b) Ausschreibung der eingerichteten Stelle der Allgemeinen Vertreterin/des Allgemeinen Vertreters
a) Gemäß
§ 81 Absatz 1 NGO können, wenn die Hauptsatzung das bestimmt, Gemeinden mit
mehr 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern außer dem Samtgemeindebürgermeister
auch andere leitende Beamtinnen und Beamte als Beamtinnen und Beamte auf Zeit
haben. Die Zahl der anderen leitenden Beamtinnen und Beamten ist im Falle des §
81 Absatz 1 NGO gesetzlich nicht festgelegt.
In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann
gemäß § 81 Absatz 2 NGO die Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine
Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen werden.
Da die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) mehr als 20.000 Einwohnerinnen
und Einwohner hat, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, das Amt
der Allgemeinen Vertreterin oder des Allgemeinen Vertreters des
Samtgemeindebürgermeisters auf Zeit satzungsgemäß einzurichten.
Hierzu ist jedoch eine Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) notwendig, um dem Rat überhaupt die Möglichkeit einzuräumen,
ein solches Amt einrichten zu können.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit werden auf Vorschlag des
Samtgemeindebürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 48
Absatz 2 Satz 1 NGO gewählt.
Der Rat hat die dann durch die Hauptsatzung eingerichtete Zeitbeamtenstelle
grundsätzlich auch zu besetzen. Die Hauptsatzung ist wiederum zu ändern, wenn
tatsächlich die Berufung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit gar nicht
(mehr) beabsichtigt ist oder wenn die Stelle einer weiteren Beamtin oder eines
weiteren Beamten auf Zeit gemäß § 81 Absatz 1 NGO eingerichtet werden soll.
Die Zeitbeamtin oder der Zeitbeamte soll gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 NGO
dem Samtgemeindeausschuss als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
Gemäß § 73 Absatz 3 NGO werden Änderungen der Hauptsatzung vom
Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen, also mit
absoluter Mehrheit.
b) Für die Einrichtung
einer Stelle für eine Beamtin oder einen Beamten auf Zeit ist § 81 NGO
einschlägig.
Die Ausschreibung selbst regelt sich über § 81 Absatz 3 Satz 4, wonach
die Stelle generell zunächst öffentlich auszuschreiben ist.
Da dem Rat die
Zuständigkeit für die gesamte personalrechtliche Maßnahme obliegt, ist er auch
für den Beschluss über die Ausschreibung und ihren Inhalt zuständig, nach einer
sachlichen Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss.
Art und Umfang der
Ausschreibung ist dem Rat überlassen; sie sollte aber die zu besetzende Stelle
so beschreiben, dass der Zweck der Ausschreibung erreicht wird.
Als Qualifikation muss
die oder der Beamte auf Zeit die für ihr bzw. sein Amt erforderliche Eignung,
Befähigung und Sachkunde besitzen. Eine bestimmte Ausbildung und die Ablegung
von Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. Es muss aber kommunalaufsichtlich und
gerichtlich nachprüfbar festgestellt werden können, dass die Bewerberin bzw. der
Bewerber sowohl über das fachliche Wissen als auch über das erprobte berufliche
Können verfügt.
Für die angedachte
Einrichtung und Ausschreibung der Stelle der Allgemeinen Vertretung in der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurden bereits erste Abklärungsgespräche mit der
Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e. V. geführt.
Die Ausschreibung und
das Auswahlverfahren sollen unter Beteiligung der Fraktionen im Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über die Deutschen Gesellschaft für
Personalwesen e. V. stattfinden.
Durch die Änderung der
Hauptsatzung entstehen für die öffentliche Bekanntmachung und die Erneuerung
des Ortsrechtes Kosten.
Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) beschließt
a) die als
Entwurf beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland), Landkreis Lüchow-Dannenberg (Stand: __.07.2008) und
b) die
Verwaltung zu beauftragen, die Ausschreibung der Stelle der Allgemeinen
Vertretung des Samtgemeindebürgermeisters unter Beteiligung der
Fraktionsvorsitzenden im Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über die
Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e. V. durchführen zu lassen.