Betreff
Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2016 (Abteilung 4)
Vorlage
017/2017 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.

 

Für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) sind in Abteilung 4 folgende Spenden und Sponsoringbeträge laut beiliegender Liste anzunehmen:

 

a)                  Spenden für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 54 Absatz 2 Nummer 4 Abgabenordnung) gemäß beiliegender Liste in Höhe von 1.000,00 € für den Spielkreis in Kiefen

 

b)                  Spenden für die Förderung von Kunst und Kultur (§ 54 Absatz 2 Nummer 5 Abgabenordnung) gemäß beiliegender Liste in Höhe von 200,00 € für den Künstlerhof Schreyahn

 

c)                   Spenden für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 54 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung) gemäß beiliegender Liste in Höhe von 800,00 € für die Grundschule in Clenze

 

d)                  Diverse Sponsoringbeträge laut Sponsoringverträgen in Höhe von insgesamt 4.950,00 € für die Erstellung der Dokumentation des Schulneubaus in Clenze gemäß beiliegender Liste

 

 


Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Sponsoring- und Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden bzw. wurden.  


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die in der Anlage aufgeführten Spenden und Sponsoringbeträge anzunehmen.