Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
Vorlage
069/2019 SG
Aktenzeichen
371001SG:Feuerwehrsatzung
Art
Sitzungsvorlage SG

In § 1 „Organisation und Aufgaben“ der Satzung wird im Abschnitt „Gemeindebereich WEST“ die Ortsfeuerwehr „Beesem“ in „Beesem-Bülitz“ umbenannt, da dies der Wunsch der Feuerwehr ist.

 

Um bei der Wahl des Gemeindebrandmeisters die notwendige Mehrheit und die Vorgehensweise zu verdeutlichen, ist es notwendig, den § 9 Absatz 2 „Verfahren bei Vorschlägen“ der Satzung in zwei Absätze zu teilen.

 

§ 9 Absatz 2 lautet wie folgt:

 

„(2)        Über dem den Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Bereichsbrandmeisterinnen, Bereichsbrandmeister, Ortsbrandmeiste­rinnen, Ortsbrandmeister und stellvertretende Ortsbrandmeisterinnen und stellvertretende Ortsbrandmeister) wird schriftlich abgestimmt.“

 

Dies ist der 1. Satz des bisherigen Absatzes 2 in unveränderter Form.

 

Es wird in § 9 ein neuer Absatz 3 eingefügt:

 

„(3)        Als Gemeindebrandmeisterin, Gemeindebrandmeister, Bereichsbrand­meisterin und Bereichsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit aller Stimmen aller in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) tatsächlich vorhandenen und bestellten Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf sich vereinigt (absolute Mehrheit).

Wird im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach dem NBrandSchG erforderliche absolute Mehrheit erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden. Bei zwei oder mehr Bewerbern sind nach dem ersten Abstimmungsgang nur noch die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen wählbar.“

 

Damit wird klargestellt, dass für die Wahl des Gemeindebrandmeisters die absolute Mehrheit notwendig ist. Bei derzeit 66 wahlberechtigten Orts­brandmeisterinnen und Ortsbrandmeistern und Stellvertreterinnen und Stell­vertretern sind dies 34 Stimmen.

 

Die Sätze 2 und 3 werden neu gefasst, dadurch wird sichergestellt, dass es in jedem Fall mehrere Wahlgänge geben kann.

 

Es wird in § 18 „Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ein neuer Absatz 7 eingefügt:

 

„(7)        Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) haben über Angelegenheiten, die ihnen bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren (§ 12 Absatz 6 NBrandSchG). Näheres regelt eine gesonderte Dienstanweisung.“

 

Diese Änderung ergibt sich aus einer Änderung des NBrandSchG in § 12 Absatz 6 bezüglich der Verschwiegenheitspflicht. Einzelheiten werden in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt.

 

§ 20 „Beendigung der Mitgliedschaft“ Absatz 4 wird um den Buchstaben f) ergänzt:

 

„f)           gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Absatz 7 dieser Satzung verstoßen hat.“

 

Dies stellt bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sicher, dass das entsprechende Feuerwehrmitglied ggf. aus dem Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden kann.

   


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

x

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 

 


Der Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), die der Sitzungsvorlage Nr. 069/2019 SG vom 28.10.2019 als Anlage beigefügt ist.