Betreff
Vermeidung von Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art; hier: Tannenbad Bergen
Vorlage
053/2019 SG
Aktenzeichen
207003SG:Umsatzsteuerpflicht
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Das Bundesministerium für Finanzen ordnet die Behandlung von Kapitalerträgen neu. Wenn ein Betrieb gewerblicher Art (hier Tannenbad Bergen) einen Gewinn erzielt, unterstellt die Finanzverwaltung, dass dieser automatisch als an die Kommune ausgeschüttet gilt und somit Kapitalertragsteuer entsteht. Diese Gefahr droht insbesondere, wenn der Gewinn höher als die Reinvestition und die Schuldentilgung des Betriebes ist.

 

Um die Annahme einer steuerlichen Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollten zwei Maßnahmen durchgeführt werden:

 

1)                  Die Fassung eines Grundsatzbeschlusses über die Rücklagenzuführung der Gewinne des Betriebs gewerblicher Art (siehe Anlage)

 

und

 

2)                  da derzeit nicht rechtlich geklärt ist, ob die Fassung des Grundsatzbeschlusses ausreichend ist, ein separater Beschluss über das jeweilige Jahresergebnis (Jahresbeschluss - wird mit den jeweiligen steuerlichen Jahresabschlüssen beschlossen, Muster siehe Anlage, nur bei Gewinn des Betriebes).

 

Es ist steuerrechtlich noch nicht geklärt, ob ein Beschluss nach dem 31. August 2019 ausreicht, um die Entstehung der Kapitalertragsteuer zu verhindern. 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

x

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt den Grundlagenbeschluss über die Behandlung der Jahresergebnisse im Tannenbad Bergen.