Die ehemaligen
Samtgemeinden Clenze und Lüchow haben die Abwasserabgabe, die an das Land zu
entrichten ist, mittels einer Satzung auf die Einleiter abgewälzt.
Diese Satzungen sind,
mit Ausnahme des Abgabenmaßstabes und Abgabesatzes, inhaltlich gleich gewesen.
In der ehemaligen
Samtgemeinde Clenze wurde nach behördlich gemeldeten Einwohnern und einem
festen Abgabebetrag pro Jahr veranlagt.
Die ehemalige
Samtgemeinde Lüchow hat nach tatsächlich auf dem Grundstück anfallenden
Schmutzwasser abgerechnet.
Für die Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) muss eine neue Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe
beschlossen werden.
Die Verwaltung hat
einen Satzungsentwurf ausgearbeitet, der der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt
ist.
Als Abgabenmaßstab
schlägt die Verwaltung eine Abrechnung nach dem tatsächlich auf dem Grundstück
anfallenden Schmutzwassers vor.
Sinn und Zweck des
Abwasserabgabengesetzes ist, dass derjenige, der keine den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechende Klärgrube hat, eine Abwas-
serabgabe entrichten muss nach der tatsächlich eingeleiteten Menge.
Die Festsetzung eines
festen Abgabebetrages pro Jahr und Einwohner wird nach Ansicht der Verwaltung
dem Abwasserabgabengesetz nicht gerecht, weil der entscheidende Punkt für die
Abwasserabgabe, die eingeleitete Menge, hierbei überhaupt keine Rolle spielt.
Es würden alle
Einleiter gleich behandelt, unabhängig davon, was eingeleitet wird.
Eine solche
Gleichbehandlung ist nach Ansicht der Verwaltung nicht gerecht.
Keine
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Samtgemeinderat vorzuschlagen, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, der Satzung der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) über die Abwälzung der Abwasserabgabe nach Vorlage zuzustimmen.