In der konstituierenden
Sitzung des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) hat der Rat einen Beschluss gemäß
§ 70 NGO gefasst, dass für die Dauer der Wahlperiode dem Bürgermeister nur die
repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Stadtdirektor,
die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung
obliegen.
Die Aufgaben des Stadtdirektors
übernimmt seitdem Samtgemeindebürgermeister Hubert Schwedland.
Nach § 70 Absatz 1 Satz 5
NGO beschließt der Rat über die Vertretung des Stadtdirektors.
Die Hauptsatzung der Stadt
Lüchow (Wendland) führt im § 7 aus, dass die Vertretung des Stadtdirektors dem allgemeinen
Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters übertragen wird. Dieser ist dann für
die Dauer der Vertretung in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Seit dem Übertritt von
SGOAR Hahlbohm in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und die fehlende
Benennung oder Wahl einer allgemeinen Vertretung des Samtgemeindebürgermeisters
ist die Funktion der stellvertretenden Stadtdirektorin/des stellvertretenden
Stadtdirektors nicht wiederbesetzt worden.
Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 04.11.2008 Herrn Thomas Raubuch zum
Allgemeinen Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters für die Dauer von 8 Jahren
gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen.
Mittel stehen in der
Haushaltsstelle 00.0000.4001 zur Verfügung
Gemäß der Satzung der Stadt
Lüchow (Wendland) über die Gewährung
einer Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Stadtdirektor und seine
Vertretung vom 07.02.1974 erhält die stellvertretende Stadtdirektorin/der
stellvertretende Stadtdirektor eine monatliche Entschädigung in Höhe von 130,00
DM (66,47 €).
Der Rat der Stadt Lüchow
(Wendland) beschließt:
Herrn Thomas Raubuch mit
sofortiger Wirkung zum stellvertretenden Stadtdirektor der Stadt Lüchow
(Wendland) zu berufen.
Hierzu ist ein
Ehrenbeamtenverhältnis zu begründen.