Betreff
Anwendung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) bis zum 31. Dezember 2017 gemäß § 63 Absatz 4 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO)
Vorlage
087/2017 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Rückwirkend zum 1. Januar 2017 trat in Niedersachsen die als Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2017 verkündete Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung – KomHKVO) in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO).

 

Die Wertgrenze für geringwertige Vermögensgegenstände wurde dadurch von 150,00 € auf 1.000,00 € netto erhöht, bei sofortiger Aufwandbuchung. Damit verbunden ist die Abschaffung des buchtechnischen Sammelpostens, in dem bisher alle Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- bzw. Herstellungswerten zwischen 150,00 € und 1.000,00 € erfasst und pauschal mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres ihrer Anschaffung abgeschrieben wurden (§§ 40, 47, 49 KomHKVO).

 

Nach der Übergangsregelung in § 63 Absatz 1 Satz 2 KomHKVO kann die Stadt durch Beschluss des Rates entscheiden, dass die §§ 45 Absatz 6 und 47 Absatz 2 der GemHKVO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar bleiben. Also ab welchem Haushaltsjahr auf die Bildung der Sammelposten für geringwertige Vermögensgegenstände verzichtet wird, jedoch nicht für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

 

Eine Änderung für den Haushalt 2017 ist nicht mehr möglich. Es wird daher empfohlen, gemäß § 63 Absatz 4 KomHKVO die GemHKVO für das Haushaltsjahr 2017 weiterhin anzuwenden. 


Keine! 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, gemäß § 63 Absatz 4 KomHKVO die weitere Anwendung der GemHKVO für das Haushaltsjahr 2017.