Im Zuge der letzten Sitzung des Verwaltungsausschusses wurde die Frage der Zuständigkeit für die aufsuchende Jugendarbeit gestellt, nachdem in der zweiten Sitzung des Präventionsrates der Wunsch geäußert wurde, dieses Erfolgsmodell der positiven Interventions- und Präventionsarbeit auszubauen.
Dazu folgende Hinweise:
Die Jugendarbeit
ist in § 11 SGB VIII geregelt. Demnach sind jungen Menschen erforderliche
Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Jugendarbeit wird dabei
angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen
Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch (SGB VIII) begründet werden,
richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§b3 Absatz 2). Landkreise
und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder-
und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - (SGB VIII)
innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Absätze 1 und
2 SGB VIII). Demnach ist der Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Jugendarbeit
zuständig.
Es gibt eine
bestehende Verwaltungsvereinbarung zur regionalen Zusammenarbeit und Förderung
von offener Jugendarbeit zwischen der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und dem
Landkreis Lüchow-Dannenberg. Diese regelt, dass die Samtgemeinde für ihren
örtlichen Bereich Aufgaben der Förderung der Jugendarbeit gemäß § 11 KJHG
erledigt. Einzelne Aufgaben (Jugendräume) können von Mitgliedsgemeinden
wahrgenommen werden. Zur Aufgabenwahrnehmung gehören insbesondere die
Fortführung der bestehenden Jugendeinrichtungen und ein möglicher Ausbau dieser
Form der Jugendarbeit im sonstigen Samtgemeindebereich. Die Mitgliedsgemeinden
können ergänzend für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Förderung von
Jugendarbeit übernehmen. Demnach kann die Stadt Lüchow (Wendland) die
aufsuchende Jugendarbeit wahrnehmen, die gesetzlich geregelte Zuständigkeit
obliegt nach Auffassung der Verwaltung dem Landkreis Lüchow-Dannenberg.
Je nach Qualifikation einer weiteren Fachkraft für solche
aufsuchende Jugendarbeit ergeben sich dabei Personalkosten in Höhe von ca.
29.000,00 € jährlich (19,5 Wochenstunden).
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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Nein |
x |
Ja, weitere Ausführungen |
Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im
Haushaltsjahr: |
29.000,00 |
€ |
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt? |
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Ja, im Haushaltsansatz insgesamt: |
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€ |
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Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
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x |
Nein; |
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Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich? |
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Nein |
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Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
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Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle: |
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Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten
Einnahmen erreicht? |
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Ja |
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Nein, ÜPL |
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€ |
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Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle: |
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Erwartete Mindereinnahme: |
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€ |
Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es
jährliche Folgekosten? |
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Nein |
x |
Ja, Höhe? |
29.000,00 |
€ |
Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen,
Zuschüsse)? |
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x |
Nein |
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Ja, Sachkonto/Kostenstelle: |
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Höhe: |
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€ |
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Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? |
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Nein |
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Ja |
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Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, er nimmt den Wunsch des Präventionsrates nach einer weiteren Fachkraft für aufsuchende Jugendarbeit zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt/nicht beauftragt, eine weitere Stelle mit ___ Wochenstunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu schaffen. Die voraussichtlichen Personalkosten werden in den Haushalt 2020 eingestellt.