Betreff
Wertgrenze für Investitionen gemäß § 12 Absatz 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung
Vorlage
027/2019 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Mit der Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) aufgehoben und durch die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt. Unter anderem wurde in der KomHKVO eine Änderung des § 12 Absatz 1 aufgenommen, der nun folgende Regelung vorsieht:

 

„Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.“ 

 

Inhaltlich unterscheidet sich die aktuelle Regelung von der bisherigen Bestimmung dahingehend, dass nun zusätzlich aufgenommen wurde, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsvergleich erforderlich ist. 

 

Zur Höhe der Wertgrenze gibt es keine Empfehlung des Gesetzgebers, die Festlegung des Mindestbetrags obliegt allein der Kommune im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung.

 

Nach der vorliegenden Kommentierung zu § 12 KomHKVO ist eine Investition dann von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie für den finanzwirtschaftlichen Status der Kommune relevant ist, für deren Umsetzung also Finanzmittel in merklich bedeutsamer Höhe beschafft werden müssen und deren spätere Bewirtschaftung und laufende Unterhaltung für den Ergebnishaushalt spürbar ergebniswirksam sein werden.

 

Eine Recherche seitens der Verwaltung hat ergeben, dass die Kommunen, die bereits eine Wertgrenze festgelegt haben, diese zum Teil sehr willkürlich, d. h. nicht in Abhängigkeit zu ihrer Gemeindegröße etc., getan haben. Die Wertgrenzen bewegen sich dabei zwischen 10.000,00 € und 1,5 Mio. €.

 

In den Vorjahren wurden Investitionen in folgender Höhe veranschlagt:

 

                               Baumaßnahmen                             Erwerb bewegl. Sachvermögen

2017:                        576.400,00 €                                   38.500,00 €

2018:                        590.000,00 €                            125.000,00 €

2019:                     3.513.000,00 €                                  32.000,00 €

 

Unter Berücksichtigung der Investitionsmaßnahmen der vergangenen Jahre wird seitens der Verwaltung eine Wertgrenze von 50.000,00 € für die Abgrenzung von Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung vorgeschlagen. Zukünftig würde dann für alle neu zu beschließenden Investitionsmaßnahmen, die 50.000,00 € überschreiten, ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt und für die Maßnahmen unter 50.000,00 € eine Folgekostenbetrachtung vorgenommen.

 

Um die Wertgrenze nachhaltig vor Augen zu führen, sollte sie in der Haushaltssatzung unter § 6 aufgenommen werden.

 

Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 110 Absatz 2 des NKomVG sind auch ungeachtet der Wertgrenze nach § 12 KomHKVO weiterhin bei allen Maßnahmen zu beachten. Dies bezieht sich u. a. auf sämtliche Vergaben, bauliche Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden oder Straßen, Kauf und Miete.


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

X

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, die Wertgrenze für Investitionen gemäß § 12 Absatz 1 KomHKVO auf 50.000,00 € festzulegen und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.