Betreff
Aufwandsentschädigung der Allgemeinen Vertreterin/ des Allgemeinen Vertreters
Vorlage
112/1
Aktenzeichen
103010SG.05
Art
Sitzungsvorlage SG

Als Ausfluss des § 17 BBesG dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Diese können durch Landes- oder Bundesverordnungen festgesetzt werden.

 

Im Sammelnachweis Personalkosten 0000.4101 stehen für die Aufwandsentschädigung u. a. für die/den AV 4.100,00 € zur Verfügung.

Bisher wurde in der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow, die sich mit Ihren Einwohnern unterhalb der 20.000 bewegte, ein Satz von 136,00 € gezahlt. Diese Beträge sind in die Haushaltsansatzplanung 2007 noch mit eingeflossen.

 

Die Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) legt für die Allgemeine Vertreterin/den Allgemeinen Vertreter in Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 einen Aufwandsentschädigungshöchstsatz von 160,55 € fest.

 

Die Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung bildet jedoch lediglich einen Rahmen, in dem die Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden dürfen.

Dieser Rahmen ist mit einem Gestaltungsakt im gebundenen Ermessen durch die Vertretungskörperschaft auszufüllen.

Denkbar wäre für das Haushaltsjahr 2007 dies in einem Einzelbeschluss des Samtgemeinderates auszugestalten.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2008 empfiehlt die Verwaltung die Möglichkeit zu nutzen, über den Haushaltsplan im entsprechenden Ansatz in den Erläuterungen zu konkretisieren, welche Beträge die/der AV bekommt.

Somit wäre über den Beschluss des Haushaltes dann die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt und gleichzeitig das zwingende Prinzip der Jährlichkeit über den Haushaltsplan erfüllt.

 

Um der Vergrößerung der Samtgemeinde durch die Fusion und den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für die Allgemeine Vertreterin/ den Allgemeinen Vertreter auf 150,00 € festzusetzen.


Ansatz Sammelnachweis 4000 Personalkosten, 4.100,00 € eingestellt


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,

 

für die Allgemeine Vertreterin/den Allgemeinen Vertreter eine Aufwandsentschädigung für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von 150,00 € festzusetzen.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2008 wird eine Konkretisierung der Beträge im Rahmen der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung im Haushaltsplan als Randbemerkung zur entsprechenden Haushaltsstelle vorgenommen.