Der zum 1. Januar 2017
neu eingeführte § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die
Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts in
Abstimmung mit europäischem Recht. Für die Einführung der Neuregelung hat der
Gesetzgeber zunächst den Kommunen eine Übergangsfrist bis zum
31. Dezember 2020 eingeräumt.
Der Bundesrat stimmte am 5. Juni 2020 dem „Gesetz zur Umsetzung
steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise“ zu, welches der
Bundestag am 27. Mai 2020 beschlossen hat. Somit wird nach § 27 Absatz 22
folgender Absatz 22 a eingefügt:
„Hat eine juristische Person des
öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3
erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin angewendet und die Erklärung für vor dem 1.
Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für
sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1.
Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die
Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig,
den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“
Dadurch wurde das ursprünglich spätestens ab 1. Januar 2021 anzuwendende
Umsatzsteuerrecht wahlweise verschoben. Für alle juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die einen Optionsantrag nach § 27 Absatz 22 UStG gestellt
hatten, erweitert sich der Verlängerungszeitraum gemäß § 27 Absatz 22 a UStG
bis einschließlich 31. Dezember 2022. Somit ist die Anwendung des
Umsatzsteuerrechts erstmals ab 1. Januar 2023 verpflichtend.
Die Abgabe einer erneuten Optionserklärung an das Finanzamt ist nicht notwendig, um von der Verlängerung Gebrauch zu machen.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch zu machen und das Umsatzsteuerrecht spätestens ab Januar 2023 anzuwenden.