Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow hat in seiner Sitzung am 14.06.2001 eine geänderte
Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen. In dieser Satzung wurde erstmals
eine Einteilung in drei Reinigungsklassen vorgenommen.
Die Reinigungsklasse 1
beinhaltet bei einer 2-maligen wöchentlichen Reinigung die Geschäftsstraßen.
Die Reinigungsklasse 2
beinhaltet bei einer 1-maligen wöchentlichen Reinigung die Hauptzufahrts- und
Nebenstraßen.
Die Reinigungsklasse 3
beinhaltet bei einer 2-maligen monatlichen Reinigung die Wohnstraßen (reine
Anliegerstraßen).
Die letzte
Gebührenkalkulation wurde im Haushaltsjahr 2003 vorgenommen. Darin waren
veranschlagt Unterdeckungen aus den Haushaltsjahren 2000 - 2002 in Höhe von
insgesamt 111.157,24 €. Aufgrund dieser Gebührenkalkulation hat der Rat der
Samtgemeinde Lüchow in seiner Sitzung am 11.12.2003 die erste Änderung der
Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen.
Die Reinigungsgebühr betrug
jährlich je Meter Straßenfront in
Reinigungsklasse 1 =
8,04 €
Reinigungsklasse 2 =
3,96 € und
Reinigungsklasse 3 =
2,04 €.
Diese Änderungssatzung ist am 01.01.2004 in Kraft getreten. Gemäß § 5
Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) wird der Gebührenberechnung ein
Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt. Kostenüber-
oder Unterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Nach Abschluss des Gebührenhaushaltes für das Haushaltsjahr 2006 war noch eine
Kostenunterdeckung von 45.353,26 € vorhanden, die in die Gebührenkalkulation
eingeflossen sind. Die Gebührenkalkulation ist dieser Sitzungsvorlage als
Anlage beigefügt.
Die dort ermittelten Kosten sind ein Durchschnitt aus den tatsächlichen
Kosten der Haushaltsjahre 2005 und 2006 und den hoch gerechneten Kosten des
Haushaltsjahres 2007. Eine entsprechende Aufstellung ist ebenfalls beigefügt.
Gemäß § 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung beträgt der
nichtumlagefähige Teil der Kosten 25 % der gesamten Reinigungskosten. Der auf
die Samtgemeinde entfallende Anteil umfasst
- die Kosten für
die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen
sowie für Straßenkreuzungen und Einmündungen. Verkehrsinseln und ähnliche
dem Verkehr dienenden Anlagen,
- die Kosten für
die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen,
soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden und
- die Kostenanteile
für Billigkeitserlasse nach § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG in Verbindung mit 227
Abs. 1 der Abgabenordnung.
Die Abweichungen zu den 2004 festgesetzten Gebühren lassen sich wie
folgt begründen:
In der Reinigungsklasse 1 war in der damaligen Kalkulation ein Anteil
für eine zusätzliche Handreinigung in der Innenstadt in Ansatz gebracht worden.
Diese Handreinigung wird inzwischen von 1-€-Kräften erledigt, sodass diese in
der Gebührenkalkulation nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Veränderung in
der Reinigungsklasse 3 hat ihren Ursprung darin, dass der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) am 28.09.2006 die zweite Satzung zur Änderung der
Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen hat. Darin wurde das
Straßenverzeichnis der zu reinigenden Straßen um die nachfolgenden Straßen
ergänzt:
Ziegelberg (Verlängerung ins Neubaugebiet)
Pastor-Schröder-Ring
Stichstraße an der Senator-Brünger-Straße
Breslauer Weg
Insgesamt haben sich dadurch die zu reinigenden Meter um 2.858 Meter
erhöht.
Da die neu kalkulierten Gebührensätze nur geringfügig von denen in der
ersten Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung abweichen,
wird vorgeschlagen, die Gebühr bei ihrer bisherigen Höhe zu belassen. Evtl.
daraus entstehende Überdeckungen sind in der nächsten Gebührenkalkulation
einzurechnen.
Keine, da es bei der
festgesetzten Gebühr bleibt. Die vorhandenen Unterdeckungen wurden größtenteils
abgebaut.
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat beschließt,
a)
der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) nimmt von der vorgelegten Gebührenkalkulation
für die Straßenreinigung für 2008 - 2010 Kenntnis,
b)
aufgrund der
geringfügigen Änderungen wird die zurzeit geltende Gebührenhöhe nicht
verändert. Mögliche Überdeckungen sind in der nächsten Gebührenkalkulation
einzurechnen.