Betreff
Änderung der Marktgebührensatzung
Vorlage
001/2023 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Die Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung) auf den Wochen- und Jahrmärkten in der Stadt Lüchow (Wendland) soll geändert werden. Die Satzung ist erst im Januar 2019 in Kraft getreten. Bei der Überarbeitung wurde allerdings hauptsächlich die Anpassung der Gebühren von DM auf € vorgenommen. Von den Änderungen, die jetzt vorgenommen werden sollen, ist lediglich der Gebührentarif, geregelt in § 3, betroffen.

 

Aufgrund der Preissteigerungen seit 2022 ist eine erneute Anpassung der Gebühren erforderlich. Zuletzt konnten nicht mehr alle Veranstaltungen nach der alten Gebührensatzung abgerechnet werden, da die Standgebühren zu niedrig gewesen wären, um die Kosten annähernd zu decken. Zudem ist es zum Teil aus den Akten nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Standgebühren für die verschiedenen Veranstaltungen berechnet wurden. Deshalb wird der § 3 übersichtlicher aufgebaut.

In Lüchow (Wendland) gibt es den Wochenmarkt sowie den Frühjahrs- und Weihnachtsmarkt, diese finden allerdings an unterschiedlichen Orten statt. In der Neufassung des § 3 werden die Gebühren nach den Veranstaltungen unterteilt.

Das Stadtfest und die Kinder-Sommer-Party sind zwar keine Veranstaltungen gemäß des Marktwesen, sondern unter dem Produkt „Stadtmarketing“ angesiedelt. Es wird daher empfohlen, die Gebühren für diese Veranstaltungen den Märkten anzugleichen und sie ebenso gemäß dem § 3 unter der Ziffer 4 „sonstige Veranstaltungen“ abzurechnen. So würde eine einheitlich festgesetzte Abrechnung erfolgen können.

 

Für den Weihnachtsmarkt sollen künftig höhere Standgebühren als bei den anderen Veranstaltungen anfallen, weil bei dieser Veranstaltung die Kosten für den Kommunal-Service Lüchow und den Strom am höchsten sind. Da momentan auf dem Schlossplatz noch zu wenig Strom zur Verfügung steht, mussten bislang mehrere Verteilerkästen aufgestellt werden, was enorme Zusatzkosten verursachte. Zusätzlich wird für die Miete der städtischen Holzhütten in Zukunft ein fester Betrag veranschlagt. Bisher wurde die Miete nicht festgelegt, es fand eine Hutsammlung am Veranstaltungsort statt. Dieses „Betteln um eine Spende“ war bislang immer sehr unangenehm und es wurde wenig Geld seitens der privaten Aussteller gegeben.

Bislang wurde auf dem Weihnachtsmarkt von den gewerblichen Ständen ein pauschaler Betrag in Höhe von 50,00 € pro Markttag erhoben, sodass die Mindeststandgebühr auch für die kleinen Stände zumindest bei 50,00 € bleibt.

 

Darüber hinaus wurde in die Satzung der Hinweis aufgenommen, dass die Platzreinigungs-, Strom- und gegebenenfalls Wasserkosten in den Standgebühren enthalten sind. Andere Behörden rechnen diese Kosten zum Teil getrennt ab. Dieses wäre mit einem erheblichen Aufwand und der Installation von Zwischenzählern verbunden, sodass eine geringe Erhöhung der Standgebühren als sinnvoller erachtet wird.

Auch wurde die Abrechnungsmethode der Standgebühren auf den Veranstaltungen einheitlich auf Quadratmetern beschränkt. In der vorherigen Satzung wurde zum einen Teil nach Frontmetern und zum anderen Teil nach Quadratmetern unterschieden. Beim Wochenmarkt ist man, wie gewohnt, bei der Abrechnung nach Frontmetern geblieben.

 

Folgend ein paar Beispiele zur Berechnung der vorherigen und neuen Standgebühren:

 

Frühjahrsmarkt:

z. B. ein Bratwurststand mit der Größe von 9,00 m x 2,50 m (meist Starkstrom)

vorherige Satzung:                         22,5 qm x 2,00 € = 45,00 € pro Markttag

zukünftige Satzung:                       22,5 qm x 2,50 € = 56,25 € pro Markttag

 

z. B. Pfeilwerfen mit der Größe von 4,00 m x 2,20 m (meist Strom)

vorherige Satzung:                         8,8 qm x 1,00 € = 8,80 € pro Markttag

zukünftige Satzung:                       8,8 qm x 1,50 € = 13,20 € pro Markttag

è aber Mindeststandgeld 20,00 €

 

z. B. ein Getränkestand mit der Größe von 5,00 m x 5,00 m (meist Starkstrom und Wasser inklusive Abwasser)

vorherige Satzung:                         25 qm x 2,00 € = 50,00 € pro Markttag

zukünftige Satzung:                       25 qm x 2,50 € = 62,50 € pro Markttag

 

Weihnachtsmarkt:

z. B. ein Bratwurststand mit der Größe von 9,00 m x 2,50 m (meist Starkstrom)

vorherige Satzung:                         pauschal 50,00 € pro Markttag

zukünftige Satzung:                       22,5 qm x 2,70 € = 60,75 € pro Markttag

 

z. B. Pfeilwerfen mit der Größe von 4,00 m x 2,20 m (meist Strom)

vorherige Satzung:                         8,8 qm x 1,00 € = 8,80 € pro Markttag

zukünftige Satzung:                       8,8 qm x 1,70 € = 14,96 € pro Markttag

è aber Mindeststandgeld 20,00 €

 

z. B. ein Getränkestand mit der Größe von 5,00 m x 5,00 m (meist Starkstrom und Wasser inklusive Abwasser)

vorherige Satzung:                         pauschal 50,00 € pro Markttag

zukünftige Satzung:                       25 qm x 2,70 € = 67,50 € pro Markttag

 

   


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

 

Es ist mit Mehreinnahmen auf dem Wochenmarkt und den Veranstaltungen zu rechnen.


Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Marketing, Wirtschaftsförderung und Kultur beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung) auf den Wochen- und Jahrmärkten in der Stadt Lüchow (Wendland) gemäß dem vorgeschlagenen Entwurf, der der Sitzungsvorlage Nr. 001/2023 ST vom 18.01.2023 als Anlage beigefügt ist.