Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 19.07.2007 beschlossen, für die Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Nach § 5a der Nds. Gemeindeordnung (NGO) regelt in
Gemeinden in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich
beschäftigt ist, der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung sowie die
Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten.
Dies geschieht durch die im
Entwurf anliegende „Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)“, wobei die
Regelungen der Satzung den in § 5a
Absatz 3 bis Absatz 8 NGO genannten Bestimmungen entsprechen.
Gleichzeitig werden die
beiden unterschiedlichen Satzungen über die Rechtsstellung der
Frauenbeauftragten der ehemaligen Samtgemeinden Clenze und Lüchow außer Kraft
gesetzt.
Monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 Euro.
Der Samtgemeindeausschuss
empfiehlt dem Samtgemeinderat, die „Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in der
vorliegenden Fassung zu beschließen.