Betreff
Rückübertragung der Grundschule Schnega auf die Gemeinde Schnega
Vorlage
067/2017 SG
Aktenzeichen
233000SG.03:Grundschulen/GS Schnega/Rückübertragung
Art
Sitzungsvorlage SG

Die Grundschule Schnega wurde durch Vertrag vom 22. März 1976 von der Gemeinde Schnega an die damalige Samtgemeinde Clenze übertragen. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Gemeinde Schnega das Recht hat, den überlassenen Grundbesitz zurückzufordern, wenn die schulische Nutzung eingestellt wird.

Die schulische Nutzung wurde mit Ende des Schuljahres 2016 eingestellt. Die Gemeinde Schnega hat per E-Mail am 18. April 2016 mitgeteilt, dass sie von dem Recht nach Auslaufen des Schulbetriebes Gebrauch machen werde.

Nachfolgend haben verschiedene Gespräche zwischen der Samtgemeinde und der Gemeinde Schnega stattgefunden, in welchem Zustand das Gebäude zurückzuübertragen sei.

Im Vertrag ist darüber keine Regelungen getroffen worden. Mit Schreiben vom 31. August 2017 beantragt die Gemeinde Schnega, dass die Samtgemeinde vor Rückübertragung des Schulgebäudes den maroden Seitenflügel abreißt und die Elektrik des Hauptgebäudes in einen betriebssicheren nutzbaren Zustand versetzt.

Die Kosten für den Abriss betragen voraussichtlich 30.000,00 €. Dazu werden Anschlussarbeiten an den Abbruchkannten sowie den Leitungen erforderlich werden. Hierfür muss mit Kosten in gleicher Höhe gerechnet werden. Sie können auch höher sein, da keine Leitungspläne vorhanden sind. Hinzu kommen die Kosten für die Instandsetzung der Elektroverteilung im Hauptgebäude.

Es kann nach jetzigem Stand davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten Kosten in Höhe von 80.000,00 € bis 100.000,00 € verursachen können. Es besteht ein Risiko von Kostensteigerungen aufgrund der unbekannten Leitungsführungen.

Eine Übertragung nur des Schulgebäudes stellt sich aus Sicht der Verwaltung als schwierig dar. Die Turnhalle und der Kindergarten sind baulich miteinander verbunden. Eine grundbuchliche Trennung des Kindergartens von Schule und Turnhalle ist ohne Weiteres nicht möglich. Eine Trennung vom Schulgebäude auf der einen Seite und Turnhalle und Kindergarten auf der anderen Seite könnte möglich sein. Hier wird es aus baurechtlicher Sicht aber noch zusätzliche Anforderungen geben. Unter anderem fehlt es dann an einer Erschließung des Kindergartens und der Turnhalle. Der einfachste Weg einer Übertragung wäre eine Übertragung inkl. Kindergarten. Der Kindergarten ist von der ehemaligen Samtgemeinde Clenze gebaut und finanziert worden, stellt somit eine Aufwertung des Grundstückes insgesamt dar.

Über die genauen Regelungen bezüglich der Übertragung müsste gesondert verhandelt werden. 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

X

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten der Maßnahme im Haushaltsjahr 2018:

100.000,00

 

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

X

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

100.000,00

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

11.1.8

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

 

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

 

Nein

 

Ja, Höhe?

 

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

 

Nein

 

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

 

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, das Grundstück der ehemaligen Grundschule Schnega an die Gemeinde Schnega zum 1. Januar 2018 zurückzuübertragen. Die Samtgemeinde übernimmt die anfallenden Kosten für den Abriss des maroden Teils der Schule sowie die Instandsetzung der Elektroinstallation im Hauptgebäude in einen betriebssicheren, nutzbaren Zustand. Hierfür werden maximal 100.000,00 € zur Verfügung gestellt.