Die Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung)
auf den Wochen- und Jahrmärkten in der Stadt Lüchow (Wendland) soll geändert
werden. Die Satzung ist erst im Januar 2019 in Kraft getreten. Bei der
Überarbeitung wurde allerdings hauptsächlich die Anpassung der Gebühren von DM
auf € vorgenommen. Von den Änderungen, die jetzt vorgenommen werden sollen, ist
lediglich der Gebührentarif, geregelt in § 3, betroffen.
Aufgrund der Preissteigerungen seit 2022 ist eine erneute Anpassung der
Gebühren erforderlich. Zuletzt konnten nicht mehr alle Veranstaltungen nach der
alten Gebührensatzung abgerechnet werden, da die Standgebühren zu niedrig
gewesen wären, um die Kosten annähernd zu decken. Zudem ist es zum Teil aus den
Akten nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Standgebühren für die
verschiedenen Veranstaltungen berechnet wurden. Deshalb wird der § 3
übersichtlicher aufgebaut.
In Lüchow (Wendland) gibt es den Wochenmarkt sowie den Frühjahrs- und
Weihnachtsmarkt, diese finden allerdings an unterschiedlichen Orten statt. In
der Neufassung des § 3 werden die Gebühren nach den Veranstaltungen unterteilt.
Das Stadtfest und die Kinder-Sommer-Party sind zwar keine
Veranstaltungen gemäß des Marktwesen, sondern unter dem Produkt
„Stadtmarketing“ angesiedelt. Es wird daher empfohlen, die Gebühren für diese
Veranstaltungen den Märkten anzugleichen und sie ebenso gemäß dem § 3 unter der
Ziffer 4 „sonstige Veranstaltungen“ abzurechnen. So würde eine einheitlich
festgesetzte Abrechnung erfolgen können.
Für den Weihnachtsmarkt sollen künftig höhere Standgebühren als bei den
anderen Veranstaltungen anfallen, weil bei dieser Veranstaltung die Kosten für
den Kommunal-Service Lüchow und den Strom am höchsten sind. Da momentan auf dem
Schlossplatz noch zu wenig Strom zur Verfügung steht, mussten bislang mehrere
Verteilerkästen aufgestellt werden, was enorme Zusatzkosten verursachte. Zusätzlich
wird für die Miete der städtischen Holzhütten in Zukunft ein fester Betrag
veranschlagt. Bisher wurde die Miete nicht festgelegt, es fand eine Hutsammlung
am Veranstaltungsort statt. Dieses „Betteln um eine Spende“ war bislang immer
sehr unangenehm und es wurde wenig Geld seitens der privaten Aussteller
gegeben.
Bislang wurde auf dem Weihnachtsmarkt von den gewerblichen Ständen ein
pauschaler Betrag in Höhe von 50,00 € pro Markttag erhoben, sodass die
Mindeststandgebühr auch für die kleinen Stände zumindest bei 50,00 € bleibt.
Darüber hinaus wurde in die Satzung der Hinweis aufgenommen, dass die
Platzreinigungs-, Strom- und gegebenenfalls Wasserkosten in den Standgebühren
enthalten sind. Andere Behörden rechnen diese Kosten zum Teil getrennt ab. Dieses
wäre mit einem erheblichen Aufwand und der Installation von Zwischenzählern
verbunden, sodass eine geringe Erhöhung der Standgebühren als sinnvoller
erachtet wird.
Auch wurde die Abrechnungsmethode der Standgebühren auf den
Veranstaltungen einheitlich auf Quadratmetern beschränkt. In der vorherigen
Satzung wurde zum einen Teil nach Frontmetern und zum anderen Teil nach
Quadratmetern unterschieden. Beim Wochenmarkt ist man, wie gewohnt, bei der
Abrechnung nach Frontmetern geblieben.
Folgend ein paar Beispiele zur Berechnung der vorherigen und neuen
Standgebühren:
Frühjahrsmarkt:
z. B. ein Bratwurststand mit der Größe von 9,00 m x 2,50 m (meist
Starkstrom)
vorherige Satzung: 22,5
qm x 2,00 € = 45,00 € pro Markttag
zukünftige Satzung: 22,5
qm x 2,50 € = 56,25 € pro Markttag
z. B. Pfeilwerfen mit der Größe von 4,00 m x 2,20 m (meist Strom)
vorherige Satzung: 8,8
qm x 1,00 € = 8,80 € pro Markttag
zukünftige Satzung: 8,8
qm x 1,50 € = 13,20 € pro Markttag
è
aber
Mindeststandgeld 20,00 €
z. B. ein Getränkestand mit der Größe von 5,00 m x 5,00 m (meist
Starkstrom und Wasser inklusive Abwasser)
vorherige Satzung: 25
qm x 2,00 € = 50,00 € pro Markttag
zukünftige Satzung: 25
qm x 2,50 € = 62,50 € pro Markttag
Weihnachtsmarkt:
z. B. ein Bratwurststand mit der Größe von 9,00 m x 2,50 m (meist
Starkstrom)
vorherige Satzung: pauschal
50,00 € pro Markttag
zukünftige Satzung: 22,5
qm x 2,70 € = 60,75 € pro Markttag
z. B. Pfeilwerfen mit der Größe von 4,00 m x 2,20 m (meist Strom)
vorherige Satzung: 8,8
qm x 1,00 € = 8,80 € pro Markttag
zukünftige Satzung: 8,8
qm x 1,70 € = 14,96 € pro Markttag
è
aber
Mindeststandgeld 20,00 €
z. B. ein Getränkestand mit der Größe von 5,00 m x 5,00 m (meist
Starkstrom und Wasser inklusive Abwasser)
vorherige Satzung: pauschal
50,00 € pro Markttag
zukünftige Satzung: 25
qm x 2,70 € = 67,50 € pro Markttag
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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Nein |
x |
Ja, weitere Ausführungen |
Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Es ist mit Mehreinnahmen auf dem Wochenmarkt und den Veranstaltungen zu rechnen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Marketing, Wirtschaftsförderung und Kultur beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung) auf den Wochen- und Jahrmärkten in der Stadt Lüchow (Wendland) gemäß dem vorgeschlagenen Entwurf, der der Sitzungsvorlage Nr. 001/2023 ST vom 18.01.2023 als Anlage beigefügt ist.