Betreff
Einsatz einer weiteren Fachkraft für aufsuchende Jugendarbeit in der Stadt Lüchow (Wendland) (Streetwork)
Vorlage
085/2019 ST/1
Aktenzeichen
511310ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt
Referenzvorlage

Im Zuge der letzten Sitzung des Verwaltungsausschusses wurde die Frage der Zuständigkeit für die aufsuchende Jugendarbeit gestellt, nachdem in der zweiten Sitzung des Präventionsrates der Wunsch geäußert wurde, dieses Erfolgsmodell der positiven Interventions- und Präventionsarbeit auszubauen.

 

Dazu folgende Hinweise:

 

Die Jugendarbeit ist in § 11 SGB VIII geregelt. Demnach sind jungen Menschen erforderliche Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Jugendarbeit wird dabei angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch (SGB VIII) begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§b3 Absatz 2). Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Absätze 1 und 2 SGB VIII). Demnach ist der Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Jugendarbeit zuständig.

Es gibt eine bestehende Verwaltungsvereinbarung zur regionalen Zusammenarbeit und Förderung von offener Jugendarbeit zwischen der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und dem Landkreis Lüchow-Dannenberg. Diese regelt, dass die Samtgemeinde für ihren örtlichen Bereich Aufgaben der Förderung der Jugendarbeit gemäß § 11 KJHG erledigt. Einzelne Aufgaben (Jugendräume) können von Mitgliedsgemeinden wahrgenommen werden. Zur Aufgabenwahrnehmung gehören insbesondere die Fortführung der bestehenden Jugendeinrichtungen und ein möglicher Ausbau dieser Form der Jugendarbeit im sonstigen Samtgemeindebereich. Die Mitgliedsgemeinden können ergänzend für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Förderung von Jugendarbeit übernehmen. Demnach kann die Stadt Lüchow (Wendland) die aufsuchende Jugendarbeit wahrnehmen, die gesetzlich geregelte Zuständigkeit obliegt nach Auffassung der Verwaltung dem Landkreis Lüchow-Dannenberg.

 

Je nach Qualifikation einer weiteren Fachkraft für solche aufsuchende Jugendarbeit ergeben sich dabei Personalkosten in Höhe von ca. 29.000,00 € jährlich (19,5 Wochenstunden).

 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

29.000,00

  

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

 

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

 

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

x

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

 

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

 

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

 

Nein

x

Ja, Höhe?

29.000,00

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

x

Nein

 

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

 

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, er nimmt den Wunsch des Präventionsrates nach einer weiteren Fachkraft für aufsuchende Jugendarbeit zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt/nicht beauftragt, eine weitere Stelle mit ___ Wochenstunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu schaffen. Die voraussichtlichen Personalkosten werden in den Haushalt 2020 eingestellt.