Der zum 1. Januar
2017 neu eingeführte § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die
Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts in
Abstimmung mit europäischem Recht. Für die Einführung der Neuregelung hat der
Gesetzgeber zunächst den Kommunen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2020 eingeräumt.
Der Bundesrat
stimmte am 5. Juni 2020 dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen
zur Bewältigung der Corona Krise“ zu, welches der Bundestag am 27. Mai
2020 beschlossen hat. Somit wird nach § 27 Absatz 22 folgender Absatz 22 a
eingefügt:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen
Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie §
2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte
Leistungen weiterhin angewendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021
endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche
Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1.
Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe
folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den
Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“
Dadurch wurde das
ursprünglich spätestens ab 1. Januar 2021 anzuwendende Umsatzsteuerrecht
wahlweise verschoben. Für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die einen Optionsantrag nach § 27 Absatz 22 UStG gestellt hatten, erweitert
sich der Verlängerungszeitraum gemäß § 27 Absatz 22 a UStG bis einschließlich
31. Dezember 2022. Somit ist die Anwendung des Umsatzsteuerrechts
erstmals ab 1. Januar 2023 verpflichtend.
Die Abgabe einer erneuten Optionserklärung an das Finanzamt ist nicht notwendig, um von der Verlängerung Gebrauch zu machen.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch zu machen und das Umsatzsteuerrecht spätestens ab Januar 2023 anzuwenden.