Durch
den Tod des Beigeordneten Wolfgang Busse ist eine Neubenennung eines
Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Lüchow erforderlich.
Gemäß
§ 56 Absatz 3 Satz 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) bestimmen die
Ratsfrauen und Ratsherren aus ihrer Mitte die Beigeordneten.
Durch
die Erweiterung des § 51 Absatz 9 NGO besteht neuerdings die Möglichkeit,
Ratsmitglieder, aber auch Beigeordnete in Ausschüssen neu zu benennen, ohne -
wie bisher - den Samtgemeindeausschuss aufzulösen, komplett neu zu bilden und
daraus resultierend auch die beiden stellvertretenden Samtgemeindebürgermeister
neu zu wählen.
Gemäß
§ 51 Absatz 9 Nummer 2 können Fraktionen Ausschussmitglieder, die sie benannt
haben, durch andere Ratsmitglieder ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des
Ausschussmitgliedes im Rat endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im
Ausschuss verzichtet.
Die
Ratsmitgliedschaft endet u. a. durch Tod, sodass eine Nachbesetzung im
Samtgemeindeausschuss zwingend notwendig geworden ist, jedoch - wie bereits
beschrieben - ohne die wie bisher übliche „umständliche“ Neubildung.
Von
der CDU-Fraktion im Rat der Samtgemeinde Lüchow wurde beantragt, Ratsherrn
Dieter Michaelis zum Beigeordneten bestimmen zu lassen und als dessen
namentlichen Vertreter Ratsherrn Ewald Meyer zu benennen.
Es
bedarf eines feststellenden Beschlusses des Rates nach § 51 Absatz 4 NGO.
Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow fasst gemäß § 51 Absatz 4 NGO folgenden
Feststellungsbeschluss:
a) Ratsherr
Dieter Michaelis wird als Beigeordneter für das verstorbene Ratsmitglied Wolfgang
Busse benannt.
b) Als
namentlicher Vertreter gemäß § 56 Absatz 3 Satz 2 NGO wird Ratmitglied Ewald
Meyer benannt.
c) Ansonsten
bleibt die Zusammensetzung des Samtgemeindeausschusses unverändert.
Keine