Betreff
Bewilligung einer außerplanmäßigen Ausgabe für "Leihgeräte für Lehrkräfte"
Vorlage
009/2021 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund hat seinen Mitgliedern den Entwurf der Förderrichtlinie zur Beschaffung von Lehrerendgeräten durch die Schulträger („Leihgeräte für Lehrkräfte“) zugesandt. Nach dem Entwurf gewährt das Land aufgrund der COVID-19-Pandemie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen in kommunale Bildungsinfrastrukturen. Ziel dieser Fördermaßnahme ist der Einsatz schulgebundener digitaler Endgeräte durch Lehrkräfte. Hiermit soll kurzfristig ermöglicht werden, mobile Endgeräte als Teil der im Rahmen des DigitalPakts Schule geförderten schulischen Infrastruktur flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen zu nutzen, unabhängig davon, ob dieser Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen stattfindet. Förderfähig ist die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit der Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs. Es ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden. Nicht förderfähig sind die Wartung und der Betrieb der anzuschaffenden Fördergegenstände sowie Ersatzbeschaffungen und Reparaturkosten außerhalb üblicher Garantieleistungen.

 

Wesentliche Rahmenbedingungen:

 

               Die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten erfolgt pandemiebedingt kurzfristig und einmalig. Ein Anspruch auf eine dauerhafte Ausstattung der Lehrkräfte durch die Schulträger kann daraus nicht abgeleitet werden.

 

               Die Umsetzung vor Ort erfolgt durch die Schulträger in Rücksprache und Kooperation mit den Schulen und weitgehender Eigenverantwortung.

 

               Die Beschaffung der mobilen digitalen Endgeräte erfolgt durch die kommunalen und privaten Schulträger, die Finanzierung über ein Zuwendungsverfahren, das durch eine Richtlinie geregelt wird. Den Schulträgern steht eine Fördersumme zu, die sich, soweit Daten vorliegen, nach der Anzahl der hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen Lehrkräfte im Schuljahr 2019/20 berechnet. Ansonsten werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler als Berechnungsgrundlage herangezogen, die auch Grundlage im Sofortausstattungsprogramm des Bundes und der Länder für schulgebundene Leihgeräte für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf waren. Für gegebenenfalls auftretende Diskrepanzen zwischen der tatsächlichen und berechneten Zahl der Lehrkräfte werden Reserven zur Verfügung gestellt.

 

               Die Endgeräte sind schulgebunden und werden den Lehrkräften als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Sie sind in eine durch den DigitalPakt Schule förderfähige schulische IT-Infrastruktur zu integrieren. Sollte die Infrastruktur zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht bestehen, so greifen Übergangsfristen. Die Geräte sind zu inventarisieren.

 

               Eine Ersatzbeschaffung für verlorene oder defekte Geräte (mit Ausnahme von Garantiefällen) ist nicht vorgesehen. Ebenso ist der Träger nicht verpflichtet, Reparatur oder Support zu gewährleisten.

 

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die ab dem 3. Juni 2020 begonnen wurden und spätestens bis zum 30. Juni 2021 erfolgt sind.

 

Auf die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) entfällt ein Betrag in Höhe von 34.851,99 €. Eine Antragstellung ist bis zum 28. Februar 2021 möglich. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können anteilige Abschläge bis zur Höhe von 95 % der Fördersumme bei entsprechendem Mittelabruf ausgezahlt werden.

 

Es ist zu bedenken, dass ein nicht unerheblicher administrativer Anteil bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) - insbesondere in der EDV-Abteilung - verbleiben wird.

 

Wegen der Eilbedürftigkeit hat sich der Samtgemeindeausschuss in seiner Sitzung am 4. Februar 2021 mit der Angelegenheit befasst und beschlossen, dass die Verwaltung einen entsprechenden Antrag stellen soll.

 

Da die Maßnahme bisher nicht im Haushalt veranschlagt ist, müssen die Mittel in Einnahme und Ausgabe außerplanmäßig durch Ratsbeschluss bereitgestellt werden.   


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

34.851,99

 

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

 

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

 

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

x

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

x

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

21.1.1/4222000

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

 

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

x

Nein

 

Ja, Höhe?

 

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

 

Nein

x

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

21.1.1/3141000

Höhe:

34.851,99

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 


Der Ausschuss für Schulen, Jugend und Soziales beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, zur Ausstattung der Lehrkräfte der Grundschulen in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Programms „Leihgeräte für Lehrkräfte“ des Bundes und der Länder (Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024) werden Haushaltsmittel in Einnahme und Ausgabe in Höhe von 34.851,99 € im Produkt 21.1.1 „Grundschulen“ außerplanmäßig bereitgestellt.