Als Ausfluss des § 17 BBesG
dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus
dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme
dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur
Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur
zulässig, wenn nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene
finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Diese können durch Landes-
oder Bundesverordnungen festgesetzt werden.
Im Sammelnachweis Personalkosten
0000.4101 stehen für die Aufwandsentschädigung u. a. für die/den AV 4.100,00 €
zur Verfügung.
Bisher wurde in der
ehemaligen Samtgemeinde Lüchow, die sich mit Ihren Einwohnern unterhalb der
20.000 bewegte, ein Satz von 136,00 € gezahlt. Diese Beträge sind in die
Haushaltsansatzplanung 2007 noch mit eingeflossen.
Die Niedersächsische
Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) legt für die Allgemeine Vertreterin/den
Allgemeinen Vertreter in Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis
30.000 einen Aufwandsentschädigungshöchstsatz von 160,55 € fest.
Die Niedersächsische
Kommunalbesoldungsverordnung bildet jedoch lediglich einen Rahmen, in dem die
Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden dürfen.
Dieser Rahmen ist mit einem
Gestaltungsakt im gebundenen Ermessen durch die Vertretungskörperschaft
auszufüllen.
Denkbar wäre für das Haushaltsjahr
2007 dies in einem Einzelbeschluss des Samtgemeinderates auszugestalten.
Ab dem Haushaltsjahr 2008 empfiehlt
die Verwaltung die Möglichkeit zu nutzen, über den Haushaltsplan im
entsprechenden Ansatz in den Erläuterungen zu konkretisieren, welche Beträge die/der
AV bekommt.
Somit wäre über den
Beschluss des Haushaltes dann die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
festgesetzt und gleichzeitig das zwingende Prinzip der Jährlichkeit über den
Haushaltsplan erfüllt.
Um der Vergrößerung der
Samtgemeinde durch die Fusion und den gestiegenen Anforderungen gerecht zu
werden, wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für die Allgemeine
Vertreterin/ den Allgemeinen Vertreter auf 150,00 € festzusetzen.
Ansatz Sammelnachweis 4000
Personalkosten, 4.100,00 € eingestellt
Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) beschließt,
für die Allgemeine
Vertreterin/den Allgemeinen Vertreter eine Aufwandsentschädigung für das
Haushaltsjahr 2007 in Höhe von 150,00 € festzusetzen.
Ab dem Haushaltsjahr 2008
wird eine Konkretisierung der Beträge im Rahmen der Nds.
Kommunalbesoldungsverordnung im Haushaltsplan als Randbemerkung zur
entsprechenden Haushaltsstelle vorgenommen.