Ein Vorhabenträger
beabsichtigt, ein freies Grundstück in der Straße „An den Gärten“ Flurstück
58/1, Flur 5, Gemarkung Lüchow, zu erwerben und zu bebauen. Auf den beiden
Nachbargrundstücken sind dreigeschossige Wohnblocks vorhanden. Der
Bebauungsplan „Bleichwiese, An den Gärten“ weist für das Grundstück ein Reines
Wohngebiet (WR) aber kein Baufenster auf. Es ist vorgesehen, dort Wohnbebauung
in Form von Mehrfamilienhäusern oder Reihenhäusern zu errichten. Vor diesem
Hintergrund hat der Vorhabenträger eine Änderung des Bebauungsplanes bei der
Stadt Lüchow (Wendland) beantragt.
Im Zuge der
Änderung müssen zusätzlich zur Ausweisung eines Baufensters auch die
öffentlichen Stellplätze neu geordnet und gegebenenfalls ersetzt werden. Das
Verfahren soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Bei
diesem Vorhaben könnten Belange des Artenschutzes berührt sein, sodass eine
fachgerechte Untersuchung dieser Thematik erforderlich ist.
Die Planungskosten
werden vom Vorhabenträger getragen.
Der Städteplaner
wird direkt vom Vorhabenträger beauftragt und vergütet.
Hierzu wird noch ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Ausschuss für
Straße, Wege und Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Bleichwiese,
An den Gärten“ aufzustellen.
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes der Stadt Lüchow (Wendland) umfasst das Flurstück 58/1,
Flur 5, Gemarkung Lüchow.