:

 

Spenden zur Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Absatz 2 Nummer 12 Abgabenordnung).

Spenden an die Freiwilligen Feuerwehren gemäß beiliegender Anlage in Höhe von insgesamt 21.200,50 €.

   


Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die in der Anlage aufgeführten Spenden anzunehmen.