Für die Benutzung der
Kinderspielkreise in der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow wird eine Gebühr auf
Grundlage einer Satzung seit dem 1.08.1995 erhoben, die analog eine Staffelung
und Einstufung der Eltern vorsieht, wie bei den Gebühren für die Kindergärten
im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Die Gebühren liegen für das 1. Kind in einem
Kinderspielkreis der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow zwischen 46,-- € und 77,--
€ monatlich – abhängig vom Einkommen der Eltern. Auch der ev.-luth.
Kinderspielkreis in Küsten wendet eine Sozialstaffel mit den v. g.
Gebührensätzen an.
Die ehemalige Samtgemeinde Clenze hat
für den Kinderspielkreis Waddeweitz-Kiefen im Jahre 2004 eine Satzung mit einer
festen Gebühr erlassen, die gegenüber der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Satzung der Gemeinde Waddeweitz bei der
Höhe der Gebühren unverändert geblieben ist. Die monatliche Gebühr für das 1.
Kind beträgt im Kinderspielkreis Waddeweitz-Kiefen zurzeit = 56,-- €.
Durch die Fusion der ehemaligen
Samtgemeinden Clenze und Lüchow zur neuen Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ist es
erforderlich, die in beiden Samtgemeinden bisher vorhandenen unterschiedlichen
Gebührensatzungen für den Besuch der Kinderspielkreise anzupassen und durch
eine neue Satzung zu ersetzen.
Aufgrund mehrerer Urteile in den
vergangenen Jahren zu sozialgestaffelten Elternbeiträgen, sollte auch zukünftig
in der neuen Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eine Sozialstaffel bei den
Elternbeiträgen in den Kinderspielkreisen angewandt werden. Die Berechnung der
Einstufung der Eltern erfolgt nach einer Richtlinie, welche der
Jugendhilfeausschuss des Landkreises Lüchow-Dannenberg zur Bemessung und
Anwendung der Staffel für den Kindergartenbereich beschlossen hat. Allen
Kindertageseinrichtungen im Landkreis wurde die neue Vorschrift vom
Jugendhilfeausschuss zur Anwendung empfohlen.
In der Anlage ist ein entsprechender
Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kinderspielkreise in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und eine Richtlinie für
die Bemessung des Kinderspielkreis-Beitrages beigefügt. Der Inhalt der Satzung
orientiert sich an der zurzeit noch gültigen Satzung bei der ehemaligen
Samtgemeinde Lüchow – die sich auch nur in den §§ 5 und 6 etwas von der Satzung
in der ehemaligen Samtgemeinde Clenze unterscheidet. Die Satzung soll zum Beginn
des neuen Kindergartenjahres am 1.08.2007 in Kraft treten, damit in allen
Kinderspielkreisen der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ab diesem Zeitpunkt eine
einheitliche Gebühr erhoben werden kann.
Keine
finanziellen Auswirkungen. Das Gebührenaufkommen wird voraussichtlich gleich
bleiben.
Der Samtgemeinderat beschließt,
a)
die
vorliegende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kinderspielkreise in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zu erlassen,
b)
die
Anwendung der vorliegenden Richtlinie für die Bemessung des Kinderspielkreis-Beitrages
in den von der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) betriebenen Kinderspielkreisen.